Genehmigung kann erteilt werden?

  • Hallo Leute, ich bin mir total unsicher, ob ich unter diesen Bedingungen eine Genehmigung erteilen kann oder die Angelegenheit zum OLG hochgebe, aber vielleicht habe ihr eine Idee:

    Vater V und Mutter M haben zwei Kinder (A und B). V ist alleiniger Eigentümer eines Grundstücks und wird bald sterben. Vor seinen Tod setzt V ein Testament auf, dass er von seinen beiden Kinder A und B beerbt wird und die Kinder der M ein Nießbrauchsrecht -schuldrechtlicher Anspruch- einräumen müssen, so dass die Mutter ihr Leben in der Wohnung verbringen kann.

    Nach dem Tod von V beantragen alle Beteiligten die familiengerichtliche Genehmigung zur Eintragung des Nießbrauchsrechts für die Mutter M. S

    päter finden alle Beteiligten heraus, dass das Haus, was der Kindesvater damals verschwiegen hat, bis unter die letzte Dachpfanne belastet ist.

    Die Mutter M veräußert also zwei Monate später das Haus, da sich für die Kinder, nach Abzug der Verbindlichkeiten, ein kleines Plus ergeben würde und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung zur Grundstücksveräußerung.

    Ich vertrete hier die Ansicht, dass zunächst einmal, bevor die familiengerichtliche Genehmigung zur Eigentumsumschreibung an einen Dritten erteilt wird, geklärt werden muss, ob der Antrag auf Eintragung des Nießbrauchsrechts, der ja vor dem Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt wurde, bestehen bleiben soll oder die M dem Gericht erklärt, dass sie entweder auf die Eintragung verzichtet oder einen bestimmten Betrag vom Kaufpreis (nach Tilgung der Schulden) abhaben möchte, damit sie auf ihre Ansprüche verzichtet.
    Nach der Eigentumsumschreibung können die Kinder nämlich kein Nießbrauchsrecht mehr in das Grundbuch eintragen lassen, da sie ja nicht mehr Eigentümer sind und es würde sich dann ein Schadensersatzanspruch ergeben.

    Die Vertragsbeteiligten möchten erst nach der Eigentumsumschreibung den Antrag auf Bestellung eines Nießbrauchsrechts zurücknehmen und bestehen auf die antragsgemäße Entscheidung.

    Wie seht ihr das? Vielleicht mache ich mir da auch einen zu großen Kopf :gruebel::gruebel:

  • Es ergeben sich für mich zunächst folgende Fragen zum Sachverhalt:

    a) Ist die Nießbrauchsbestellung bereits familiengerichtlich genehmigt?

    b) Ist die Eintragung des Nießbrauchs beim GBA beantragt? Wenn ja, warum ist die Eintragung noch nicht erfolgt?

    c) Was steht in dem Kaufvertrag zu den dinglichen Belastungen des Objektes? Ist der Nießbrauch dort als Belastung erwähnt? Wenn ja, soll er gelöscht oder übernommen werden? Wenn nein, warum nicht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • a) Nein die Nießbrauchsbestellung ist noch nicht genehmigt, wurde aber 4 Monate vor der Eigentumsumschreibung gestellt und danach hat die Mutter festgestellt, dass das Haus natürlich belastet ist und möchte es nun veräußern

    b) Die Eintragung ist noch nicht beantragt

    c) Das Nießbrauchsrecht ist im Kaufvertrag mit dem Dritten überhaupt nicht erwähnt...

  • Da letztendlich der Verkauf offenbar lastenfrei - zumindest ohne Nießbrauch - erfolgen soll, besteht für die Genehmigung der Bestellung m.E. kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Ersatzanspruch kann der Mutter auch unabhängig davon aus dem Testament zustehen. Wenn sie einen solchen Anspruch gegen die Erben geltend machen möchte, wäre natürlich für die Kinder ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da letztendlich der Verkauf offenbar lastenfrei - zumindest ohne Nießbrauch - erfolgen soll, besteht für die Genehmigung der Bestellung m.E. kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Ersatzanspruch kann der Mutter auch unabhängig davon aus dem Testament zustehen. Wenn sie einen solchen Anspruch gegen die Erben geltend machen möchte, wäre natürlich für die Kinder ein Ergänzungspfleger zu bestellen.


    Okay super, alles klar, also kann ich die Eigentumsumschreibung genehmigen. Der Antrag auf Bestellung des Nießbrauchsrechts wird sowieso danach zurückgenommen.
    Die Veräußerung des Grundbesitzes muss auch erfolgen, weil sonst irgendwann die Zwangsversteigerung droht, da die Minderjährigen natürlich die laufenden Kredite nicht bedienen können.

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