Moin,
habe derzeit eine Diskussion mit meine Geschäftsstelle. Bislang sei es hier wohl so gehandhabt worden, dass ein Erbschein, trotz Vorliegen aller (weiteren) Voraussetzungen, nicht erteilt wurde, ehe nicht der Wertermittlungsbogen zum Nachlassgericht gereicht wurde.
Ich habe nun mehrere Male eine Abhängigkeit nicht bejaht, da es m. E. dafür keine Grundlage im Gesetz gibt. Wenn alle Voraussetzungen für den Erbschein vorliegen, muss ich m. E. erteilen und übersenden, auch wenn kein Wertermittlungsbogen eingereicht wurde. Das Kosten- als Folgeverfahren kann keinen Einfluss auf die Erbscheinserteilung habe, oder doch? Auch wenn es die Mitwirkungspflicht der Erben zur Wertermittlung gibt.
Halte es für sehr bedenklich, den Erbschein einzubehalten, ehe kein Nachlassverzeichnis eingereicht wird - Druckmittel hin oder her. Wer weiß, was da noch dran hängt (ggfs. laufende Zinsansprüche o. ä.). Unabhängig davon, dass die Antragsteller auch "einfach" mitarbeiten könnten. Im Zweifel wird man sich dann später die Nachlassakten beiziehen oder schätzen.
Dass sich bislang niemand beschwert hat, ist für mich kein Argument.
Würde mich interessieren, wie es bei den anderen gehandhabt wird.
LG