Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

  • Hallo,

    ich hab da mal, als Nichtrechtspfleger (Notarangestellte) eine vielleicht blöde Frage. :oops:

    In einem Grundbuch ist folgendes eingetragen:

    3.000,00 Goldmark Restbetrag von Dreitausendneunhundert Goldmark, Aufwertung aus früheren 15.600 Mark Restkaufpreis, nebst den gesetzlichen Zinsen, für
    1.) ***,
    2.) ***,
    3.) ***,
    4.) ***,
    5.) ***,
    in ungeteilter Erbengemeinschaft.

    Mithaft besteht in sechs weiteren Blättern. Im ersten Grundbuch ist das Recht (ist das hier dann eine Briefhypothek?) von Amtswegen nach § 18 Maßnahmengesetz gelöscht.

    Das Recht wollten wir jetzt auch von Amtswegen unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Löschung vornehmen lassen. Dies hat die Rechtspflegerin beanstandet, so in dem Sinne "Das geht nicht ohne Bewilligung". Aber eine Mithaftstelle ist doch bereits von Amtswegen gelöscht. Und daher meine Frage hierzu: Ist die Hypothek nicht auch an allen Mithaftstellen erloschen, wenn diese in einem Blatt gelöscht ist?

    Vielen Dank schonmal. :)

  • Mir leuchtet nicht ein, wieso Löschung in dem einen Blatt "von Amts wegen" erfolgte. Das GBMaßnG beinhaltet ja nur Formerleichterungen für die vorzulegenden Nachweise, wenn der umgestellte Betrag 3.000EUR nicht übersteigt.

    Es dürfte sich um eine Briefhypothek (Restkaufgeld spricht für Hypothek, ansonsten hätte das Recht mit "Grundschuld" bezeichnet werden müssen) handeln - wenn im Text nirgendwo das Wort "brieflos" erscheint.
    Der Hypothekenbrief muss vorgelegt werden oder durch Ausschlussurteil für kraftlos erklärt werden. Im bereits gelöschten Blatt muss er doch auch vorgelegen haben? Oder wurde der Betrag hinterlegt?
    Die Unterlagen, die zur Löschung in dem einen Blatt geführt haben, müssten geprüft werden. Hat es sich nur um eine Pfandentlassung des einen Blattes gehandelt - dann hätte dies in den anderen Blättern vermerkt werden müssen. Anderenfalls hätte Löschung in allen Blättern erfolgen müssen.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Vielen Dank.:) So habe ich mir das auch gedacht. Werde morgen früh mal die Grundakte einsehen und hier nochmal berichten wie die Löschung erfolgt ist. Mir schwahnt als hätte man es vergessen in den anderen Grundbüchern...:confused:

  • Vielen Dank für den Thread. Da komm ich aber nicht mit weiter.

    Ich habe die Grundakte eingesehen. Dort wurde ohne Vorlage Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief die gänzliche Löschung von Amts wegen von dem damaligen Notar beantragt. Es wurde auch so vollzogen. Heute habe ich in einer Mithaftstelle ebenfalls die Löschung des Rechtes entdeckt. Hier steht jetzt "Hier aufgrund § 18 Maßnahmengesetz gelöscht am ***."

    Die Rechtspflegerin sagte im persönlichen Gespräch nochmals, dass hier ein Aufgebot unbekannter Gläubiger durchzuführen sei (Die Berechtigten stehen alle ohne Geburtsdatum im Grundbuch, eine Ermittlung insoweit unmöglich.)

    Aber wie habe ich jetzt die anderen Löschungen zu sehen? Sind die wirksam erfolgt? Kann ich den Neueigentümern (einige Mithaftstellen (da wo gelöscht ist) wurden bereits verkauft) damit Probleme bereiten?

    Vielen Dank schon mal....

    :)

  • Die Neueigentümer haben möglicherweise gutgläubig lastenfrei erworben. Das kommt darauf an, was in den einzelnen Kaufverträgen zu der Goldmarkhypothek gesagt ist. Ansonsten sieht § 18 GBMaßnG nur Erleichterungen in der Form der erforderlichen Erklärungen und Nachweise vor. Böhringer führt dazu in seiner Abhandlung „Euro-Umstellung und Euro-Schwellenbeträge im Grundbuchrecht“ in der BWNotZ 5-6/2003
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2003.pdf
    auf Seite 101 aus: „Weiter gelten Formerleichterungen nach §§ 18 bis 20 sowie § 36a GBMaßnG für die zur Löschung von Grundpfandrechten34 und Geld-Reallasten erforderlichen Erklärungen. Das Grundbuchamt kann bei der Löschung von Hypotheken (auch Schiffshypotheken) und Grundschulden mit einem Nennbetrag nicht über 3000 Euro sowie von umgestellten Rentenschulden und Reallasten, deren Jahresleistung bei eingetragener Umstellung 15 Euro nicht übersteigt, die Erklärungen des Grundstückseigentümers (Zustimmung nach § 27 GBO), des Gläubigers (Löschungsbewilligung nach § 19 GBO) und Dritter, die ein Recht (Pfandrecht, Nießbrauch) am Grundpfandrecht haben, auch ohne Einhaltung der Form des § 29 GBO akzeptieren, eine schriftliche Erklärung ist ausreichend. Ist der Beteiligte unbekannt, greifen die lediglich die Form einer Erklärung betreffenden Erleichterungsvorschriften nicht35…“

    Ein Vermerk „Hier aufgrund § 18 Maßnahmengesetz gelöscht am..“ geht daher mE gänzlich fehl.

    Da ein Aufwertungsbetrag eingetragen ist (…Aufwertung aus früheren 15.600 Mark Restkaufpreis,..“), kann auch nicht die bei s. Zeiser im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, Sonderbereich „Alte Rechte“ RN 33 zitierte Ausnahmeregelung gelten. Zeiser führt dazu aus: „Soweit Grundpfandrechte heute noch in aufzuwertender Währung (Mark, vgl Rn 26, oder Vorgängerwährung, vgl Rn 6) eingetragen sind, so sind diese gem § 2 S 1 iVm § 11 GBBerG vom 18.7.1930 (RGBl I 305) erloschen, falls nicht bis zum 31.3.1931 ein Aufwertungsantrag (hierzu s Rn 32) gestellt worden ist. In diesem Falle kann ein solches Recht ohne weitere Nachweise von Amts wegen gelöscht werden (Böhringer Rpfleger 1995, 139; Bauer/v. Oefele/Maaß GBO vor § 1 GBBerG Rn 20). Der zugehörige Pfandrechtsbrief ist nach § 8 GBBerG vom 18.7.1930 mit Ablauf des 31.12.1931 kraftlos geworden und muss daher nicht mehr vorgelegt werden (Böhringer Rpfleger 1995, 139).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank. Das habe ich soweit verstanden.

    Ich denke aber, dass es sich hier nicht um einen Aufwertungsvermerk nach dem Aufwertungsgesetz handeln kann, da das Recht (hatte ich bisher ja auch nicht gesagt) 1908 eingetragen wurde und diese Aufwertung im Text, wie oben steht. 1980 ist die Hypothek dann in die anderen Grundbücher wegen Übertragung von Grundstücken übertragen worden.

    Würde dann hier die Löschung nach Ihrem Aufgeführten gehen?

  • .Ich denke aber, dass es sich hier nicht um einen Aufwertungsvermerk nach dem Aufwertungsgesetz handeln kann, da das Recht (hatte ich bisher ja auch nicht gesagt) 1908 eingetragen wurde und diese Aufwertung im Text, wie oben steht. ...

    Die ersten Aufwertungen gab es aufgrund der Inflation nach dem ersten Weltkrieg (s. RG 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.1923, V 31/23). Da der erste Weltkrieg erst 1914 begann, kann im Jahr 1908 noch keine Aufwertung eingetragen worden sein. Du zitierst sicherlich aus einem Loseblatt-Grundbuch. Bei dessen Anlegung waren die Bestimmungen der §§ 29, 30 GBV sinngemäß anzuwenden (s. Briesemeister in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 145 GBO RN 5). § 30 Absatz 1 Nr. d GBV lautet: „Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammenzufassen und zu ändern, dass nur ihr gegenwärtiger Inhalt in das neue Blatt übernommen wird“. Darauf dürfte die von Dir zitierte Eintragung beruhen. Um festzustellen, ob die eingetragene Aufwertung auf einem Antrag beruht, der bis zum 31.3.1931 gestellt wurde, müsstest Du die Vorgänger-Grundakten, die in Band und Heft geführt wurden, einsehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank. Eine Frage hätte ich noch: Was passiert, wenn das Datum des Antrages auf Aufwertung nicht mehr erforschbar ist? Dann bleibt wahrscheinlich nur das Aufgebotsverfahren, oder? Ich werde dann mal nachforschen lassen, wann diese Aufwertung eingtragen wurde. Dann lässt es sich vielleicht klreän. Schönen Tag noch...:daumenrau

  • Leider sind die Vorakten nicht mehr auffindbar und daher nicht überpürfbar, ob der Antrag auf Aufwertung rechtzeitig eingegangen ist. :( Die Rechtspflegerin verlangt nunmehr doch ein Aufgebotsverfahren....

  • In der Regel kann man die alten Grundbücher/Grundakten aus dem Staatsarchiv anfordern lassen über das Grundbuchamt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Da ein Aufwertungsbetrag eingetragen worden ist, würde ich davon ausgehen, dass der zu dieser Eintragung erforderliche Antrag bis zum 31.3.1931 gestellt wurde. Alles andere (Erlöschen gemäß § 2 S 1 iVm § 11 GBBerG vom 18.7.1930 und dennoch Eintragung eines Aufwertungsbetrags) wäre mE realitätsfremd.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ähnliche Geschichte:

    Goldmarkhypothek ohne Brief wurde in einem Grundbuch aufgrund Löschungsbewilligung gelöscht. An meiner Mithaftstelle erfolgte keine Löschung. Jetzt wird von Notar die Löschung von Amts wegen angeregt, da das Recht ja erloschen ist.
    Zuerst die Frage: würdet ihr löschen?
    Und wenn ja, entstehen dafür nochmal Kosten? Ich würde dann darauf verzichten wollen mangels Kostenschuldner (siehe Demharter § 84 Rdnr. 17)

    und noch ein ähnlicher Fall:
    Abt. II - alter Vermerk über Rentenbankrente Löschungsbewilligung der damaligen Berechtigten liegt vor mit Hinweis, dass der Vermerk gegenstandslos geworden ist. Recht wurde gelöscht, aber mal wieder nicht an der Mithaftstelle.
    Löschung von Amts wegen wird angeregt, Kosten?

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (24. April 2017 um 09:23) aus folgendem Grund: Berichtigung

  • Raus damit keine Kosten wegen Amtsverfahren nach 84 GBO. Du musst nur prüfen ob ´die Löschungsbewilligung sich tatsächlich auf das Vollrecht (egal wo es gebucht war) bezog. Zum Verfahren siehe Demharter GBO RN 16 zu § 84 GBO.

  • Mein Fall:

    In Abt.III 1000 Feingoldmark Darlehenshypothek für A eingetragen in 1927. Briefrecht.
    Es wurde 1925 dieAufwertung angemeldet. Einspruch wurde nicht erhoben, so dass es zur Eintragungdes Aufwertungsbetrages kam.

    Nun beantragt der Notar die Löschung - unter Einreichungeiner eidesstattlichen Versicherung der Eigentümer ohne Unterschriftsbeglaubigung, dass die A X.X.1882 geboren und bereitsX.X.1947 verstorben sei, jedoch keine Erbnachweise oder Testamente vorliegenoder Informationen über A über Landeskirchenarchiv o.ä. bekannt seien.


    1. Kann ich nun einfach löschen ohneAufgebotsverfahren nach Gläubigern oder dem Brief wie zu #6 von Prinz am Endegeschrieben, oder habe ich das falsch verstanden?
    2. Benötige ich auch keine Form nach §§ 27, 29 GBOder Eigentümererklärung?
  • Prüfe doch noch einmal die Daten. Für das Recht wurde bereits zwei Jahre vor seiner Eintragung die Aufwertung angemeldet?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Laut Handakte ist folgendes passiert:

    In Dezember 1925 erklärte A, dass der Eigentümer 4200 M in 1906 für ein Darlehen versetzt hat. Das Kapital ist in 1922 zurückgezahlt worden. [...] Bei der Voranlegung wurde ihr Gläubigerrecht nicht berücksichtigt. Den A zustehenden Aufwertungsbetrag von 1000 FGM meldet A an aus der Handfeste (?) und beantragt die Eintragung eines Widerspruchs und die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nach Ablauf der Einspruchsfrist des Eigentümers.
    Zustellung war Mai 1926. Kein Einspruch.
    Bescheinigung wurde Januar 1927 erteilt. Februar 1927 ging der Antrag auf Eintragung ins GB ein. September 1927 eingetragen mit Brief.

  • Das Recht ist aufgewertet worden und kann daher nicht kraft Gesetzes erloschen sein, zumindest nicht aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetzes von 1930. Bleibt die Löschungsbewilligung von Gläubiger und Eigentümer unter den erleichterten Voraussetzungen des § 18 GBMaßnG, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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