Kostenfestsetzung § 788 ZPO Räumung Kleingarten

  • Kommt vielleicht nicht so häufig vor, möglicherweise hatte jemand schon einmal diese Konstellation:

    Garten in Kleingartenanlage wird zwangsgeräumt. Für die Entsorgung des Gerümpels greift der Eigentümer auf andere Gartenfreunde zurück, die jeweils einen gewissen Betrag für die Arbeitsleistung erhalten. Zudem wird ein Container bestellt.

    Diese Kosten sollen jetzt nach § 788 ZPO festgesetzt werden.


    Was würdet ihr an Nachweisen hinsichtlich der Zahlung an die anderen Vereinsmitglieder sehen wollen? Bislang habe ich nur die Auflistung (mit Namen), wer welchen Betrag erhalten habe.

  • Die Vollstreckung eines Titels sollte doch wohl ein hoheitlicher Akt sein.

    Warum sollte dann die Räumung durch den Eigentümer zulässig und die dadurch entstandenen Kosten überhaupt erstattungsfähig sein ??

    In meinen Augen muss die Räumung durch den GV erfolgen und der kümmert sich um die Einlagerung bzw. Entsorgung. Diese dann mittels Kostenrechnung nachgewiesenen Räumungskosten könnten dann nach § 788 ZPO berücksichtigt werden.

    Wenn der Eigentümer sich lediglich nach dem Berliner Modell hat einsetzen lassen, dann gehört ihm jetzt das Mobiliar und dann hat der Schuldner deren Entsorgung wohl auch nicht zu tragen.

  • Kommt vielleicht nicht so häufig vor, möglicherweise hatte jemand schon einmal diese Konstellation:

    Garten in Kleingartenanlage wird zwangsgeräumt. Für die Entsorgung des Gerümpels greift der Eigentümer auf andere Gartenfreunde zurück, die jeweils einen gewissen Betrag für die Arbeitsleistung erhalten. Zudem wird ein Container bestellt.

    Diese Kosten sollen jetzt nach § 788 ZPO festgesetzt werden.


    Was würdet ihr an Nachweisen hinsichtlich der Zahlung an die anderen Vereinsmitglieder sehen wollen? Bislang habe ich nur die Auflistung (mit Namen), wer welchen Betrag erhalten habe.

    Ich gehe mal davon aus, dass dabei schon ein GV gem. § 885 Abs. 1 ZPO im Spiel war.
    Daher würde die Frage der grundsätzlichen Kostenerstattungsfähigkeit gem. § 788 ZPO zu bejahen sein gem. § 885a Abs. 7 ZPO.

    Die sich anschließende Nachweisfrage: Überweisungsbeleg an die Gartenfreunde oder Barzahlungs-Quittung der Gartenfreunde + Rechnung der Container-Vermieterfirma.

    Die sich ggf. weiter anschließende Frage der Notwendigkeit und Höhe: Vergleichsbetrachtung der Kosten der Gerümpel-Entsorgung durch die Gartenfreunde inkl. Container-Miete mit den Kosten durch eine ansonsten vom GV in Anspruch genommene Beräumungs-Firma / Erfahrungswerte / Flyer-Rumpelbetriebe.

  • Wobei es sich bei den Auslagen für den Container um Sowieso-Kosten handeln dürfte, die auch angefallen wären, wenn der Gerichtsvollzieher ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Räumung hätte vornehmen lassen. Dies zumindest, sofern nicht auch streitig ist, ob der Container an sich notwendig war.


  • Ja, du hast recht. Ich hätte deutlich machen sollen, dass es so ablief, wie von dir geschildert (mit GVZ).

    Nach nochmaliger Prüfung habe ich festgestellt, dass die eingereichte Liste der Zahlungen an Vereinsmitglieder jeweils Unterschriften für den Empfang der Beträge enthält. Sollte also ausreichen.

    Eine Vergleichsberechnung einer Beräumungsfirma wurde von meiner Vorgängerin auch schon gefordert. Dazu hatte die RSV geschrieben, es sei nicht Aufgabe der RSV Alternativangebote von Beräumungsfirmen einzuholen, dies sei Aufgabe des Gartenvereins.

    Dessen RA schrieb, dass solche Angebote nicht eingeholt worden wären, da die Räumung in Eigenregie erfolgte und nach bisherigen Erfahrungen die dadurch verursachten Kosten deutlich geringer als der sonst an ein Unternehmen zu leistende Betrag sei. (Arbeitsaufwand in meinem Fall ca. 400,- €).

  • Eine Vergleichsberechnung hätte ich jetzt bei dem antragstellenden Gl.-Rechtsnachfolger nicht erfordert.

    Mit der "Vergleichsbetrachtung" meinte ich das VG aufgrund von Erfahrungswerten bei seiner Prüfung der Notwendigkeit der Kostenhöhe.

    400 € würde ich grundsätzlich zunächst als deutlich geringer einschätzen, als die Kosten, die entstanden wären, wenn der GV mit einer "echten" Zwangsräumung beauftragt worden wäre.

    Der Schuldner wird gehört. Es wäre daher nun an ihm, gegen Höhe / Notwendigkeit substantiiert vorzutragen und nachzuweisen

    (Beispiel: "Meinen ehemaligen Kleingarten hatte ich bereits zwei Tage vor der Besitzeinweisung des Gerichtsvollziehers weitestgehend selbst von dem wirklichen Gerümpel beräumt bis auf einen Tisch und zwei Gartenstühle (vgl. die hier beigefügten Fotos). Ich meinte, die wären zu schade zum Wegwerfen und habe sie einfach stehen gelassen, weil ich dachte der Gl. könnte sie vielleicht selbst noch gut gebrauchen für das nächste Kleingarten-Jahresfest. Das war zwar offenbar nicht der Fall, aber ein aufwendiger Abtransport der verbliebenen drei Gegenstände durch meine früheren "Gartenfreunde" Uli, Torsten, Klaus, Birte, Claudia, Jutta und Wolf-Heinrich nebst gar einer Containeranmietung mit unerhörten Kosten von 400 € war damit sicher nicht verbunden und gerechtfertigt. Jede Entrümpelungsfrima oder ein Student hätte das Kleinzeug für weniger als 100 € weggeschafft, weshalb ich mich hiermit um des lieben Friedens willen zu einer Kostentragungspflicht von 80 € einverstanden erkläre, die geltend gemachten Kosten in einer Höhe von absolut fabulösen 400 € aber vehement bestreite. MfG".)

    ;)

  • (Beispiel: "Meinen ehemaligen Kleingarten hatte ich bereits zwei Tage vor der Besitzeinweisung des Gerichtsvollziehers weitestgehend selbst von dem wirklichen Gerümpel beräumt bis auf einen Tisch und zwei Gartenstühle (vgl. die hier beigefügten Fotos). Ich meinte, die wären zu schade zum Wegwerfen und habe sie einfach stehen gelassen, weil ich dachte der Gl. könnte sie vielleicht selbst noch gut gebrauchen für das nächste Kleingarten-Jahresfest. Das war zwar offenbar nicht der Fall, aber ein aufwendiger Abtransport der verbliebenen drei Gegenstände durch meine früheren "Gartenfreunde" Uli, Torsten, Klaus, Birte, Claudia, Jutta und Wolf-Heinrich nebst gar einer Containeranmietung mit unerhörten Kosten von 400 € war damit sicher nicht verbunden und gerechtfertigt. Jede Entrümpelungsfrima oder ein Student hätte das Kleinzeug für weniger als 100 € weggeschafft, weshalb ich mich hiermit um des lieben Friedens willen zu einer Kostentragungspflicht von 80 € einverstanden erkläre, die geltend gemachten Kosten in einer Höhe von absolut fabulösen 400 € aber vehement bestreite. MfG".)


    :wechlach:Schönes Beispiel! :D

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  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen.

    Ersatzvornahme nach § 887 ZPO - Räumung/Entrümpelung Gartenlaube. Nunmehr liegt der KFA nach § 788 ZPO vor.

    Containerkosten wurden nachgewiesen.

    Geltend gemacht werden auch die Arbeitsstunden der Gartenfreunde in Höhe von 10,00 EUR pro Stunde. Beigefügt ist eine Liste, wer wann geholfen hat, mit jeweiliger Unterschrift.

    Ich habe Nachweise in Form von Quittungen oder Überweisungsbelegen angefordert.

    Nunmehr wird mir mitgeteilt, dass kein Geld geflossen ist. Vielmehr seien die Mitglieder verpflichtet, Arbeitsstunden für die Gemeinschaft zu erbringen. Tun sie das nicht, müssen sie eine entsprechende finanzielle Ersatzzahlung an der Verein erbringen. Da die Mitglieder vorliegend zur Beräumung herangezogen wurden, wird diese Arbeitszeit auf die Verpflichtung aus der Vereinsmitgliedschaft angerechnet. Somit sind diese Arbeitsstunden jedoch nicht mehr für Arbeitsleistungen am Gemeinschaftseigentum verfügbar, was eine indirekte finanzielle Einbuße darstelle, die bei der Festsetzung zu berücksichtigen sei.

    Mir fällt es schwer, mit dieser Begründung die geltend gemachten immerhin 140,00 EUR festzusetzen. Sicherlich ist "irgendein" (finanzieller) Nachteil für den Verein entstanden. Sich diesen aber über den Weg der Kostenfestsetzung vom Schuldner zu holen, geht meines Erachtens nicht ohne Weiteres. Ich tendiere dazu, mir die Vereinssatzung vorlegen zu lassen, aus der sich ergibt, wie viele Stunden für den Verein geleistet werden müssen und wie hoch die genannte "Strafzahlung" ist.

    Oder sehe ich das zu eng und sollte einfach festsetzen?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Nunmehr wird mir mitgeteilt, dass kein Geld geflossen ist. Vielmehr seien die Mitglieder verpflichtet, Arbeitsstunden für die Gemeinschaft zu erbringen. Tun sie das nicht, müssen sie eine entsprechende finanzielle Ersatzzahlung an der Verein erbringen. Da die Mitglieder vorliegend zur Beräumung herangezogen wurden, wird diese Arbeitszeit auf die Verpflichtung aus der Vereinsmitgliedschaft angerechnet. Somit sind diese Arbeitsstunden jedoch nicht mehr für Arbeitsleistungen am Gemeinschaftseigentum verfügbar, was eine indirekte finanzielle Einbuße darstelle, die bei der Festsetzung zu berücksichtigen sei.

    Mir fällt es schwer, mit dieser Begründung die geltend gemachten immerhin 140,00 EUR festzusetzen. Sicherlich ist "irgendein" (finanzieller) Nachteil für den Verein entstanden. Sich diesen aber über den Weg der Kostenfestsetzung vom Schuldner zu holen, geht meines Erachtens nicht ohne Weiteres. Ich tendiere dazu, mir die Vereinssatzung vorlegen zu lassen, aus der sich ergibt, wie viele Stunden für den Verein geleistet werden müssen und wie hoch die genannte "Strafzahlung" ist.

    Oder sehe ich das zu eng und sollte einfach festsetzen?

    für mich ist das eine Frage der Notwendigkeit, d.h. "ohne geht nicht". Hier hat der Verein selber gehandelt (etwa wenn Eigentümmer Müller selber Hand angelegt hätte), hier in Form nicht des Vorstandes, sondern einer Anzahl X seiner Mitglieder. Die Regelung, nach der die Mitglieder zusätzlich zu oder anstelle eines finanziellen Beitrages eine gewisse Anzahl Arbeitsstunden für den Verein leisten müssen, würde ich als Binnenrecht des Vereins außen vor lassen. Dem verein sind ja wohl definitv keine (Fremd-)Kosten angefallen. Und was nicht angefallen ist würde ich auch gemäß dem obigen Beispiel nicht festsetzen.

    Die Kosten des Containers/Entsorgung sind sicher anders zu beurteilen.

    Ist denn ein Antrag nach § 887 ZPO gestellt worden + Verurteilung in die vorauss. Kosten?

  • Der Verein hat also mit den Strafzahlungen seiner arbeitsunwilligen Mitglieder gerechnet und nun haben sie doch gearbeitet und da soll der Schuldner die Lücke füllen. Für mich eine nicht festsetzbare Frechheit. Wie Quantum schon schrieb: Dem Verein sind keine Kosten für "Arbeitslohn" angefallen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Ansatz von 10 € die Stunde ist der Ansatz, den es laut Richtlinien der Landesverbände gibt. Wenn Mitglieder eines Kleingartenvereines zu Gemeinschaftsarbeit herangezogen werden müssen, um wie hier eine Beräumung durchzuführen, rechnet man mit 10 € die Stunde ab. Das hat aber mit den zu leistenden Pflichtstunden nichts zu tun. Die sog. Strafzahlungen liegen hier in der Regel pro Stunde um einiges höher, z.B. bei 20 oder auch schon mal 40 und mehr Euro.

    Wenn eine Beräumung durch eine Fachfirma stattgefunden hätte, wäre der Betrag sicher um einiges höher als diese 140 €.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Das mit den Stundensätzen scheint der Verein ja anders zu sehen.
    Bekäme ich als Gläubiger, der selbst Hand anlegt, einen "Stundenlohn" festgesetzt?

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  • Der Ansatz von 10 € die Stunde ist der Ansatz, den es laut Richtlinien der Landesverbände gibt. Wenn Mitglieder eines Kleingartenvereines zu Gemeinschaftsarbeit herangezogen werden müssen, um wie hier eine Beräumung durchzuführen, rechnet man mit 10 € die Stunde ab. Das hat aber mit den zu leistenden Pflichtstunden nichts zu tun. Die sog. Strafzahlungen liegen hier in der Regel pro Stunde um einiges höher, z.B. bei 20 oder auch schon mal 40 und mehr Euro.

    Wenn eine Beräumung durch eine Fachfirma stattgefunden hätte, wäre der Betrag sicher um einiges höher als diese 140 €.


    Das mag ja alles sein, dennoch können keine fiktiven Kosten festgesetzt werden.

    Da spielen auch keine Pflichtstunden eine Rolle. Diese hätten ggf. auch später noch in anderem Zusammenhang erbracht werden können.

  • Normalerweise zahlt man als Verein das Geld gegen Quittung aus und hat dann auch einen Nachweis. Was der Verein in diesem Fall gemacht hat, ist nicht nachvollziebar.

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    Carlo Karges

  • Ich danke für die Antworten, da muss ich mir die Sache ja gar nicht so schwer machen :)

    Normalerweise zahlt man als Verein das Geld gegen Quittung aus und hat dann auch einen Nachweis. Was der Verein in diesem Fall gemacht hat, ist nicht nachvollziebar.

    Damit hätte ich auch überhaupt kein Problem gehabt...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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