Vollstreckung aus Beschluss des Familiengerichts

  • Brauche ein wenig Nachhilfe:
    Das Amtsgericht (Familiengericht) hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.000,- EUR verpflichtet (keine sofortige Wirksamkeit angeordnet). Diese hat Beschwerde eingelegt.
    Das OLG hat
    1. Die Beschwerde zurückgewiesen.
    2. Die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt.
    3. Die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
    Nach den Urteilsgründen ist die Entscheidung unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
    Mein Frage(n):
    Kann aus der Entscheidung des Amtsgerichts jetzt vollstreckt werden, also ist die Entscheidung des Amtsgerichts jetzt rechtskräftig?
    Bezieht sich die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschwerdegerichts nur auf deren Kostenentscheidung oder auf die Entscheidung des Amtsgerichts, dann kann ich ja auf jeden Fall vollstrecken.

    Vielen Dank im Voraus.
    Ron

    Einmal editiert, zuletzt von Ron (27. Januar 2017 um 11:03)

  • Der Beschluss des Familiengerichts ist bereits vollstreckbar gewesen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bedeutet nur "Ist wirksam, sobald er auf der Geschäftsstelle eingeht" - im Gegensatz zum sonst geltenden "Wird wirksam durch Bekanntgabe an die Parteien".
    Die sofortige Beschwerde hemmt auch nicht die Vollstreckbarkeit des Beschlusses (sofern durch das Beschwerdegericht nicht die einstweilige Einstellung der ZV angeordnet wird).

    Der Ausspruch der sofortigen Wirksamkeit durch das OLG betrifft natürlich nur die Entscheidung des OLG.

    Du kannst absolut bedenkenlos aus dem Beschluss des FamG vollstrecken!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke für die Antwort,

    ich gehe grundsätzlich davon aus, dass gemäß § 116 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 120 FamFG die Vollstreckung erst nach Rechtskraft möglich ist, es sei denn, die sofortige Wirksamkeit ist angeordnet, diese Anordnung dann ja für die Entscheidung des AG nicht vorliegt.
    Liege ich damit tatsächlich völlig falsch?

    Ron

    Einmal editiert, zuletzt von Ron (27. Januar 2017 um 11:04)

  • ich gehe grundsätzlich davon aus, dass gemäß § 116 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 120 FamFG die Vollstreckung erst nach Rechtskraft möglich ist, es sei denn, die sofortige Wirksamkeit ist angeordnet, diese Anordnung dann ja für die Entscheidung des AG nicht vorliegt.


    :zustimm: (vgl. z. B. auch Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 116 Rn. 15 ff.)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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