Pfüb-Antrag von Handwerkskammer nach der VwGO - Amtshilfeersuchen Kontopfändung

  • Hallo,

    ich habe eine hessische Handwerkskammer, die gegen den in Baden-Württemberg wohnenden Schuldner die Kontopfändung mittels Pfüb beantragt.

    Zum einen habe ich das Problem, dass ich an meiner Zuständigkeit zweifle. Nach § 167 Abs. 1 VwGO ist Vollstreckungsgericht das Gericht des ersten Rechtszuges. Das dürfte wohl irgendein Verwaltungsgericht sein, jedenfalls nicht das Amtsgericht.

    § 169 Abs. 1 VwGO besagt, dass Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges it. Also ist das AG auch nicht Vollstreckungsbehörde.

    Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW habe ich nichts gefunden, was besagt, dass die Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht mittels Amtshilfeersuchen ersuchen kann (anders als den Gerichtsvollzieher, § 15a LVwVG)

    Weiterhin habe ich natürlich die Vollstreckungsvoraussetzungen der ZPO gefordert (Verwaltungsakt, Klausel, Zustellung).

    Ich streite mich also nun mit der hessischen Handwerkskammer um die Zuständigkeit und die Anwendbarkeit der ZPO, sofern man tatsächlich zu einer Zuständigkeit gelangen würde.


    Kann mir irgendwer helfen oder hat einen Tipp?

    Der Vollstrecker der hiesigen Handwerkskammer hat übrigens gelacht und meinte, Forderungspfändung über das AG ist doch Quatsch, die Kammer kann doch selbst direkt beim Drittschuldner pfänden...

  • Soweit ich weiß hat die Verwaltungsbehörde die Wahl, ob sie selbst nach ihren Vorschriften vollstreckt oder Vollstreckungsantrag nach der ZPO stellt. Wenn sie sich für einen Antrag beim Amtsgericht nach der ZPO entscheidet, sind auch die entsprechenden Vorschriften der ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) zu beachten. Die Zuständigkeit für den PÜ richtet sich dann natürlich auch nach § 828 ZPO.

  • Also ich habe gefunden, dass nach § 66 Abs. 4 SGB X eine Wahlmöglichkeit gegeben ist. Allerdings gilt das SGB X nicht für die Handwerkskammer und in der VwGO bzw. im Verwaltungsvollstreckungsgesetz hab ich keine entsprechende Wahlmöglichkeit gefunden, weshalb ich eigentlich davon ausgehe, dass diese Wahlmöglichkeit nicht besteht...

  • Vielleicht vollstreckt die Hess. Handwerkskammer nach Landesrecht (§ 17 HessVwVG)? Ob es da eine Wahlmöglichkeit gibt weiß ich leider nicht, aber ich denke die Handwerkskammer sollte das begründen können.

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