Benachrichtigung Ausschlagenden, dass Nachlass vermögend.

  • Also würdet ihr eine Anfechtung als wirksam erachten, wenn in der Urkunde gar nichts angegeben wurde und später in der Anfechtungsurkunde lediglich erklärt wird, dass die angenommene Überschuldung der Grund war?

    Ich muss sowieso die Rechtskraft meines Zurückweisungsbeschlusses des ESA des Neffen noch abwarten, bevor ich hier irgendwas tue.

  • https://dejure.org/dienste/vernet…201%20Z%2056/91<br />
    <br />
    Ich glaube, dass der etwas weiter unten hier zitierte Leitsatz ggf. missverständlich ist. Es ist keinesfalls so, dass man nur dann anfechten kann, wenn man einen Ausschlagungsgrund in die Ausschlagungserklärung aufgenommen hat.


    Und wie glaubhaft ist dann der später im Rahmen der Anfechtung vorgebrachte (angebliche) Irrtum? :gruebel:

    Eigentlich müsste man - wenn auch in der Ausschlagung nicht vermerkt - ebenfalls davon ausgehen, dass sich die Schwester überhaupt keine Gedanken zum Nachlasswert gemacht hatte.

  • Wenn sich aus der Ausschlagungserklärung keine Gründe ergeben, muss das NLG eben eigene Nachforschungen anstellen. Insoweit wäre also der Anfechtende zunächst anzuhören, welchen Grund seine damalige Ausschlagung hatte und weshalb er nun die Anfechtung als begründet ansieht. Gleichfalls sind diejenigen anzuhören, die berufen wären wenn die Anfechtung unwirksam wäre.

    Es gibt leider wenige Enscheidungen, die diese Ermittlungs-Pflicht des Gerichts hervorheben. Oft ist es nur indirekt aus den OLG-Beschlussbegründungen herauszulesen.

    Hier aber m. E. recht deutlich:
    OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14-02-1995 - 11 Wx 81/94

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gegenbeispiel:

    Bei der Annahme der Erbschaft muss ja bekanntlich ebenso keinerlei Begründung erfolgen.

    Wenn dann der Annehmende die Annahme anfechten will, hat er die Anfechtung zu begründen. Erst jetzt kann er sozusagen „aus dem Hut gezaubert“ vortragen, warum er bei der Annahme der Erbschaft sich geirrt hat. Das kann für die Anfechtung der Ausschlagung dann eigentlich nicht anders sein. Zumindest steht nichts im Gesetz.

    Selbst total verrückt klingende Begründungen gehen da dann bei Gericht durch. Hauptsache ein anfechtungsberechtigender Irrtum liegt vor. Selbst die Anfechtung der Annahme mit der Begründung man hätte geglaubt annehmen zu müssen um den Pflichtteil nicht zu verlieren, wird akzeptiert. Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich....
    (BGH, Beschluß vom 5. 7. 2006 - IV ZB 39/05)


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  • Wenn sich aus der Ausschlagungserklärung keine Gründe ergeben, muss das NLG eben eigene Nachforschungen anstellen. Insoweit wäre also der Anfechtende zunächst anzuhören, welchen Grund seine damalige Ausschlagung hatte und weshalb er nun die Anfechtung als begründet ansieht. Gleichfalls sind diejenigen anzuhören, die berufen wären wenn die Anfechtung unwirksam wäre.

    Das sehe ich auch so. Ich würde die Beteiligten erläutern lassen, warum sie gedacht haben, dass der Nachlass überschuldet ist, und in welcher Form sie sich Kenntnis über den Nachlass verschafft haben, und welche Kenntnisse sie über die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Erblasserin hatten.

    Vor einiger Zeit habe ich im Wege der Rechtshilfe eine Anfechtungserklärung aufgenommen. Die Beteiligten konnten konkret angeben, wie die beruflichen Verhältnisse des Verstorbenen waren, bei welchen Personen sie sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse erkundigt haben und welcher konkrete Vermögensgegenstand nachträglich aufgetaucht ist, der vorher nicht bekannt war.

  • Also in der Anfechtung hat sie nur erklärt, dass sie davon ausging, dass der Nachlass überschuldet und die Annahme der Erbschaft daher für sie nachteilig sei. In der Ausschlagung hatte sie lediglich angegeben, dass seit ca. 10 Jahren kein Kontakt zur Schwester bestand und sie durch den geschiedenen Ehemann der Verstorbenen von dem Erbfall erfahren hat und ein Bestattungsinstitut sie schon kontaktiert hätte.

    Also höre ich sie nun allgemein dazu an, wie sie damals darauf kam, dass eine Überschuldung hätte vorliegen können? Wahrscheinlich wird sie dann einfach erklären, dass kein Kontakt bestand und sie sicherheitshalber ausgeschlagen hat :confused:

    Wer erbberechtigt wäre, wenn die Anfechtung nicht durchgreift, ist derzeit nicht bekannt. Erben der 1. Ordnung gab es ja keine, Erben der zweiten Ordnung haben alle ausgeschlagen. Somit müsste ich (oder der Nachlasspfleger) dann nach den weiteren Verwandten recherchieren.

  • ...ich würde die Anfechtung anerkennen. Ihr nachweisen zu wollen, dass sie sich auch bei Kenntnis der Nichtüberschuldung durch Ausschlagung der Erbschaft hätte entziehen wollen, dürfte ohnehin so gut wie unmöglich sein - und ist auch unlogisch.

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  • ...ich würde die Anfechtung anerkennen. Ihr nachweisen zu wollen, dass sie sich auch bei Kenntnis der Nichtüberschuldung durch Ausschlagung der Erbschaft hätte entziehen wollen, dürfte ohnehin so gut wie unmöglich sein - und ist auch unlogisch.

    Ich tendiere eigentlich auch dazu... ich schreibe sie nun nochmal an und bitte sie, zu erklären, was damals unternommen wurde, den Nachlasswert festzustellen bzw. wie sie auf die Überschuldung kam.

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