Terminsgebühr und Absetzung Termin

  • Die drei Beklagten wurden zunächst von einer Kanzlei vertreten. Nach Mandatsniederlegung durch diese hatte zunächst keiner der Parteien anwaltliche Vertretung. Anfang Dezember 2014 wurde die Ladung für einen Termin Mitte Januar hinausgegeben. Die Zustellung hier war nicht direkt möglich, es wurde laut PZU an einen erwachsenen Mitbewohner übergeben. Zwischenzeitlich legte die Klagepartei einen Vergleichsvorschlag vor, der den Beklagten zugestellt werden sollte, die Zustellung war aber an keine der Klageparteien möglich. Der zuständige Richter verfügte Mitte Dezember zunächst, die Klagepartei solle eine zustellfähige Anschrift der Beklagten mitteilen. Dies blieb ohne Reaktion. 5 Tage vor dem Termin verfügte der Richter Terminsabsetzung, die Beklagten zu 1 und 3 erhielten hiervon Kenntnis, dem Beklagten zu 2 wurde die Absetzung unter der alten, nicht mehr gültigen Anschrift mitgeteilt. 4 Tage vor dem Termin bestellte sich für den Beklagten zu 2 ein neuer Anwalt, der Kenntnis vom Termin hatte. Die Absetzung wurde diesem nicht mitgeteilt. Fehler des Gerichts. Er erschien daher, erfuhr erst vor Ort von der Absetzung, es fand mit dem zuständigen Richter wohl eine Unterredung hinsichtlich der Sachlage statt. Ein Protokoll hierzu existiert nicht. Im Verfahren wurde ein Beschluss erlassen, nach welchem der Kläger die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen hat. Der Anwalt des Beklagten zu 2 macht nunmehr die Terminsgebühr geltend, da er nicht rechtzeitig von der Absetzung erfahren hat. Auch macht er geltend, dass der Kläger dafür Sorge zu tragen hat, dass die korrekten Anschriften der Beklagten vorliegen. Dies sei nicht Bringschuld der Beklagten. Der Klägervertreter macht geltend, dass der Beklagte zu 2 selbst schuld sei, dass er von der Abladung nicht erfahren hat, da er die Adressänderung nicht mitgeteilt hat. Dies sei nicht der Klagepartei zuzurechnen. Zudem wird die Terminswahrnehmung bestritten, da kein Protokoll existiert. Wie würdet ihr das sehen?

  • Dem Richter vorlegen, der sicher mitteilen kann, ob der Termin stattgefunden hat und wie. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Aufruf zur Sache erfolgt ist, wenn der Termin gecancelt wurde, so dass ich mich frage, ob überhaupt ein Termin im eigentlichen Sinne stattgefunden hat. Was immer auch "Unterredung hinsichtlich der Sachlage" bedeutet. Wenn dies nur ein einfaches Gespräch zwischen dem BV zu 2), der nunmal erschienen ist und dem Richter bedeutet, entsteht keine TG.

  • Es ist keine TG beim RA des Beklagten zu 2) entstanden. Weder fand ein außergerichtlicher Termin (Vorb. 3 Abs. 3 VV), noch eine Besprechung mit der Gegenseite mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG), noch fand ein gerichtlicher Termin statt. Im letzteren Fall entsteht die TG nur, wenn ein Termin auch tatsächlich stattfindet und zwar bei Aufruf zur Sache und vertretungsbereiter Anwesenheit des RA (vgl. z. B. Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, Vorb. 3 VV Rn. 130). Das fehlt hier. Die Besprechung allein nur mit dem Richter reicht daher zur Entstehung der TG nicht aus.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!