Zuständigkeit § 112 BGB

  • Hallo miteinander,

    beim Nachbargericht haben 2 Minderjährige ein Schreiben (Überschrift: Antrag auf selbstständige Gewerbeausübung) eingereicht, in welchem sie kurz das Geschäftsmodell erläutern und anfragen, ob sie mit Hilfe ihrer Erziehungsberechtigten überhaupt ein Gewerbe eröffnen dürfen. Das Nachbargericht ist davon ausgegangen, dass beide Minderjährige im hiesigen Bezirk wohnen und hat die Akte - nachdem aufgrund entsprechender Aufforderung ein nicht unterschriebener Abgabeantrag der Minderjährigen vorlag - die Akte mit der Bitte um Mitteilung, ob Übernahmebereitschaft besteht, ans hiesige Gericht übersandt. Zugleich wurde die Akte vom Nachbargericht laut Vfg. bereits weggelegt (ein Abgabebeschluss ist also offenbar nicht beabsichtigt).

    Ich habe nun herausgefunden, dass lediglich einer der Minderjährigen im hiesigen Bezirk wohnt, der andere dagegen im Bezirk des zuerst angerufenen Nachbargerichts.

    Wie gehe ich nun damit um? Soll ich die Akte mit dem Bemerken zurücksenden, dass lediglich hinsichtlich des Verfahrens des einen Minderjährigen Übernahmebereitschaft besteht und um entsprechende Abgabe bitten?

    Oder darf ich einfach eine Akte anlegen, ihr die entsprechenden Kopien aus der anderen Akte beifügen und diese dann ans Nachbargericht mit dem Bemerken zurückschicken, dass lediglich das Verfahren hinsichtlich des einen Minderjährigen übernommen wurde?

    Es wäre meiner Ansicht nach richtig gewesen, von Anfang an 2 Akten anzulegen...

    Richtig ungünstig finde ich, dass die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten laufen werden, da die beiden ja offenbar eine GbR planen und es wahrscheinlich verfahrensökonomisch wäre, wenn die Verfahren in einer Hand liefen. Aber ich denke, um die Zuständigkeit zweier Gerichte kommt man hier nicht herum...?

  • Es hat sich schon immer so verhalten, dass für die Genehmigung desselben Rechtsgeschäfts verschiedene Gerichte zuständig waren, wenn die beteiligten Minderjährigen in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen.

    Bei der Gründung einer GbR wäre es im Übrigen mit § 112 BGB nicht getan. Hier müssten die gesetzlichen Vertreter handeln und hierfür bedürfte es einer eigenen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 10 BGB.

  • Vorausgesetzt, den beiden Kindern würde jeweils eine Genehmigung nach § 112 BGB zum Betrieb des "Erwerbsgeschäfts" (es handelt sich um das gelegentliche Betreiben eines Essensstands) erteilt werden und sie würden sich dann zusammentun, um den Stand zu betreiben, so würden sie dadurch ja (ohne Vertragswerk) als GbR handeln. Ich denke nicht, dass ihnen das bewusst ist oder sie eine Gesellschaft gründen wollen. Die Frage ist: müssen sie darauf gebracht werden, einen solchen Vertrag abzuschließen, oder genügt es, dass dann die gesetzlichen Regelungen gelten?

    Oder muss die Genehmigung dahingehend lauten, dass der Minderjährige einen Gewerbebetrieb zusammen mit dem anderen Minderjährigen in Form einer GbR betreiben darf?

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