Angabe Krankenkasse des Schuldners in Vermögensauskunft trotz Arbeitslosigkeit

  • Hallo,

    muss der Schuldner in der Vermoegensauskunft nicht auch die Krankenkasse angeben und zwar auch wenn er arbeitslos ist und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist?

    Der Gerichtsvollzieher lehnt dies unter Verweis auf die Arbeitslosigkeit ab. Soweit rueckerstattungsansprueche bzgl. Beitraege betroffen waeren,waere es nachvollziehbar.aber der schuldner koennte ja auch als Arbeitsloser ggü. der gesetzlichen Krankenkasse auch Erstattungsansprueche beispielsweise auf Heilbehandlungskosten haben.

    Muss der GV dies nicht auf Antrag des Gläubigers zwingend nachbessern?

    Viele Grüsse

    GrafZahl

  • bei einer privaten Krankasse ist es üblich, dass Beiträge erstattet werden, wenn keine medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Bei der gesetzlichen wäre es mir neu.

  • bei einer privaten Krankasse ist es üblich, dass Beiträge erstattet werden, wenn keine medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Bei der gesetzlichen wäre es mir neu.

    Man kann sich bei manchen Krankenkasse z.B. Kosten für Yoga-Kurse erstatten lassen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • bei einer privaten Krankasse ist es üblich, dass Beiträge erstattet werden, wenn keine medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Bei der gesetzlichen wäre es mir neu.

    Man kann sich bei manchen Krankenkasse z.B. Kosten für Yoga-Kurse erstatten lassen.

    Und bei den gesetzlichen KK gibt es Bonushefte für Vorsorgeleistungen. Wenn man das Bonusheft einreicht, gibt es für jede der eingetragenen Vorsorgeleistungen eine geringe Erstattung. Das können über 100,00 € sein.

  • Müsste die Krankenkasse nicht auch deshalb angegeben werden, weil es ja auch während der Arbeitslosigkeit zum Bezug von Krankengeld kommen kann?

  • Müsste die Krankenkasse nicht auch deshalb angegeben werden, weil es ja auch während der Arbeitslosigkeit zum Bezug von Krankengeld kommen kann?

    Eher während der Krankheit!

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Nein, die Krankenkasse muß im Regelfall nicht angegeben werden. Es sei denn, der Schuldner hat aktuell Ansprüche gegen die Krankenkasse.
    Die Vermögensauskunft dient nicht zur Ausforschung des Schuldners. Eventuelle, unter Umständen in der Zukunft liegende Ansprüche die überhaupt noch nicht greifbar sind, müssen nicht angegeben werden. Dann müsste er ja auch angeben, ob er Lotto spielt.

  • Doch muss m.e eingetragen werden.wird in der Regel von den GVs auch gemacht wenn man vor der e.V Abnahme darauf hinweist. Weist man nicht daraufhin gejt der punkt unter weil das formular unter punkt 19 die krankenkasse (versehentlich) nicht aufweist.

    Der GV bestreitet auch nicht dass das normal abgefragt qerden kann.er verweigert dies im hinblick auf die arbeitslosigkeit.

    aber wie gesagt.heilbehandlungskosten etc. koennten doch dennoch von der kasse an den schulfner rueckzuerstatten sein oder betraegeaus vorsorgeheft etc. trotz arbeitslosigkeit.

    Was meint ihr?

  • Nein, es muß nicht eingetragen werden. Ich frage es nie ab. Warum sollte ich es auch. Sollte er aktuelle Ansprüche haben, dann müssen diese natürlich in Punkt 19 angegeben werden. Eventualitäten müssen nicht angegeben werden. Laut Zöller, RN 29 zu § 802 c ZPO brauchen Angaben zu einer Krankenversicherung nicht gemacht zu werden. Wenn schon die private Krankenversicherung nicht angegeben werden muß, dann wohl kaum die gesetzliche Krankenkasse. Es sei denn, er bezieht momentan Leistungen (z.B. Krankengeld).

  • Siehe Frank-Michael Goebel, "Leistungen der Krankenkassen sind pfändbar", Forderung & Vollstreckung (FoVo), Seite 61 - 64. Dort wird das Thema "Angabe der Krankenkasse bei der Vermögensauskunft" intensiv behandelt. Das ist allerdings ein typischer "Gläubigervertreter"-Aufsatz.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hi

    aber 19 fuehrt krankenkasse nicht auf und wenn der GV nicht ausdruecklich nach krankenkasse fragt wird der Schuldner es ungerechtfertigterweise in der VAK nicht angeben. So sieht doch m.E. die Praxis aus.

    Guter Aufsatz von Goebel..so dachte ich es mir auch. Und goebel unterscheidet auch nicht zwischen arbeitslosen und arbeitendem Schuldner.

    Ich reite so auf den heilbehandlungskosten herum weil ich im konkreten fall davon ausgehe dass da erstattungsansprueche bestehen.es gab jedenfalls behandlungen.

    Und erstattungsansprueche kann auch der arbeitslose schuldner haben.mich stoert die bwgruendung des GV, dass er die Frage aufgrund der Arbeitslosigkeit nicht stellen will.

    Wie gesagt soweit beitragsrueckerstattungen gepfaendet werdrn sollten, wuerde es keinen sinn machen, aber gibt ja noch andere Ansprueche gg. die KK


  • Welche meinst du denn damit ?

  • Na z.B. den Anspruch des Schuldners ggü. der gesetzlichen Krankenkasse auf Erstattung der
    Heilbehandlungskosten. Hier tritt der schuldner ja in vorkasse und reicht rezepte und zahlungsbelege m.d.B. um Erstattung bei der Kasse ein.

  • Na z.B. den Anspruch des Schuldners ggü. der gesetzlichen Krankenkasse auf Erstattung der
    Heilbehandlungskosten. Hier tritt der schuldner ja in vorkasse und reicht rezepte und zahlungsbelege m.d.B. um Erstattung bei der Kasse ein.

    Wusste ich gar nicht.
    Ich dachte, das läuft bei der gesetzlichen "direkter" als bei der privaten.

    Und ihr vertretet jetzt den den Schuldner behandelnden Arzt als Gläubiger, den der Schuldner per und trotz Vorkasse aber gleichwohl nicht bezahlt hat ?

  • Na z.B. den Anspruch des Schuldners ggü. der gesetzlichen Krankenkasse auf Erstattung der
    Heilbehandlungskosten. Hier tritt der schuldner ja in vorkasse und reicht rezepte und zahlungsbelege m.d.B. um Erstattung bei der Kasse ein.

    Wusste ich gar nicht.
    Ich dachte, das läuft bei der gesetzlichen "direkter" als bei der privaten.

    Und ihr vertretet jetzt den den Schuldner behandelnden Arzt als Gläubiger, den der Schuldner per und trotz Vorkasse aber gleichwohl nicht bezahlt hat ?

    :D

    Da verwechsert der Rwchtsfachwirt mit den vielen Schreibfehlern glaub ich ganz kräftig die private mit der gesetzlichen KV.

    Als arme Socke, die gesetzlich versichert auch Äonen auf Facharzttermine warten muss, kann ich mich nicht an Vorkasse mit Erstattungsanspruch erinnern; höchstens an Zahnbehandlungen, bei denen ich erstmal aufs Okay der Kasse warten und dann noch grauenvoll viel zahlen musste.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.

    b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

    BGH - BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 -VII ZB 68/06

  • Danke ZVR, dass Du dem "Ich will aber, ich will aber..." was Handfestes gegenüberstellst.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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