Hey.. Ich bin angestellt über Brandenburg und habe jetzt von einigen Leuten gehört, dass man in der Praxis nur in den Städten der 4 Landgerichte von Brandenburg eingeteilt wird? Kennt sich da jemand aus? Bin eigentlich davon ausgegangen, dass man an den AGs eingesetzt wird, wo man ungefähr seinen Sitz hat..
Frage Praxiszeit Brandenburg
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Private24 -
1. Februar 2017 um 15:48
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Welches Gericht für deinen Jahrgang Ausbildungsgericht sein wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Jedenfalls ist nicht jedes Amtsgericht auch automatisch mit der Ausbildung der Anwärter befasst.
Welches Gericht als Ausbildungsgericht auf dich zukommen könnte, erfragst du am besten bei deinem OLG. Mit Glück (aber natürlich ohne jede Garantie) kommst du an das (Ausbildungs-)Gericht, welches deinem Wohnort am nächsten liegt. -
Glaube nicht jedes Gerücht...
Es gibt Sachgebiete, die nur an den Amtsgerichten am Sitz des Landgerichts abgedeckt werden (z. B. Register, InsO), weshalb die Ausbildung naturgemäß denn auch nur dort stattfinden kann. Für alle anderen Gebiete kannst Du an jedes andere Amtsgericht eingeteilt werden. Dabei wird schon versucht auf die Anwärter Rücksicht zu nehmen. Klappt nicht immer so, wie es die Anwärter gern hätten, aber auch auf die Ausbilder muß ja schließlich Rücksicht genommen werden.PS: Am 16. März führt der BDR Brandenburg wieder seinen "Anwärterstammtisch" im "Kurhaus Korsakow" in Berlin durch. Da kannst Du solche Fragen auch loswerden.
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Der Termin für den Anwärterstammtisch hat sich verschoben:
Donnerstag, 09.03.2017 um 18.00 Uhr
Kurhaus Korsakow
Grünberger Straße 81, 10245 Berlin -
Offtopic:
Als Betreuungsrechtspfleger finde ich den Namen "Kurhaus Korsakow" für ein Restaurant schon etwas skuril.
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Ja, ich mußte auch grinsen.:D
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also wir durften vor jedem Praxisabschnitt unsere wünsche äußern, die meistens berücksichtigt wurden oder verträglich abgeändert worden sind. wir waren allerdings nur 9 Anwärter. vllt ist das bei steigender zahl an Einstellungen auch etwas schwieriger.
mal ne andere frage: ich hab von der geschäftsleiterebene in brb gehört, dass der einstellungsjahrgang 2014 beinahe vollständig nicht übernommen werden soll? ist da bei euch schon was konkreteres durchgedrungen? denn am bedarf kann es ja bekanntlich nicht mangeln... -
Falls dem so ist: Kommt ins wunderschöne Bayern!
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Da kann ich Ivo nur zustimmen.. Bedarf haben wir hier defintiv!
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also wir durften vor jedem Praxisabschnitt unsere wünsche äußern, die meistens berücksichtigt wurden oder verträglich abgeändert worden sind. wir waren allerdings nur 9 Anwärter. vllt ist das bei steigender zahl an Einstellungen auch etwas schwieriger.
mal ne andere frage: ich hab von der geschäftsleiterebene in brb gehört, dass der einstellungsjahrgang 2014 beinahe vollständig nicht übernommen werden soll? ist da bei euch schon was konkreteres durchgedrungen? denn am bedarf kann es ja bekanntlich nicht mangeln...ich glaube mal, ganz so einfach ist das nicht für den Arbeitgeber. Er mag vielleicht nach der (bestandenen) Prüfung keine Stellen für alle als Rechtspfleger haben, so einfach rausgeschmissen konnte er einen zu meiner Zeit nicht. Man wird dann in den mittleren Dienst übernommen
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Wieso das denn ?
Hier jedenfalls endet das Beamtenverhältnis als Anwärter m.W. mit dem Tag der mündlichen Prüfung ( Ausnahme : Aufstiegsbeamte ).Ich selbst zwar zwischen Prüfungs- und Einstellungstag 6 Wochen arbeitslos.
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mal ne andere frage: ich hab von der geschäftsleiterebene in brb gehört, dass der einstellungsjahrgang 2014 beinahe vollständig nicht übernommen werden soll? ist da bei euch schon was konkreteres durchgedrungen? denn am bedarf kann es ja bekanntlich nicht mangeln...
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Ich selbst zwar zwischen Prüfungs- und Einstellungstag 6 Wochen arbeitslos.
Das habe ich auch noch nicht gehört
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Wenn Dein Beamtenverhältnis ( auf Widerruf ) am Prüfungstag ( z.B. 6.11. eines Jahres ) endet und Du am 01.01. des Folgejahres eingestellt wirst ; was bist Du dann in der Zwischenzeit ?
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In Bayern laufen die Anwärterbezüge bis zur Einstellung; ich dachte bisher, dass das in den anderen Bundesländern auch so ist.
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Wenn Dein Beamtenverhältnis ( auf Widerruf ) am Prüfungstag ( z.B. 6.11. eines Jahres ) endet und Du am 01.01. des Folgejahres eingestellt wirst ; was bist Du dann in der Zwischenzeit ?
Nun, arbeitslos schätze ich.
So ist es jedenfalls mut den Volljuristen zwischen dem Tag der mündlichen Prüfung und der Einstellung (falls sie eingestellt werden).Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
mal ne andere frage: ich hab von der geschäftsleiterebene in brb gehört, dass der einstellungsjahrgang 2014 beinahe vollständig nicht übernommen werden soll? ist da bei euch schon was konkreteres durchgedrungen? denn am bedarf kann es ja bekanntlich nicht mangeln...
Da scheint die ominöse Geschäftsleiterebene ja mehr zu wissen als das Personaldezernat des OLG. Dort gibt man bislang nur eindeutig zu verstehen, nicht alle übernehmen zu können. Das wiederum ist allerdings geraume Zeit schon kein Geheimnis mehr und wurde den Anwärtern auch direkt kommuniziert. Daß die Gerichte gern Leute hätten und der BDR die Übernahme fordert ist die eine Seite, fehlende Stellen die andere. Die können weder OLG noch BDR herbeizaubern.
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Es sollte sich jedenfalls bis Brandenburg durchgesprochen haben , dass anderswo händeringend frischgebackene Rpfls aus dem Ofen im dortigen Laden gebraucht werden.
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Sei unbesorgt, hat es. Auch bis zum OLG wie man hört.
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In Bayern laufen die Anwärterbezüge bis zur Einstellung; ich dachte bisher, dass das in den anderen Bundesländern auch so ist.
Nein in LSA z.B. umgeht man einfach nur haushaltsrechtlich das Dilemma, indem man sich darüber ausschweigt, weil bisher die ausgebildeten Jahrgänge so gut wie immer komplett in den Justizdienst anschließend nach Prüfung übernommen wurden und die Abschlagszahlung zunächst einmal den Zeitraum der "fiktiven Dienstlosigkeit" geschluckt hat.
Das wird sich wohl in den nächsten Jahren auch ändern, wenn man anfängt auszusieben, so dass wohl für die Zeitspanne zwischen Abschlusszeugnis und Übernahme auch zunächst die Arbeitslosigkeit für alle Anwärter eintritt. Auf der anderen Seite ist zeitlich der Ritt der Verteilung auf alle Mittel-, Zwischen- und Unterbehörden personalrechtlich auch einfach nicht mehr zu verantworten, wenn damit verbunden auch noch Versetzungsanträgen aller Bediensteten zum gleichen Zeitpunkt Berücksichtigung geschenkt werden sollen.
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