• Schönen guten Tag!

    Ich echauffiere mich gerade aber vielleicht auch zu unrecht....

    Folgender Fall:

    Die gesetzlichen Erben schlagen zeitnah nach dem Erbfall die Erbschaft aus, für einige weiter entfernte Verwandte läuft derzeit die Ausschlagungsfrist noch.
    Ich habe einen Nachlasspfleger bestellt.
    Die Beerdigung hat ein gesetzlicher Erbe veranlasst und die Kosten dafür beim Nachlasspfleger geltend gemacht. In den Belegen bei den Bestattungskosten fand sich noch ein Kassenbeleg eines wirklich schicken Restaurant.
    Im Anschluss an die Beerdigung war nämlich dort die ganze Sippschaft noch schick Essen.

    Fallen diese Kosten, also der Leichenschmaus, eigentlich auch dem Nachlass zur Last?
    Es geht hier um mehrere Hundert Euro.


    Eigentlich versichert man doch bei der Ausschlagung, dass man aus dem Nachlass nichts empfangen hat....

    Freue mich auf eure Meinung!
    Döner

  • Bis jetzt haben sie doch auch nichts empfangen. Sie wollen doch erst Geld vom NL-Pfleger bekommen. Ob das möglich und angemessen ist, entscheidet doch zunächst dieser.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn das "Beerdigungskosten" sind, muß der Erbe zahlen (§ 1968 BGB). Ob der Leichenschmaus dazugehört ist umstritten und wohl auch regional unterschiedlich.

    Bei Nachlassverzeichnissen im Rahmn von Pflichtteilsstreitigkeiten ist hier üblich, angemessene Kosten für Blumenschmuck des Grabes (bei der Beerdigung - nicht die laufende Grabpflege) und den Leichenschmaus anzusetzen. Das wird von Pflichtteilsberechtigten und Gerichten auch so akzeptiert.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Folgender Fall:

    Die Beerdigung hat ein gesetzlicher Erbe veranlasst und die Kosten dafür beim Nachlasspfleger geltend gemacht. In den Belegen bei den Bestattungskosten fand sich noch ein Kassenbeleg eines wirklich schicken Restaurant.

    Eigentlich versichert man doch bei der Ausschlagung, dass man aus dem Nachlass nichts empfangen hat....

    Döner

    Du musst schon deutlich sagen, ob der gesetzliche Erbe - der wohl ebenfalls ausgeschlagen hat - selbst die Aufwendungen erbracht hat oder sich aus dem Nachlass bediente? Was hat der Nachlasspfleger daraufhin veranlasst?


  • Folgender Fall:

    Die Beerdigung hat ein gesetzlicher Erbe veranlasst und die Kosten dafür beim Nachlasspfleger geltend gemacht. In den Belegen bei den Bestattungskosten fand sich noch ein Kassenbeleg eines wirklich schicken Restaurant.

    Eigentlich versichert man doch bei der Ausschlagung, dass man aus dem Nachlass nichts empfangen hat....

    Döner

    Du musst schon deutlich sagen, ob der gesetzliche Erbe - der wohl ebenfalls ausgeschlagen hat - selbst die Aufwendungen erbracht hat oder sich aus dem Nachlass bediente? Was hat der Nachlasspfleger daraufhin veranlasst?

    Es kam wohl nicht klar genug rüber?
    Üblicherweise begleicht man seine Rechnung in der Gaststätte sofort, so auch hier geschehen. Der gesetzliche Erbe (der auch ausgeschlagen hat) hat all seine Rechnungen die Bestattung betreffend (und eben auch die Rechnung vom Leichenschmaus) dem Nachlasspfleger übergeben und dieser hat die Rechnungen aus dem vorhandenen Barnachlass bezahlt.

    Es ist halt nur so, viel Barnachlass ist halt nicht (mehr) da!

  • Die nahen Verwandten sind - auch wenn sie ausschlagen - bestattungspflichtig. Ist an sich eine Selbstverständlichkeit, aber auch in den Landesfriedhofsgesetzen so geregelt. Wegen der Bestattungskosten (zu denen auch ein angemessenes Leichenmahl gehört) haben sie einen Anspruch gegen den Nachlass. Und wenn die (angemessenen !) Beerdigungskosten den gesamten Barnachlass aufbrauchen, dann ist das halt so und die anderen Gläubiger gucken in die Röhre. Siehe auch § 324 InsO.

    Gerade wenn "die ganze Sippschaft" (also mehr als eine Handvoll Leute) bei der Beerdigung war, dann sind ganz schnell mehrere Hundert EUR auf dem Deckel, auch wenn man nur zu Kaffee und Kuchen einlädt.

    Wenn dagegen 3 Leute auf Kosten des Nachlasses Party machen wollen, dann wird der NP hoffentlich die Bezahlung verweigern.

  • Der Pfleger hat die Sache offenbar als angemessen betrachtet und bezahlt laut Döner...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Es kam wohl nicht klar genug rüber?
    Üblicherweise begleicht man seine Rechnung in der Gaststätte sofort, so auch hier geschehen. Der gesetzliche Erbe (der auch ausgeschlagen hat) hat all seine Rechnungen die Bestattung betreffend (und eben auch die Rechnung vom Leichenschmaus) dem Nachlasspfleger übergeben und dieser hat die Rechnungen aus dem vorhandenen Barnachlass bezahlt.

    Es ist halt nur so, viel Barnachlass ist halt nicht (mehr) da!


    Na und? Wenn der Barnachlass für angemessene Bestattungskosten draufgeht - und je nach Region und Umständen gehört der Leichenschmaus dazu, immerhin handelt es sich laut Wikipedia um "das im interkulturellen Vergleich am weitesten verbreitete Ritual bei Begräbnissen" -, dann ist das eben so.

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  • Schönen guten Tag!

    Ich echauffiere mich gerade aber vielleicht auch zu unrecht....
    ....
    Freue mich auf eure Meinung!
    Döner

    Ich fürchte ja, das tust Du.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Bleibt noch zu hoffen, dass noch genügend für die Gerichtskosten und die Pflegervergütung vorhanden ist. Aus der Staatskasse bekommen bei mir Nachlasspfleger nichts, wenn sie vorher die Bestattungspflichtigen freigestellt haben. Und auch bei den Gerichtskosten würde ich ggf. nicht locker lassen.

  • Umso gespannter bin ich jetzt auf Deine Rechtsgrundlage zu dieser Aussage...


    Juristisches Grundargument Nr. 1:
    "Das haben wir schon immer so gemacht."

    (nach Meinung meines verstorbenen Zivilprozessprofessors gibt es 5 juristische Grundargumente, auf die sich alle Diskussionen zurückführen lassen, die anderen sind:

    Juristisches Grundargument Nr. 2:
    "Das haben wir noch nie so gemacht."

    Juristisches Grundargument Nr. 3:
    "Wo kämen wir hin, wenn das jeder machen würde."

    Juristisches Grundargument Nr. 4:
    "Das ist viel zu teuer."

    Juristisches Grundargument Nr. 5:
    "Dafür haben wir kein Formular.")

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  • Traurig, aber mir sind die alle schon begegnet.

  • Aus der Staatskasse bekommen bei mir Nachlasspfleger nichts, wenn sie vorher die Bestattungspflichtigen freigestellt haben. Und auch bei den Gerichtskosten würde ich ggf. nicht locker lassen.

    Umso gespannter bin ich jetzt auf Deine Rechtsgrundlage zu dieser Aussage...

    Es ist doch Aktivnachlass vorhanden (sonst wäre doch auch nichts für die Bestattungskosten/den Leichenschmaus da).

    Und Aktivnachlass ist m.E. zuerst für die Gerichtsgebühr und die Pflegervergütung zu verbrauchen.

    Für mich ist der Nachlass im obigen Fall nicht dürftig. Und deshalb gibt es nichts aus de Staatskasse.

    Dasselbe gilt doch auch, wenn der Pfleger munter Nachlassgläubiger befriedigt und dann merkt, dass der Rest nicht mehr für seine Vergütung ausreicht.

  • Es wurde bereits zutreffend auf § 324 InsO hingewiesen. Die allgemeine und im Grundsatz zutreffende Aussage, dass die Pflegervergütung allen anderen Verbindlichkeiten vorgeht (weil es nur auf den Aktivnachlass ankommt), ist für Masseverbindlichkeiten daher entsprechend zu relativieren.

    Die Kosten für den Leichenschmaus zählen im üblichen Rahmen zu den Beerdigungskosten.

  • Ich muss hier nochmal aufgreifen....

    Der Nachlasspfleger hat von einem Angehörigen (der zwar ausgeschlagen, sich aber um die Bestattung gekümmert hat) einen Kostenvoranschlag für eine Grabsteinplatte bekommen. Die Angehörigen möchten auf Kosten des Nachlasses eine Grabsteinplatte auf das Urnengrab legen. Nun fragt der Nachlasspfleger an, ob er dem Angehörigen dafür "grünes Licht" geben kann?
    Bei dem Grab handelt es sich um grüne Wiese und wenn man möchte kann man eine Grabplatte mit Namen drauflegen.
    Kostenpunkt knapp 1.000 €.

    Gehört so eine Grabplatte zu den Beerdigungskosten?

    Ich bin mit meinen Ermittlungen soweit fortgeschritten, dass ich wahrscheinlich in Kürze Erbrecht des Fiskus feststellen kann.
    Es ist ein renovierungsbedürftiges Grundstück und noch etwas Bargeld vorhanden, dass die Kosten dieser Grabplatte und die des Nachlasspflegers abgedeckt werden könnten.

    Ich könnte mich auch um die Aussage drücken und die Angehörigen an den Fiskus verweisen. :teufel:

  • In meinem Wohnort sind auf dem Friedhof, der sich in der Trägerschaft der örtlichen Kirchengemeinde befindet, anonyme Bestattungen nicht erlaubt.
    So bekommt auch jeder Sozialhilfeempfänger auf sein Rasenurnengrab eine kleine Platte mit seinem Namen.
    Die Kosten hierfür werden meines Wissens nach schon mit der Gebühr für die Grabstelle erhoben.
    Vielleicht gibt es auf dem Friedhof, wo der Erblasser beigesetzt worden ist, ähnliche Vorschriften?

  • Gegenfrage: Was sind denn in Deinem Bezirkskreis übliche Bestattungskosten? Die würde ich zunächst ggf. ins Verhältnis setzen.

    Was üblich ist, kann ich nicht einschätzen. Die Einen so, die Anderen so!
    Es geht doch um die Frage, ob das Erbe des Fiskus um die Grabplatte geschmälert werden darf.
    Natürlich gehört es zum Anstand das "grüne Wiesen Urnengrab" -noch dazu auf einem Dorf- mit einer Grabplatte zu belegen, aber ist dies auch nötig? Anstand und Notwendigkeit sind ja 2 verschiedene Schuhe. Und die Notwendigkeit würde ich bei Angehörigen der III. Erbordnung verneinen (I. und II. Erbordnung sind verstorben), zumindest wenn die Kosten aus dem Nachlass entnommen werden sollen.

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