Mir ist Folgendes passiert:
Bei einer Kostenausgleichung habe ich im Beschluss die Kosten der Parteien vertauscht und danach gequotelt. Erinnerung wurde eingelegt.
Ich meine im Forum etwas darüber gelesen zu haben, dass ich den Fehler über eine Schreibfehlerberichtigung ausbügeln kann, kann die Stelle jedoch nicht wiederfinden. Wäre es möglich, wegen offensichtlichen Schreibfehlers den KFB zu berichtigen?
Bei Quotelung Kosten vertauscht
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Raucherin -
24. Januar 2017 um 10:43
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Ich habe das auch schon über § 319 ZPO gelöst.
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Ich sehe das auch so, daß das ein Fall für den § 319 ZPO ist. Es handelt sich um eine "offenbare Unrichtigkeit", weil der Rechenfehler (Vertauschen) ja aus dem Beschluß selbst für jedermann ersichtlich ist.
Ähnlicher, dem § 319 ZPO zugänglicher Fall ist z. B., wenn vom Festsetzenden die Quote aus dem Urteil im KfB falsch übernommen wurde (anstatt 1/16 wurde 1/6 gequotelt). Das wäre auch eine "offenbare Unrichtigkeit" (Rechenfehler), der nach § 319 ZPO korrigierbar ist (vgl. MK-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 319 Rn. 10; OLG München, Rpfleger 1992, 217). Denn der Festsetzende will die richtige Kostenquote berücksichtigen, bei Übertragung der sich daraus ergebenden Größe irrt er sich aber und berechnet deshalb die Kosten falsch (insoweit aber abgrenzend: OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 155, für den Fall, daß dieser Irrtum nicht ohne weiteres aus dem Inhalt des KfB zu entnehmen ist).
Insoweit wäre die Erinnerung hier in einen solchen Berichtigungsantrag umzudeuten (vgl. MK-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 319 Rn. 84 mwN.).
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Mich stört bei der Umdeutung nach wie vor, dass die eingelegte Erinnerung ja nicht grundsätzlich falsch ist. Daher würde ich auch hier das Einverständnis der Parteien für eine Anwendung des § 319 ZPO einholen, damit das Problem aus der Welt ist, dem Erinnerungsführer "einfach so" die Rechtsmittelgebühr genommen zu haben.
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Mich stört bei der Umdeutung nach wie vor, dass die eingelegte Erinnerung ja nicht grundsätzlich falsch ist.
M. E. ist sie das schon. Die Erinnerung setzt eine Beschwer voraus. Die ist bei § 319 ZPO hier nicht gegeben, weil die Berichtigung auf den unrichtigen Beschluß zurückwirkt. Sie war von Anfang an dann also unzulässig (außer natürlich, daß unabhängig von der offenbaren Unrichtigkeit eine Beschwer vorliegt, weil z. B. ein Posten vermeintlich zu Unrecht bei der Ausgleichung abgesetzt wurde). -
Ich gebe mich geschlagen.
Ich dachte, eine Entscheidung in meinem Sinne in meinen Unterlagen zu haben (der Beschwerte hat die Wahl zwischen Erinnerung und § 319 ZPO), was nicht der Fall ist. Eine Recherche ergab: Die mir bekannten Entscheidungen sind vielmehr auf Bolleff´s Seite. Sogar "mein" OLG ist dabei, das OLG Bamberg bereits seit 1995. Da bin ich wohl einem "Erinnerungsfehler" unterlegen... -
M. E. muss man vor Berichtigung nicht fragen, denn eine Rechtsmittelgebühr wäre eh nicht erstattungsfähig, s. hier
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Zustimmung. Unter dem jetzigen Ergebnis ist eine Fragestellung ohnehin nicht notwendig.
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