Hallo,
muss der Schuldner in der Vermoegensauskunft nicht auch die Krankenkasse angeben und zwar auch wenn er arbeitslos ist und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist?
Der Gerichtsvollzieher lehnt dies unter Verweis auf die Arbeitslosigkeit ab. Soweit rueckerstattungsansprueche bzgl. Beitraege betroffen waeren,waere es nachvollziehbar.aber der schuldner koennte ja auch als Arbeitsloser ggü. der gesetzlichen Krankenkasse auch Erstattungsansprueche beispielsweise auf Heilbehandlungskosten haben.
Muss der GV dies nicht auf Antrag des Gläubigers zwingend nachbessern?
Viele Grüsse
GrafZahl