Zuständigkeit Anmeldung von PKH-Forderungen zur Insotabelle

  • Hi Zusammen,

    kann mir jemand sagen, aus welchem §§ sich die Zuständigkeit für die Anmeldung von PKH-Forderungen zur Insolvenztabelle ergibt? (Land Hessen)
    Also wer konkret die Anmeldung im Namen der Staatskasse vorzunehmen hat. Ich gehe davon aus, dass es die Gerichtsleitung ist, aber ich finde den dazugehörigen §§ nicht raus.

    Dankeschön!

  • Ich kann dir leider die Regelung für Hessen nicht nennen.

    In Sachsen meldet jedenfalls die Gerichtskasse selbst die PKH-Forderungen zur Tabelle an. Die Anordnungsstellen/Gerichte übersenden dafür entsprechende Muster und erforderliche Unterlagen an die Kasse. Geregelt ist das in für verbindlich erklärten Grundsätzen und den Handreichungen der Bezirksrevisoren.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Für Brandenburg würdest Du wohl in "Landesrechtliche Ergänzungsvorschriften zu den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (ErgDB-PKHBbg)" unter I.4 fündig werden:
    "Dem Rechtspfleger sind die Akten ferner vorzulegen, wenn über das Vermögen der Partei, der Prozesskostenhilfe mit und ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wird; der Rechtspfleger vertritt das Land im Insolvenzverfahren."
    Habt Ihr in Hessen so etwas eventuell auch?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für eure interessanten Antworten.
    Es gibt ja die Bundeseinheitlichen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe und zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens, was auch im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen zu finden ist. Hieraus ergibt sich aber keine Regelung und eine Ergänzungsvorschrift finde ich hierzu nicht :gruebel:.
    Leider erreiche ich meinen Bez.rev nicht um Ihn fragen zu können.
    Ich habe mir im Rpfl Heft die Aufsätze von Georg und Gäullein durchgelesen, aber hierin steht lediglich, dass regelmäßig der jeweilige Dienststellenleiter als Vertreter der Staatskasse die Anmeldung der Forderung vornimmt und der Rpfl diese Anmeldung "vorbereitet."

    Vllt. hat ja noch ein Hesse einen Lösungsansatz für mich, an die Übrigen aber schonmal herzlichen Dank!

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