Erbrecht nichtehelicher Väter

  • Hallo Alle zusammen,

    ich stehe etwas auf dem Schlauch.
    Habe einen Erblasser, 1928 unehelich geboren, 2016 verstorben, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Vfg.; Ehefrau und Kinder bereits vorverstorben.
    Hätte sein Vater + Abkömmlinge nun auch ein Erbrecht nach ihm, oder bleibe ich nur in der mütterlichen Linie?
    Ich meine er hätte eines, da der Erbfall nach dem 29.05.2009 war. Nach 1934a a.F. hätte der Vater des nichtehelichen Kindes ja auch einen Erbersatzanspruch gehabt, da müsste er ja nun auch ein dingliches Erbrecht haben, oder?
    Lieg ich komplett falsch?
    Hab im Internet eine gegenteilige Auffassung gefunden, dass der Vater kein Erbrecht hat, da er in dem dort genannten Fall vor dem Inkrafttreten des NEhelG verstorben ist. Trifft das zu?
    Wann in meinem Fall der Vater verstorben ist, weiß ich (noch) nicht.

    Danke schon mal!

  • Für das Erbrecht kommt es nur auf den Erbfall an, für welchen die Erbfolge zu beurteilen ist. Da der vorliegende Erbfall im Jahr 2016 eintrat, ist die väterliche Linie des nichtehelichen Kindes somit erbberechtigt. Unter Geltung des früheren Rechts hätte allerdings kein Erbrecht bestanden, da das nichteheliche Kind vor dem 01.07.1949 geboren war (Art. 12 § 10 NEhelG a.F.).

    Wo ist die vorgeblich abweichende Ansicht im Internet zu finden?


  • Wo ist die vorgeblich abweichende Ansicht im Internet zu finden?

    Das würde mich auch interessieren....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Antwort dort ist m.E. mehrfach falsch bzw. hätte zumindest noch nachgefragt werden müssen, wann genau in 2009 der Erbfall war.
    Der DDR-Bezug wurde ebenso m.E. falsch gewertet (vgl. Art 235 § 1 Abs. 2 EGBGB)...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hat doch gar niemand behauptet, dass das ein geeignetes Medium ist? :gruebel:

    Das war nur das einzige, was ich bisher gefunden hatte. Deswegen hab ich ja hier gefragt. :)


  • Das war nur das einzige, was ich bisher gefunden hatte.

    Du kannst ja mal das hier durchsehen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…recht-Schaubild

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ausführlich zur gesetzlichen Neuregelung: Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361.

    Das 2. ErbGleichG wurde im Übrigen erst am 15.04.2011 im BGBl. verkündet und trat rückwirkend für nach dem 28.05.2009 eingetretene Erbfälle in Kraft.

    Die betreffende anwaltliche Äußerung ist wegen der Nichtberücksichtigung des vom Fragesteller mitgeteilten DDR-Bezugs in der Tat "unterirdisch".

    Da TL bereits auf mein Schaubild (auch in Rpfleger a.a.O.) verwiesen hat, brauche ich es nicht nochmals zu verlinken.

  • .

    Die betreffende anwaltliche Äußerung ist wegen der Nichtberücksichtigung des vom Fragesteller mitgeteilten DDR-Bezugs in der Tat "unterirdisch".


    Interessant, dass der betreffende RA bereits auf der Startseite (!!) seiner Homepage auf seine Vermögensschadenversicherung bei der Allianz verweist!:gruebel:

    http://www.bernd-beder-rechtsanwalt.de/

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Rein rechtlich stimmt euer Ergebnis natürlich, allerdings wird es praktisch unmöglich sein, bei einem 1928 unehelich Geborenen, einen Vater und damit väterliche Verwandte, zu finden. Es gibt ja keinen Vermerk beim Geburtseintrag und gerichtliche Akten betr. Unterhaltszahlungen sind längst vernichtet.

  • Das stimmt so allgemein nicht - wenn der Vater ebenfalls unverheiratet war, hatte ich schon öfter Randvermerke à la "Vater des Kindes ist der Fritz Tunichtgut, geb. am 1.1.1913. Urteil des AG Sowienoch, Az.: ..." auf Geburtseinträgen gesehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gabs hier noch nie. Hier wurden nur bei ledigen Damen im Familienbuch der Eltern z.B. vermerkt "Spur Luise" und dann kam Hinweis auf deren ne. Sprössling/e

  • Nach meiner Erfahrung gibt es solche Beischreibungen durchaus. Man müsste einmal eruieren, welche Vorschriften für die Standesämter seinerzeit bestanden haben. Ich halte es jedenfalls für gut möglich, dass diese Beischreibungen nicht ausschließlich statusrechtliche Gründe (im Rechtssinne) hatten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!