Ermittlung Nachlasswert

  • Wieder eine Frage:

    Wie wird es bei den Nachlassgerichten gehandhabt, wenn ein Wertfragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes nicht zur Akte zurück gereicht wird ?
    Sachverhalt ist, dass zu Protokoll des Nachlassgerichts ein Erbscheinsantrag beurkundet und der Erbschein erteilt wurde.

    Wird dann zur Erzwingung der Einreichung ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet ?

    Schöne Grüße aus Norddeutschland

  • Erbschaftssteuerakten!

    Hier er gibt es glaube ich eine Anweisung an die Finanzämter, dass sie im Wege der Amtshilfe Akteneinsicht bzw, Auskunft erteilen müssen.

  • Hierz auch § 40 GNotKG.
    Eine Zwangsgeldfestsetzung geht hier meines Erachtens nach aber nicht. In diesen Fällen bietet es sich daher an, mit dem Finanzamt zusammenzuarbeiten, falls diese Auskünfte geben können, und / oder anzukündigen, einen bestimmten Wert (großzügig bemessen) anzunehmen. Hast du garkeine Anhaltspunkte, kannst du auch einen Beweisbeschluss machen und einen Sachverständigen beauftragen. Da diese Kosten dem Nachlass aufzuerlegen sein dürften, sollte spätestens dann, wenn du das angedroht hast, ne Reaktion kommen....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Unsere Finanzämter geben eben keine Auskunft ohne dass ein Wertfragebogen vorliegt mit dem x an der richtigen Stelle.

    Nach der 3. Mahnung geht ein Mitteilungschreiben raus, dass beabsichtigt ist den Wert festzusetzen auf: ... und nun kommt es darauf an ob mit Grundstück oder ohne und dann kommt dort eine Zahl rein, die etwas höher ist als der Durchschnitt der Nachlasswerte hierzulande.

    Ich hatte bisher nur einen einzigen Fall wo alle Erben weder auf die 3 Mahnschreiben, noch auf die Ankündigung und auch nicht auf die dann erfolgte Festsetzung in der RM Frist reagiert haben. Erst als die Kostenrechnung kam war das Geschrei groß. Aber wie gesagt das ist die Ausnahme. In der Regel erfolgt die Reaktion auf die Ankündigung des Wertes den wir gedenken festzusetzen umgehend.

  • Haben wir schon, hat nichts geholfen, die sagen Datenschutz und Ende.
    Der letzte Versuch ist ca. 1,5 Jahre her. Man könnte es mal wieder probieren.

    Mal abgesehen davon müsste das Finanzamt uns eigentlich immer benachrichtigen, wenn die Meldungen an das Finanzamt durch Banken und Versicherungen nicht mit dem von uns übersandten Wertfragebogen überein stimmen, zumindest wenn der ASt. mit dem X an der richtigen Stelle zugestimmt hat.

    Im Rahmen dieser Diskussion hat einmal eine Kollg. vom Finanzamt gesagt, dass ca. 75 % der Wertfragebögen unrichtige Angaben enthalten.

    Was soll der ganze Zauber also, wenn sich weiter oben keine Gedanken um so was gemacht werden, der Revisor uns aber in Einzelfällen, die er mal auf den Tisch bekommt wegen Pillepalle - im Verhältnis gesehen - "auf die Finger haut".

    Wir kommen mit der oben beschriebenen Methode gut hin und was dann drin steht ist eh nicht prüfbar, es sei denn es gab ein Betreuungsverfahren und selbst dann tauchen manchmal Konten oder Kapitalversicherungen auf, von denen der Betreuer nie was gehört hat.

  • Die Einreichung des Nachlassverzeichnisformulars konnte noch nie erzwungen werden, so dass ich mich wundere, dass die Frage nach diesbezügichen Zwangsmaßnahmen hier überhaupt in den Raum gestellt wird.

    Wenn Sie die Frage nach Zwangsmaßnahmen nicht in den Raum stellen, brauchen Sie sich nicht wundern, dass die Einreichung des Nachlassverzeichnisformulars noch nie erzwungen werden konnte.


    [...]Eine Zwangsgeldfestsetzung geht hier meines Erachtens nach aber nicht.[...]

    Warum nicht? Wenn ich nach § 35 FamFG anordne, dass er das Nachlassverzeichnis einzureichen hat?

  • Weil bei der Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG von Amts wegen zu ermitteln ist. Anzugeben haben die Beteiligten den Wert nach § 77 GnotKG . Der mir zur Verfügung stehende Kommentar spuckt dazu aus, dass es sich bei § 77 nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, aber die Angabe nicht erzwingbar ist, die Beteilgten haben halt eine Mitwirkungspflicht (Korintenberg/Hellstab, 19. Aufl. 2015, GNotKG § 77 Rn. 1-8 und Korintenberg/Hellstab, 19. Aufl. 2015, GNotKG § 79 Rn. 20).

    Das ist doch auch okay so. Wie gesagt, in ganz hartnäckigen Fällen setzt man entweder großzügig fest, dann kommt meistens eine Reaktion (oder sie zahlen) oder man rollt tatsächlich ein förmliches Beweisverfahren auf.
    Wenn ich bei fehlender Schlussrechnung in Betreuungsverfahren ein Zwangsgeld festsetze, dann deswegen, weil der Betreuer gesetzlich verpflichtet ist, mir diese einzureichen und über das Vermögen Rechenschaft abzulegen.

    Diese Pflicht entnehme ich § 77 GNotKG nicht.
    [Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/vgzm.829445-vahlen-y-400-pubid-277358]

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Weil bei der Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG von Amts wegen zu ermitteln ist. Anzugeben haben die Beteiligten den Wert nach § 77 GnotKG . Der mir zur Verfügung stehende Kommentar spuckt dazu aus, dass es sich bei § 77 nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, aber die Angabe nicht erzwingbar ist, die Beteilgten haben halt eine Mitwirkungspflicht (Korintenberg/Hellstab, 19. Aufl. 2015, GNotKG § 77 Rn. 1-8 und Korintenberg/Hellstab, 19. Aufl. 2015, GNotKG § 79 Rn. 20).

    Das ist doch auch okay so. Wie gesagt, in ganz hartnäckigen Fällen setzt man entweder großzügig fest, dann kommt meistens eine Reaktion (oder sie zahlen) oder man rollt tatsächlich ein förmliches Beweisverfahren auf.
    Wenn ich bei fehlender Schlussrechnung in Betreuungsverfahren ein Zwangsgeld festsetze, dann deswegen, weil der Betreuer gesetzlich verpflichtet ist, mir diese einzureichen und über das Vermögen Rechenschaft abzulegen.

    Diese Pflicht entnehme ich § 77 GNotKG nicht.
    [Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/vgzm.829445-vahlen-y-400-pubid-277358]

    Ich finde, Sie widersprechen sich.

    Der Gesetzeswortlaut des § 77 GNotKG geht m.E. in eine ziemlich verpflichtende Richtung: "Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert [...] anzugeben."

    Ein Sachverständigengutachten ist m.E. zur Ermittlung eines Nachlasswertes nicht sachdienlich (es sei denn, es handelt sich um einen besonders komplexen, sehr werthaltigen Nachlass und man hält die Angaben des Erben für unkorrekt).

    Also zusammenfassend besteht die Ansicht, man kann die Verpflichtung des Antragstellers zur Wertangabe nicht durchsetzen. Stattdessen zieht man sich willkürlich einen viel zu hohen Wert aus der Nase, um ihn dadurch nötigen zu wollen, doch mitzuwirken...

    Das ist für mich nicht sinnig.

  • Der Gesetzeswortlaut des § 77 GNotKG geht m.E. in eine ziemlich verpflichtende Richtung: "Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert [...] anzugeben."


    Ja genau, das Gesetz schreibt es vor, also muss ein Wert her.
    Hilft gerade im Erbscheinsverfahren nicht richtig weiter, weil die (angeblichen :teufel:) Erben ohne Erbschein von Grundbuchämtern, Banken etc., die Datenschutz und Schweigepflichten ernstnehmen, ohne Erbschein gar keine Auskunft über den Nachlassbestand bekommen. Jedenfalls bei entfernteren Verwandten oder zu Erben eingesetzten wohltätigen Organisationen ist das ein Problem. Klar kann man dann "zu Kostenzwecken" erstmal irgendeinen Wert im Antrag angeben, aber der ist nun wirklich aus der hohlen Hand gegriffen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Haben wir schon, hat nichts geholfen, die sagen Datenschutz und Ende.

    Einer meiner Kollegen hat die Blockadehaltung des Erbschaftssteuerfinanzamts dem Justitzminister gesteckt. Dieser hat mit dem Finanzminister gefrühstückt. Und heraus kam eine Diestanweisung an das Finanzamt. :daumenrau

    Vielleicht auch ein Weg für euch.

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