GV - Zugriff auf Akten eines erkrankten Gerichtsvollziehers

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:

    Ein GV ist seit einer Woche erkrankt, liegt im Krankenhaus; fällt wohl weitere 6-8 Wochen aus.

    Vertretung ist geregelt, d.h. für Neueingänge.

    Hier liegt nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den erkrankten GV vor, welche dringendes Handeln erfordert.

    Der Vertreter des GV lehnt ein Handeln seinerseits mit der Begründung ab, er komme nicht an die Akten seines Kollegen.

    Wie ist das bei Euch geregelt?

  • Das ist schlecht. Der Vertreter müsste den Schlüssel haben. So ist das bei uns geregelt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Und wieso gibt es bei deiner doch absehbar längeren Abwesenheit eine Vertretung nur für Neueingänge?

    Der/die die Blumen gießt, kann auch die Akten aus dem Arbeitszimmer zu Gericht bringen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • bei einer absehbaren längeren Vertretung haben wir auch die noch offenen Altverfahren verteilt. Bis dato ging das immer mit der verhinderten / erkrankten Person welche die Akten entweder der Verwaltung, oder aber einem Kollegen übergeben hat. In diesem Fall liegt der Kollege nicht ansprechbar im Krankenhaus. In werde die entsprechende Akte auch über dessen Ehefrau bekommen, aber mich würde interessieren, ob es anderswo irgendwelche schriftlichen Passagen aus dem jeweiligen GVP gibt, die solche Fälle (Schlüsselverwahrung) regeln.

  • § 30 Abs. 4+6 GVO

    Der link funzt nicht :gruebel:

    Ohne jetzt einen Link zu suchen, aber es ist die Gerichtsvollzieherordnung.

    Der Zugriff auf's Dienstzimmer/Akten im Fall der Vertretung muss für den Vertreter gewährleistet sein. Dies wurde hier offensichtlich unterlassen.
    Wie das im Einzelfall geregelt wird ist eine andere Frage (z.B. Zweitschlüssel etc), aber künftig sollte man es wohl tunlichst regeln.

  • Zentrale Vorschrift dürfte eigentlich § 6 GVO sein, der da lautet:

    (1) Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde
    durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung, Entlassung und so weiter, so veranlasst die Dienstbehörde, dass
    1. die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände
    [zum Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschäftsbücher und Akten]
    an sie abgeliefert werden,
    2. die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden
    Gegenstände (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstücke,
    Schriftstücke) sichergestellt werden,
    3. ihr eine vollständige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich
    genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern
    und Kassenbüchern) zur Verfügung gestellt wird und sämtliche elektronisch
    gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers gelöscht werden,
    4. das Ende der Beschäftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird.
    (2) Wird die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers vorübergehend unterbrochen, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Anordnungen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Absatz 1. Sie befindet insbesondere darüber, ob und inwieweit dem verhinderten Gerichtsvollzieher noch die Abwicklung laufender Dienstgeschäfte zu überlassen ist.

    Der § 30 GVO richtet sich an die vom GVZ zu erfüllenden Aufgaben - die helfen dir nicht, klar liegt bereits ein Verstoß dagegen vor, wenn der Vertreter nicht an die Akten kann. Aber dadurch kommst du nicht an die unerledigten Vorgänge.

    Der Vollständigkeit halber:

    § 30 Abs. 4
    (4) Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Aufträge unverzüglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehörde gelangen können, falls er vom Geschäftszimmer abwesend oder sonst an der Erledigung der
    Aufträge verhindert ist.

    § 30 Abs. 6
    (6) Akten, Register, Kassenbücher und sonstige dienstliche Unterlagen hat
    der Gerichtsvollzieher ebenso im Geschäftszimmer aufzubewahren wie für
    dienstliche Zwecke genutzte IT-Anlagen und Datenträger. Entsprechendes
    gilt für Unterlagen, die nach Landesrecht für die Geschäftsprüfung vorzuhalten
    sind; sonstige private Unterlagen dürfen in dem Geschäftszimmer nicht
    aufbewahrt werden. Der Gerichtsvollzieher oder im Fall seiner Verhinderung
    sein Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass zu Zwecken der Dienstaufsicht
    der Zugang zu dem Geschäftszimmer gewährleistet wird.

    Das ist genau der Grund, dass es keine gute Idee ist, sich als GVZ auf seiner einsamen Insel einzugraben. Ein Kollege der Dienstaufsicht sollte daher ins Krankenhaus traben und sich den Schlüssel fürs Geschäftszimmer geben lassen, falls nicht Ehemann/Ehefrau/Bürokraft freiwillig Zugang gewähren oder die unerledigten Akten von sich aus übergeben. Zwangsmaßnahmen kämen wohl erst in Betracht, wenn die Möglichkeiten im Guten ausgeschöpft sind.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Hier wird bei jeder Geschäfsprüfung gefragt, ob denn auch die aktuellen Passwörter beim AG hinterlegt sind und es wird immer gefragt, wenn denn außer dem GV noch ins Büro des GVs kommt. Sowas sollte eigentlich die Regel sein oder ?

  • Was Rumi sagt.

    Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen, keiner hat einen Schlüssel.
    Wenn das Dienstzimmer Zuhause ist: Versuchen, die Ehepartner/Kinder/wasauchimmer zu kontaktieren, damit die den Zugang zu den Unterlagen frei machen.
    Wenn das nicht geht, muss einer ins Krankenhaus traben und den Schlüssel auftreiben.

    Für die Zukunft: Regelung finden!
    Bei uns war es so, dass wir entweder a) selbst einen Schlüssel im AG verwahrt haben, b) der Kollege einen Schlüssel hatte, c) eine Angestellte einen Schlüssel hatte oder d) jemand beim GV Zuhause war, der Zugang gewährt hat.

    Das ist, wie sich in meiner GL-Zeit nicht nur einmal gezeigt hat, immens wichtig, da immer was sein kann (als schlimmstes Erlebnis der plötzliche Tod des Kollegen!).

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