Ratenzahlungsvereinbarung Insolvenzforderung

  • Hallo,

    ist es problematisch, mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung bzgl. einer Insolvenzfordererung abzuschließen, wenn das Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2, 3 InsO freigegeben wurde, sodass man davon ausgehen kann, dass die Ratenzahlungen aus diesem insolvenzfreien Vermögen bestritten werden? Vor Hintergrund von BGH, Rpfleger 2010, 339f dürfte das - mit Ausnahme der Gefahr etwaiger Anfechtungen durch einzelne Insolvenzgläubiger nach dem AnfG - unbedenklich sein, oder?

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ist der Schuldner noch in der Lage, über diese Forderung "zu verfügen" und ist der Gläubiger bereit, die angemeldete (?) Insolvenzforderung im Gleichtakt zu den Zahlungen laufend anzupassen??

    Sauber kann das Vorhaben werden, wenn die alte Insolvenzforderung durch einseitigen Verzicht erledigt wird und durch Novation ein abstraktes Schuldanerkenntnis geschaffen wird, auf das in Raten aus Einnahmen der freigegeben selbständigen Tätigkeit gezahlt werden darf.

  • Ob das klappt, das hängt sicher im konkreten Fall dann von den bekannt gewordenen Tatsachen ab.

    Ich würde versuchen, eine Neuverbindlichkeit zu schaffen und mich als Gläubiger aus dem insolvenzfreien Neuvermögen zahlen zu lassen.

  • Ist der Schuldner noch in der Lage, über diese Forderung "zu verfügen" und ist der Gläubiger bereit, die angemeldete (?) Insolvenzforderung im Gleichtakt zu den Zahlungen laufend anzupassen??

    Die Forderung wurde nicht angemeldet, sodass sich dieses Problem nicht stellt. Freiwillige Zahlungen des Schuldners auf eine Insolvenzforderung sind laut BGH ja zulässig.

    Zitat

    Wie willst Du denn über die Klippe des § 1 AnfG kommen?

    Wenn die Befriedigung mit massefreien Gegenständen erfolgt soll das AnfG Anwendung finden (Huber, § 1 AnfG, Rn. 57).

    Ob das klappt, das hängt sicher im konkreten Fall dann von den bekannt gewordenen Tatsachen ab.

    Ich würde versuchen, eine Neuverbindlichkeit zu schaffen und mich als Gläubiger aus dem insolvenzfreien Neuvermögen zahlen zu lassen.

    Im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung würde ich eine Klausel aufnehmen, dass der Schuldner die Forderung anerkennt. :daumenrau
    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Danke für diesen Hinweis. Es wäre dann sicher sinnvoll, in die Vereinbarung mit aufzunehmen, dass sich der Schuldner verpflichtet, die Zahlungen aus seinem insolvenzfreien Vermögen zu erbringen?

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wenn die Befriedigung mit massefreien Gegenständen erfolgt soll das AnfG Anwendung finden (Huber, § 1 AnfG, Rn. 57).

    Der Huber liegt mir nicht vor, so dass ich mich zu dessen Ausführungen nicht positionieren kann. Die Begründung würde ich, insbsondere vor dem Hintergrund der Einnahmen aus § 35 II InsO gerne wissen wollen.

    Da die Einnahmen aus der freigegebenen Tätigkeit zur Befriedigung der Altgläubiger nicht zur Verfügung stehen, BGH vom 09.06.2011, IX ZB 175/10, Rn. 11, sehe ich die Möglichkeit der Anfechtung nach AnfG skeptisch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Huber schreibt: "Eine Einzelgläubigeranfechtung während des Insolvenzverfahrens kann sich deshalb nur noch auf massefreie Gegenstände beziehen, also auf solche, die der Insolvenzverwalter aus der Masse freigegeben und die der Schuldner anschließend in anfechtbarer Weise weiterveräußert, weggegeben oder aufgegeben hat. Darauf können nach wie vor auch Insolvenzgläubiger zugreifen."

    Insolvenzforderungen nimmt er davon nicht aus.

    Dieser Auffassung scheint auch der BGH zu folgen, wenn er in der in #1 zitierten Entscheidung ausführt: "Eine Rückzahlung kann allenfalls im Wege der Einzelgläubigeranfechtung erwirkt werden (Jaeger/ Eckardt, aaO; vgl. dazu Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 57 und § 16 Rn. 4)."

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich mag eine Vereinbarung über eine Insolvenzforderung und deren "Anerkennung" nicht attraktiv finden -

    Verzicht auf das "Alte" und was Neues schaffen, auf das gezahlt wird,

    empfinde ich geeigneter für den Gläubiger.

    Insolvenzgläubiger sollen dann mal nachweisen und vorrechnen, wie sie ohne die beabsichtigte Vereinbarung im Verfahren besser stünden.

  • halte es mit Silberkotelett; es könnte nur für Neugläubiger gelten, da die Insolvenzgläubiger ihre Rechte nur im Insolvenzverfahren geltend machen können.
    Aber hier über Novation oder abstrakte Schuldanerkenntnisse zu gehen, halte ich für schon für an Sittenwidrigkeit grenzend. Damit würde dem Schuldner die Einwendung der RSB genommen werden, wenn er die Tilgung nicht packt.
    Bei einer Deliktsforderung wäre ein konkretes Schuldanerkenntnis mit Verzicht auf die Einrede der RSB denkbar, wobei dieser Einredeverzicht kritisch betrachtet wird.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!