Fristbeginn Erbausschlagung

  • Hallo liebe Kollegen.

    Hin und wieder habe ich hier (Bayern) den Fall, dass nach Jahren des Todes das Nachlassgericht darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Verstorbene Grundbesitz hinterlassen hat. In den meisten Fällen wurde bislang mangels den Angehörigen bekannten Nachlasses und einer letztwilligen Verfügung gar kein Nachlassverfahren durchgeführt. Meistens handelt es sich um Grundbesitz, welcher sich in schlechtem Zustand befindet.
    Ein Nachlassverfahren wird sodann erst durchgeführt und die nächsten Angehörigen schlagen ein Erbe gflls aus. Als Fristbeginn wird eigentlich immer meine Benachrichtigung genannt mit dem Hinweis, dass sie zwar wussten, dass der Erblasser verstorben ist und gflls aufgrund des Zeitablaufs damit rechnen mussten, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, aber sie keine amtliche Benachrichtigung erhalten haben und für sie nach ihrer rechtlichen Auffassung ein Erbe nur amtlich festgestellt wird und daher vorher keine Fristen laufen können ohne amtliche Benachrichtigung.
    Eine Anfechtung gemäß § 1956 BGB scheidet in diesen Fällen wohl aus, da ja der Grundbesitz erst später bekannt wurde, und auf den Zeitpuntk des Fristablaufs abzustellen ist.
    Aber handelt es sich bei der rechtlichen Auffassung der Erben nicht um ein den Fristbeginn hemmender Rechtsirrtum?

    Ich denke, dass dieser Glaube der Beteiligten in der Praxis oft vorkommt, oder?
    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Auch ein Irrtum über die Vorraussetzung ab wann die Ausschlagungsfrist läuft ist ein Irrtum der zur Anfechtung berechtigt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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