Ich bin mir nicht sicher, ob wir hier alle denselben Fall diskutieren und ob wir die Kostengrundentscheidung gleich verstehen. Gebühren die vor Verbindung angefallen sind, fallen nicht wieder weg. Wenn ich also 3 Verfahren habe, bei denen die Grund- und Verfahrensgebühr schon angefallen ist und bei denen zum Zweck der gemeinsamen Verhandlung dann eine Verbindung erfolgt, bleibt es dabei, dass für jedes der Verfahren die Grund- und Verfahrensgebühr angefallen ist. Da gibt es nichts zu quoteln oder zu differenzieren. Nach der Verbindung handelt es sich nur noch um eine Angelegenheit mit 3 Gegenständen, die unter dem führenden Aktenzeichen geführt wird. Die Verfahrensgebühr wird von den schon vor Verbindung angefallenen Verfahrensgebühren verdrängt. Für den Termin entsteht eine einheitliche Terminsgebühr. Die Kostengrundentscheidung unter dem führenden Aktenzeichen gilt natürlich für alle 3 Gegenstände. Dass der Angeklagte die Auslagen, die für die verurteilten Taten angefallen sind, selbst tragen muss, muss dabei nicht zwingend erwähnt werden. Denn ohne Kostengrundentscheidung bleiben die Auslagen für einen Anwalt immer da, wo sie angefallen sind. Ergo wären hinsichtlich des Freispruchs die Grund- und Verfahrensgebühr ganz und die Terminsgebühr anteilig zu ersetzen, wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Rechtspfleger) liegt, ob es quotelt oder die Differenzmethode anwendet.
Dass Du gem. Nr. 145 RiStBV den Bezirksrevisor anhören musst, weißt Du ?