Hallo Alle zusammen,
ich stehe etwas auf dem Schlauch.
Habe einen Erblasser, 1928 unehelich geboren, 2016 verstorben, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Vfg.; Ehefrau und Kinder bereits vorverstorben.
Hätte sein Vater + Abkömmlinge nun auch ein Erbrecht nach ihm, oder bleibe ich nur in der mütterlichen Linie?
Ich meine er hätte eines, da der Erbfall nach dem 29.05.2009 war. Nach 1934a a.F. hätte der Vater des nichtehelichen Kindes ja auch einen Erbersatzanspruch gehabt, da müsste er ja nun auch ein dingliches Erbrecht haben, oder?
Lieg ich komplett falsch?
Hab im Internet eine gegenteilige Auffassung gefunden, dass der Vater kein Erbrecht hat, da er in dem dort genannten Fall vor dem Inkrafttreten des NEhelG verstorben ist. Trifft das zu?
Wann in meinem Fall der Vater verstorben ist, weiß ich (noch) nicht.
Danke schon mal!