Notwendigkeit von Portoauslagen VV 7001

  • Liebe Forengemeinde,

    in einem umfangreichen Verfahren streiten die Parteien um die Notwendigkeit von Portoauslagen nach VV 7001 für

    • die Rücksendung von EBs an das Gericht
    • die Weiterleitung von Schriftsätzen/Beschlüssen an den eigenen Mandanten zu dessen Kenntnis.

    Gesamtsumme der geltend gemachten Auslagen 35,46 EUR, vom Gegner als nicht notwendig bestritten etwa die Hälfte.

    Ich bin geneigt, auch diese Auslagen als zur Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, lasse mich aber auch vom Gegenteil überzeugen. Meinungen?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Sehe ich wie #1 und #2. Notwendig sind die Entgelte, wenn sie zur Durchführung des Auftrages sachgerecht und angemessen waren (Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, Nrn. 7001-7002 VV Rn. 61).

    Wenn man Korinten nicht zählen, sondern anderes mit ihnen machen möchte, dann könnte man evtl. behaupten, daß die Kosten der EBs nicht notwendig gewesen sind, weil sie auch (jedenfalls in der Praxis hier in 99,99 % der Fälle so gehandhabt) hätten (kostenneutral = Flatrate -> nicht abrechenbar, vgl. z. B. Schneider/Wolf, aaO., Rn. 7 f) zurückgefaxt werden können, anstelle sie per Brief (= Porto) zu versenden. Da es aber keine Rechtsvorschrift gibt, die solches anordnet, vielmehr dem RA sogar freisteht, in welcher Form er das EB erteilt (er ist nicht verpflichtet, das gerichtliche Formular zu nutzen), lösen sich auch solche Behauptungen in Luft auf.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • :dito:

  • Wie die Vorredner. Netter Versuch, mehr nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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