Änderung Unterhaltsvorschuss zum 1.7.2017

  • Angenommen die hatten mal einen Titel und der war auf die 72 Monate beschränkt worden und die sind jetzt rum und das Kind erhält jetzt auf Grund der Gesetzesänderung doch wieder UVG, dann ist das ja ein ganz anderer Zeitraum, über den bisher noch kein Gericht entschieden hat. Würdest du das FH-Verfahren dann trotzdem als unzulässig erachten? Das widerstrebt mir grad so ein bisschen...

    Na ich bin mal gespannt, welche Anträge unsere UVG-Kasse demnächst so einreichen werden. Ihr könnt ja mal von euren Erfahrungen berichten.

    Liebe Grüße aus Sachsen. Lexy

  • Angenommen die hatten mal einen Titel und der war auf die 72 Monate beschränkt worden und die sind jetzt rum und das Kind erhält jetzt auf Grund der Gesetzesänderung doch wieder UVG, dann ist das ja ein ganz anderer Zeitraum, über den bisher noch kein Gericht entschieden hat.


    Diese Diskussionen wurden im Forum immer mal wieder geführt und im Ergebnis ist man sich nie einig geworden.

    Ich vertrete schon lange eine recht strenge Linie.

    § 249 Abs. 2 FamFG sagt, das Verfahren ist unzulässig, wenn "über den Unterhaltsanspruch des Kindes" bereits ein Gericht entschieden hat. Liegt nun ein Unterhaltstitel vor, so wurde eindeutig schon mal über den Unterhaltsanspruch entschieden, denn was wäre denn sonst Gegenstand des Titels, wenn nicht "der Unterhaltsanspruch des Kindes"!?

    Nach der Gesetzesbegründung zum früheren § 645 Abs. 3 ZPO, dem der heutige § 249 Abs. 2 FamFG weitestgehend entspricht, genügt für die Unzulässigkeit ja auch die gerichtliche Abweisung einer Unterhalsklage - ohne Rücksicht auf den Grund der Abweisung.

    Das vV soll nach dem Willen des Gesetzgebers einfach gehalten werden. Der materielle Unterhaltsanspruch soll nicht näher geprüft werden. Da passt es nicht, wenn das Gericht dann evtl. irgendwelche Teilbeträge oder Zeiträume oder Altersstufen auseinanderrechnen müsste, weil zwar Titel vorliegen, diese aber nur irgendwelche (zeitlichen oder umfänglichen) Teile abdecken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Ich würde allerdings keiner der beiden möglichen Meinungen unterstellen , dass eine davon falsch ist.;)


    Es gibt in der Tat Argumente für beide Meinungen, so dass beide auch vertretbar sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...M.E. könnte für die 3. Altersstufe ein neues (vereinfachtes) Verfahren eingeleitet werden, weil insoweit ein Alttitel noch nicht errichtet wurde , der das vereinfachte Verfahren ausschließt. ...

    Für die 3. Altersstufe dann eine neue Akte und neues Aktenzeichen? Oder läuft das dann aus der alten Akte? Oder alte Akte und neues Aktenzeichen? In der AktO bin ich nicht wirklich fündig geworden...

  • Neues Verfahren bedeutet m.E. neue Akte mit neuem Aktenzeichen.
    Es handelt sich bei der vertretenen Meinung ja gerade nicht um die Fortsetzung der "alten" Festsetzung .
    Dass man die Altakte zweckmäßigerweise beizieht, steht auf einem anderen Blatt ( äh..... auf anderen Blättern ).

  • Ich habe noch Anträge der UVG-Kasse, welche vor dem 01.07.2017 gestellt wurden. Anhörung des Unterhaltspflichtigen ist bereits erfolgt. Kann ich die 3. Altersstufe nun schon mit einbauen ? Letztendlich weiß ich ja gar nicht, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG n.E. erfüllt werden.

  • Guten Morgen,

    hat sich schon jemand mit der Problematik von § 1 Abs. 1a UVG beschäftigt? Die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für die 3. Altersstufe ist ja an weitere Bedingungen geknüpft:
    1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

    1.
    das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder


    2.der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

    Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.

    Ich bin jetzt unsicher, ob man für alle 3 Altersstufen ohne Probleme festsetzen kann oder ob man für die 3. Altersstufe eine Bedingung im Beschluss aufnimmt. Die Unterhaltsvorschusskasse muss ja das Vorliegen der erweiterten Voraussetzungen prüfen und kann dann unter Vorlage von Unterlagen eine Klausel beantragen.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Die UVG-Kasse muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von UVG vorliegen. Ich hinterfrage auch nicht, ob die Leistungen, die die bisher erbracht haben, gerechtfertigt waren. Ich glaube also nicht, dass es Aufgabe des Gerichts ist, die Voraussetzungen zu prüfen.

  • Die UVG-Kasse muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von UVG vorliegen. Ich hinterfrage auch nicht, ob die Leistungen, die die bisher erbracht haben, gerechtfertigt waren. Ich glaube also nicht, dass es Aufgabe des Gerichts ist, die Voraussetzungen zu prüfen.

    Eben !:daumenrau
    Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren , ohne materiellrechtliche Prüfungskompetenz des Gerichts.
    Im übrigenstanden bereits die früheren Beschränkungen z.B. bis zum 12. Lebensjahr wegen entgegenstehender BGH-Rechtsprechung auf tönernen Füßen.

  • Hatte eben ein Gespräch mit dem Jugendamt: Auf einer dortigen Fortbildung wurde (von einer offenbar sehr hochrangigen Referentin) erläutert, dass alle bedingten/befristeten Titel seit dem 01.07.2017 "null und nichtig" seien und damit der Weg frei für das vereinfachte Verfahren. Nicht nur für die 3. Altersstufe, sondern auch für die Kinder, die nach 72 Monaten rausgefallen waren und sich noch in der 2. Altersstufe befinden.

    Kann jemand etwas damit anfangen? Irgendwie überfordert mich diese Aussage gerade.

  • Im Gesetz finde ich nichts, dass bestehende Titel "nichtig" seien, die Aussage kommt mir falsch vor.


    Ich finde diese Aussage auch haltlos. Ansonsten wäre es auch nicht nachzuvollziehen, dass die Jugendämter - gestützt auf zeitlich befristete Titel - nach wie vor Anträge auf Pfüb stellen.

    Diese müsste man - bei Richtigkeit der Aussage - ja zurückweisen. :teufel:

  • Die Aussage war wohl (etwa) folgende:

    Da die im Titel enthaltene Befristung ab dem 01.07.2017 kraft Gesetzes entfallen ist, sind diese Titel ab 01.07.2017 ungültig und stehen einer Neutitulierung im Wege des vereinfachten Verfahrens daher nicht im Weg.

    Ich fand diese Aussage unglaublich. Aber die Referentin soll wohl hochgelobt und angeblich (regelmäßig?) an Gesetzgebungsverfahren beteiligt sein...
    Deswegen mochte ich diese Aussage auch nicht einfach so "wegwischen" (und böse Kommentare verkneife ich mir auch).
    Aber so einfach kann es doch nicht sein, oder!?

    Die Sachbearbeiterin beim Jugendamt wollte jetzt nachfragen, auch, ob es was Schriftliches dazu gibt...bin gespannt.

  • Wenn für den Antragsteller kein Kindesunterhalt mehr tituliert ist, also z.B. die 72 Monate abgelaufen sind, hat das Kind jetzt nach neuem Recht einen Anspruch auf einen Titel für die Zeit in der noch kein Unterhalt festgesetzt wurde. Und hier dürfte der Weg zum vereinfachten Unterhaltsverfahren möglich sein. Über diesen Zeitraum wurde der Unterhalb bisher ja weder beantragt noch festgesetzt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

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