Löschung einer eingetragenen Arrestsicherungshyothek durch Nachweis der Hinterlegung?

  • Es gibt immer mal wieder etwas Neues in der Bearbeitung von Grundbuchanträgen.

    Folgender Sachverhalt:

    Eingetragen ist eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 40.000,00 Euro für Privatpersonen auf der Grundlage eines Urteils des Landgerichts. Im Tenor des Urteils wird die Eigentümerin berechtigt den Vollzug des Arrest durch Hinterlegung zu hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrest zu verlangen. Es liegt nun ein formgerechter Antrag der Eigentümer vor, welche die Löschung unter Vorlage der formgerechten Hinterlegungsquittung über die volle Arresthöhe verlangen.

    Meine Fragen lautet wie folgt:

    1. Muss die Eigentümerin sowie im Urteil ausgewiesen, beim Landgericht zunächst die Aufhebung des Arrest verlangen und mir das nachweisen ? Wenn ja in welcher Form?

    2. Kann die Löschung auf der Grundlage allein der Hinterlegungsquittung erfolgen und sind die Arrestgläubiger in irgend einer Form zu beteiligen?

    3. Müssen die Gläubiger eventuell Löschungsbewilligung erteilen ?

    In der Kommentarliteratur ist dieses Thema leider nur sehr widersprüchlich bis fast gar nicht behandelt. Was sagen die Grundbuchspezialisten dazu?
    Bitte helft mir bei der Entscheidungsfindung.

  • Ich hatte mal eine in einem Teilungsversteigerungsverfahren eingetragene Sicherungshypothek für eine übertragene Forderung, die der Eigentümer durch Hinterlegung der Forderung zur Löschung bringen wollte.
    Damals hab ich die Hinterlegung unter Bezug auf Schöner
    RNr. 2728 mit Verweis auf BayObLG in Rpfleger 1980, 186 = BayObLG , 2. ZS, Beschl. v. 04.02.1980, 2 Z 60/79 abgelehnt.
    Aber es war halt eine Sicherungshypothek.

  • Vielen Dank, also reicht die Hinterlegungsquittung nur zum Nachweis das eventuell eine Eigentümertümergrundschuld entstanden sein könnte. Müsste jetzt der die Löschung begehrende Eigentümer noch formgerecht die Aufhebung des Arrest nachweisen oder welche Nachweise fordert man in einem solchen Fall?

  • Wenn der Schuldner einen Hinterlegungsgrund hat, zum Beispiel, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet, erlischt die Forderung bei entsprechender Hinterlegung und eine Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld (§§ 372, 378, 362, 1163, 1177 BGB). Man kann dem Hinterlegungsschein (allein) allerdings nicht entnehmen, dass ein Hinterlegungsgrund bestand. Befand sich der Gläubiger in Wirklichkeit nicht im Annahmeverzug, ist die Forderung auch nicht durch die Hinterlegung erloschen. Wenn ergänzend ein Arrestbefehl vorliegt, aufgrund dessen der Hinterlegungsgrund (formgerecht) nachgewiesen ist, weil der Hinterlegungschein auf das Arrestverfahren Bezug nimmt, verhält sich die Sache meiner Meinung nach wegen § 923 ZPO anders. Muß man aber vermutlich nicht so sehen.

  • Auf den Hinterlegungsgrund kommt es bei der Arresthypothek nicht an, weil ja gerade die Hinterlegung gestattet wird („…Im Tenor des Urteils wird die Eigentümerin berechtigt den Vollzug des Arrest durch Hinterlegung zu hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrest zu verlangen“). Dabei geht es um die Abwendungsbefugnis nach § 923 ZPO („…durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird“)

    Damit ist lediglich die Hinterlegung nachzuweisen. Folge ist, dass nach § 868 Absatz 2 ZPO der Eigentümer die Arresthypothek erwirbt (LG Bremen, Beschluss vom 7.9.1993, 2 T 584/93 = Rpfleger 1994, 163; Drescher im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 932 RN 14). Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es bei der Sicherheitsleistung nach § 923 ZPO -entgegen LG Bremen, aaO- nicht (MüKo/Drescher, aaO; Mayer im Beck'schen Online-Kommentar ZPO, Stand 01.12.2016, § 932 RN 18 mwN; Löhnig „Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung“ Fußnote 294
    https://books.google.de/books?id=V71uD…66%2F98&f=false

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Einen Anlauf noch. Bei einer Zwangssicherunghypothek bestünde das Problem, dass der Gläubiger seinerseits Sicherheit geleistet haben könnte und wie der Schuldner einen Nachweis dagegen erbringen soll (vgl. Musielak/Becker ZPO § 868 Rn. 6: "Bei Abs. 2 Halbs. 2 ist der Nachweis erbrachter Sicherheitsleistung zwar durch Vorlage der Hinterlegungsbescheinigung möglich (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO), es ist aber kaum nachzuweisen, dass der Gläubiger nicht vorher Sicherheit geleistet hat."). Anders als bei den §§ 711, 720a Abs. 3 ZPO kann der Gläubiger beim § 923 ZPO nicht hinterlegen.

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