Hallo zusammen!
Schuldner S hat zwei Kindern, A und B. Es gibt 3 Pfübs beim Arbeitgeber:
1.) aus Januar 2016, Kind A vertr. durch Beistandschaft, pfändet rückständigen und laufenden Unterhalt. Meine Vorgängerkollegin hat den pfandfreien Betrag auf 1.000 EUR festgesetzt. Dabei wurde nicht unterschieden, was 'offizieller' pfandfreier Betrag und was Mehrbetrag für Unterhaltspflicht ist.
2.) aus Oktober 2016, Kind B vertr. durch Beistand pfändet rückständigen Unterhalt bis Oktober 2016. Pfandfreier Betrag wurde auf 850 EUR festgesetzt + 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche
3) aus Januar 2017, Kind B ist jetzt volljährig und weiterhin Schülerin, pfändet vertr. durch RA Rückstand ab November 2016 sowie laufenden Unterhalt. Pfandfreier Betrag wurde auf 850 EUR festgesetzt + 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche
Der Drittschuldner will jetzt einen klarstellenden Beschluss, dass der Pfändungsfreibetrag 850 EUR beträgt und alles darüber der Pfändung unterliegt.
Wie soll so ein klarstellender Beschluss denn aussehen? Es betrifft ja 3 unterschiedliche Pfübs?! Bzw. ist dafür überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis gegeben? Mich irritiert der von der Kollegin festgesetzte Pfändungsfreibetrag von 1.000 EUR. Spontan war mein erster Gedanke:
Diff. zwischen 850 EUR und 1.000 bekommt Gl. Pfüb 2, alles darüber Gl. 1. Wenn Gläubiger 2 befriedigt ist, rutscht an seine Stelle Gl. 3.
Ich habe jetzt hier im Forum an anderer Stelle gelesen, dass eig. der Gläubiger 2 und 3 die Änderung des unpfändbaren Betrags dahingehend beantragen müsste/könnte, dass der Mehrbetrag wegfällt, da ja beide Kinder pfänden. Oder ist das hier irrelevant, weil die Kollegin den anderen pfandfreien Betrag ohnehin direkt auf 1.000 EUR festgesetzt hat?
Danke bereits im Voraus für eure Hilfe!