Hallo miteinander,
beim Nachbargericht haben 2 Minderjährige ein Schreiben (Überschrift: Antrag auf selbstständige Gewerbeausübung) eingereicht, in welchem sie kurz das Geschäftsmodell erläutern und anfragen, ob sie mit Hilfe ihrer Erziehungsberechtigten überhaupt ein Gewerbe eröffnen dürfen. Das Nachbargericht ist davon ausgegangen, dass beide Minderjährige im hiesigen Bezirk wohnen und hat die Akte - nachdem aufgrund entsprechender Aufforderung ein nicht unterschriebener Abgabeantrag der Minderjährigen vorlag - die Akte mit der Bitte um Mitteilung, ob Übernahmebereitschaft besteht, ans hiesige Gericht übersandt. Zugleich wurde die Akte vom Nachbargericht laut Vfg. bereits weggelegt (ein Abgabebeschluss ist also offenbar nicht beabsichtigt).
Ich habe nun herausgefunden, dass lediglich einer der Minderjährigen im hiesigen Bezirk wohnt, der andere dagegen im Bezirk des zuerst angerufenen Nachbargerichts.
Wie gehe ich nun damit um? Soll ich die Akte mit dem Bemerken zurücksenden, dass lediglich hinsichtlich des Verfahrens des einen Minderjährigen Übernahmebereitschaft besteht und um entsprechende Abgabe bitten?
Oder darf ich einfach eine Akte anlegen, ihr die entsprechenden Kopien aus der anderen Akte beifügen und diese dann ans Nachbargericht mit dem Bemerken zurückschicken, dass lediglich das Verfahren hinsichtlich des einen Minderjährigen übernommen wurde?
Es wäre meiner Ansicht nach richtig gewesen, von Anfang an 2 Akten anzulegen...
Richtig ungünstig finde ich, dass die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten laufen werden, da die beiden ja offenbar eine GbR planen und es wahrscheinlich verfahrensökonomisch wäre, wenn die Verfahren in einer Hand liefen. Aber ich denke, um die Zuständigkeit zweier Gerichte kommt man hier nicht herum...?