Mistra 45

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine blöde Frage betreffend der Mistra 45 III an die zuständige Polizeidienststelle.
    Ich glaube, dass die Frage schon mal in einem Thread aufgeworfen wurde, allerdings habe ich nicht die 100%tig passende Antwort gefunden.

    Macht Ihr bei einem Fahrverbot gem. § 25 StVG im OWi-Verfahren eine Mistra 45 III an die PI?:gruebel:

    (bitte nicht schlagen :D )

  • Diese Logik erschließt sich mir nicht; insbesondere weil für die Durchsetzung des Fahrverbots erst einmal die Führerscheinbehörden verantwortlich sind.

    Auch im Hinblick auf § 25 Abs. 2 a StVG wäre die Tatsache, dass ein Fahrverbot verhängt wurde, wenig aussagekräftig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • im OWi-Verfahren eine Mistra 45 III an die PI?:gruebel:

    Nein, die "Mitteilung in Strafsachen" erfolgt wirklich nur in Strafsachen, nicht in Owi-Sachen.

    Ja, solch eine Mitteilung wird hier bei JEDEM Fahrverbot nach MiStra 45 III gemacht, auch bei denen nach § 25 StVG !

    Ist zwar vom Wortlaut nicht erfaßt, aber die Polizei sollte schon wissen wer gerade nicht fahren darf.

  • Mal von der Logik her und ohne Kenntnis der Rechtslage: Wie soll die Polizei eine Verletzung des Fahrverbots feststellen, wenn sie gar nichts davon weiß?

    Da auch das FAER eine Mitteilung des Fahrverbotes bekommt, wird die Polizei bei einer Kontrolle sicherlich eine Abfrage in deren Datenbank durchführen und somit vom Bestehen des Fahrverbotes Kenntnis erhalten.


  • Ja, solch eine Mitteilung wird hier bei JEDEM Fahrverbot nach MiStra 45 III gemacht, auch bei denen nach § 25 StVG !

    In der mir im Intranet zugänglichen Textfassung von Nr. 45 MiStra werden § 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 17 Nummer 1, 3 EGGVG angegeben. Nach diesen Paragrafen würde ich es für zulässig ansehen, auch in OWi-Verfahren Mitteilungen an die Polizei zu übersenden.

    Dann aber nicht vergessen dass man als Rechtspfleger eine solche Mitteilung nicht veranlassen darf, diese müsste dann vom Staatsanwalt angeordnet werden!

  • Im Grundsatz geht es bei der Direktmitteilung an die zuständige PI m.E. um zwei Varianten:
    -) sie soll die Beschlagnahme des FS ausführen, soweit erforderlich, oder
    -) sie soll die Gelegenheit erhalten, ( "zufällig" ?) häufiger in der Gegend des Betroffenen zu kontrollieren, ob er einen Verstoß begeht und so die Durchsetzung eines entsprechenden Verbots sicherzustellen.

    Für andere Zwecke braucht es die Direktmitteilung eigentlich nicht.

    Insbesondere bei der zweiten Zielrichtung kann eine Mitteilung auch im Owi-Verfahren sinnvoll sein. Manche Fahrer haben ja ein eher lockeres Verhältnis zu entsprechenden staatlichen Vorgaben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Für die Übermittlung von personengebundenen Daten ist als Rechtsgrundlage mindestens ein einfaches Gesetz erforderlich. Eine Richtlinie reicht hierfür nicht.

    Sicherlich wäre die Datenübermittlung an die örtl. zust. PI unstrittig sehr zweckmäßig. Allerdings sehe ich für den Rechtspfleger hier keine Rechtsgrundlage die Daten zu übermitteln.

    Fraglich erscheint auch, ob dies überhaupt erforderlich ist? Fahrverbote werden unverzüglich in Zevis (Zentrales Verkehrsinformationssystem) eingestellt und sind mithin abrufbar.

    Die Fahrerlaubnisbehörden, als Teil der Eingriffsverwaltung, übermitteln solche Daten an die jeweilig örtlich zust. Polizeiinspektionen. Dafür steht ihnen, je nach Bundesland, entweder das Polizeirecht zur Verfügung, oder das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie haben also für die Datenübermittlung eine Rechtsgrundlage.

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