Hallo liebe Kollegen,
ich hab hier folgenden Fall:
Einer von 4 Gesellschaftern der als Eigentümerin eingetragenen GbR verstirbt 1999. Laut Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt.
Mit Beschluss des NLG vom Sept. 2011 wurde festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land ... nicht vorhanden ist. Im Mai 2012 wird das Insolzvenzverfahren über den Nachlass des verstorb. Gesellschafters eröffnet. Im Oktober 2013 wird auf Antrag des Insolvenzverwalters der Nachlassinsolvenzvermerk am Anteil des Verstorbenen eingetragen.
Nun beantragt der Insolvenzverwalter die Löschung des Insolvenzvermerks, da dieser 2013 zu Unrecht eingetragen worden sei. Er fügt einen Gesellschafterbeschluss vom Juli 2012 bei, aus dem hervorgeht, dass der Fiskus als Erbe des verstorbenen Gesellschafters aus der GbR ausgeschlossen wird. Begründet wird dies mit der Insolvenzeröffnung, welche nach dem Gesellschaftsvertrag ein Ausschließungsgrund ist.
Der Ausschluss eines Gesellschafters kann ja berichtigend im GB eingetragen werden, wenn der zugrunde liegende Beschluss und die Ausschließungsgründe in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Das ist hier hinsichtlich des Gesellschafter-beschlusses bisher nicht der Fall. Allerdings ist ja auch nicht die Grundbuch-berichtigung bezüglich des Ausschlusses, sondern nur die Löschung des Insolvenzvermerks beantragt.
Würde ein Antrag auf Berichtigung wegen des Ausschlusses des verstorbenen Gesellschafters und ein formgerechter Nachweis von Beschluss und Grund vorliegen, könnte ich die Löschung des Nachlassinsolvenzvermerks an dem Gesellschafteranteil m.E. vornehmen. Ist das richtig?
Danke.