Hi,
ich hatte gerade eine ergebnislose Diskussion mit meiner Bezirksrevisorin zur Frage, ob das OLG für die Anweisung der Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren zuständig ist.
Üblicherweise wird hier die Vergütung im Beschwerdeverfahren durch das OLG geprüft und ausgezahlt, da die VBe ihre Anträge in der Regel an das OLG richten und dies meist zu einem Zeitpunkt, an dem die Akte auch noch nicht an das AG zurückgesandt wurde. Nun hat ein Amtsgericht einen erst nach Rücksendung der Akte gestellten und an das AG adressierten Vergütungsantrag "zuständigkeitshalber" an das OLG geschickt. Unsere Bezirksrevisorin ist der Ansicht, dass grundsätzlich das AG auch für die Bearbeitung der Vergütungsanträge im Beschwerdeverfahren zuständig sei, da die Bestellung der 1. Instanz zwar im Beschwerdeverfahren fortwirke, im Gegensatz zum VKH-Anwalt aber keine Bestellung durch das OLG vorliege. Sie war sich damit allerdings nicht wirklich sicher.
Hat jemand einen Plan, wie es sich rechtlich verhält? Ich habe nichts dazu gefunden.
Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren - wer weist an?
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Nik222 -
25. Januar 2017 um 14:37
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Ich habe bei der Suche das gefunden. Könnte helfen.
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Danke, das ist im Prinzip genau meine Fragestellung. So richtig eindeutig ist das allerdings auch dort nicht geklärt
Dann kann ich das wohl nach Belieben handhaben -
Also, hier ist es Usus, dass das AG alle Anweisungen (Ver.-Beistand, VKH) durchführt, wenn die Akte zurück ist.
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vgl. Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 168 Rn. 5+6 sowie Saarl. Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2012
Aktenzeichen: 9 WF 409/12: Gericht erster Instanz
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