Bescheinigung gem. Artikel 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 bei weggelegter Akte

  • Ich habe folgenden Fall:

    Der Klägervertreter beantragt, bzgl. Versäumnisurteil vom 21.12.2006 und KfB vom 28.02.2007 je eine Bescheinigung gem. Art. 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 betreffend gerichtlicher Entscheidungen und Prozessvergleiche.
    Punkt 4.4 der Bescheinigung und zwar:
    "Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat"
    kann ich nicht ausfüllen, da die Akte außer die o.g. Titel bereits vernichtet worden ist.

    Kann ich die Bescheinigung jetzt überhaupt noch erteilen?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ja, die Bescheinigung kann erteilt werden.
    Aus der vorgenannten Bescheinigung wird nicht unmittelbar im EU-Ausland vollstreckt.

    Die Bescheinigung wird lediglich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im EU-Ausland
    benötigt.

    Sinnvoll ist der Vermerk, das das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht angegeben werden kann, da die Akte bereits vernichtet worden ist.

    Fraglich ist, ob das Gericht von Amts wegen die fehlende Angabe der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Vollstreckbarerklärungsverfahren rügt und daher die Vollstreckbarerklärung ablehnt.

    Im Regelfall bleiben die Exequaturverweigerungsgründe i. S. d. Art. 34, 35 VO (EU) Nr. 44/2001 zunächst unberücksichtigt;
    sie werden erst auf den Rechtsbehelf der Schuldnerpartei (Art. 43 VO (EU) Nr. 44/2201) im Rechtsbehelfsverfahren vom ausl. Gericht geprüft.

    Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf


    PS:
    Die Schuldnerpartei kann sich nicht auf den Versagungsgrund des Art. 34 Zi. 2 VO (EU) Nr. 44/2001 (die Verletzung rechtlichen Gehörs) berufen, falls sie gegen die Entscheidung in Deutschland einen Rechtsbehelf einlegen konnte, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat.

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. März 2018 um 23:44)

  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen, weil ich nichts passendes mit der SuFu gefunden habe...

    Vielleicht kennt sich jemand damit aus - oder der liebe rolli liest hier mit :)

    Gläubiger beantragt Bescheinigung nach Art. 54, 58 der VO (EG) Nr. 44/2001. Schuldnerin wohnt in Österreich, er möchte dort vollstrecken.

    Auf Gläubigerseite fand allerdings eine Rechtsnachfolge statt, so dass ich eigentlich erst eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen muss.

    Kann ich das alles mit einem Aufwasch machen?

    Ich erteile die Klausel, häng diese nebst den Nachweisen an den KFB dran und erteile gleichzeitig die Bescheinigung nach Art. 54?

    Oder müsste ich zuerst die Rechtsnachfolgeklausel durch den Gläubiger zustellen lassen (in Österreich) und kann erst im Anschluss - wenn die Zustellung an die Schuldnerin nachgewiesen ist - die Bescheinigung erteilen? :gruebel:

    Vielen Dank!!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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