Hallo zusammen,
bei einer Unterhaltspfändung habe ich den Selbstbehalt auf 1017,00 € festgesetzt (Regelsatz § 20 SGB II 404,00 €, Mietkosten 351,00 € Heizkosten 60,00 € und Zuschlag f. Erwerbtätige (1/2 Regelsatz) 202,00 €).
Jetzt beantragt der Gläubiger-Vertreter den Selbstbehalt nur auf 850,00 € festzusetzen, da der Schuldner "nur" monatliche Einkünfte in Höhe von circa 1.060,00 € hat. Der Schuldner soll angeblich nur als Hilfskraft arbeiten und lediglich den Mindestlohn erhalten. Der Schuldner könne mit seiner fachlichen Ausbildung einen anderen Job antreten, daher schließt der Gläubiger-Vertreter darauf, dass der Schuldner offensichtlich nicht gewillt ist sich um eine bessere Arbeitsstelle zu bemühen, bei welcher ein pfändbarer Teil verbleibe. Der Schuldner abziehe sich absichtlich seiner Unterhaltspflicht. Der Zuschlag für Erwerbstätige stehe ihm nur zu, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die es ihm ermögliche Unterhalt zu zahlen. Zudem gehe der Schuldner lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nach. Des Weiteren sei der Schuldner verpflichtet eine Tätigkeit, egal in welchem Ort nachzugehen, bei welcher er den Unterhalt für sein Kind aufbringen kann.
Ich habe das Schreiben an den Schuldner geschickt, dieser teilte mit, dass er einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und über den Mindestlohn vergütet werde.
Ich bin der Ansicht, dass der Zuschlag für Erwerbstätige grundsätzlich zu gewähren ist, wenn der Schuldner einer Arbeitstätigkeit nachgeht (die den Betrag für den Freibetrag übersteigt). Es handelt sich hierbei ja um einen Arbeitsanreiz, dabei ist es m.E. unerheblich, ob der Schuldner viel oder wenig verdient, einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung nachgeht oder ob er eine seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsstelle hat. Dem Schuldner kann ja nicht vorgeschrieben werden, wo er zu arbeiten hat.
Wie seht ihr das? Andere Meinungen?