Berichtigung des Rubrums gemäß 319 ZPO?

  • Hallo,
    Ich habe einen Kfb erlassen. Die Beklagte (Anwältin) hat sich im Verfahren selbst vertreten, als Vertreter von ihr steht im Rubrum ihre Sozietät. Nun beantragt die Anwältin, den Kfb gemäß 319 ZPO zu berichtigen, da sie sich ja selbst vertreten hat und nicht ihre Sozietät.

    Mal abgesehen davon, dass das Rubrum bereits den ganzen Rechtsstreit so lautete und sie das auch schon viel früher hätte rügen können, kann/sollte man den Kfb deshalb berichtigen? Ist das Rubrum denn überhaupt falsch? Immerhin arbeitet sie ja für die Sozietät und wenn sie eine andere Person vertreten hätte, wäre da schließlich auch die Sozietät aufgeführt worden.

    Hat da jemand ein paar Gedanken zu?

    Gruß

  • Vorbehaltlich anderer Ansichten: Ich habe eine Rubrumsberichtigung in solchen Fällen nicht vorgenommen, weil das Rubrum das gesamte Verfahren hindurch gegolten hat und akzeptiert wurde. Weshalb das jetzt beim KFB als Annexverfahren zur Hauptsache plötzlich anders sein soll, ist unerfindlich. Das Rubrum der KGE ist und bleibt maßgeblich, es sei denn, dieses wird auch geändert.

  • ich hab von Kostenfestsetung null Ahnung. Das Urteil trifft die Grundentscheidung, wem der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch zusteht. Für diesen Anspruchsinhaber ist festzusetzen. Wenn sich der Anspruchsinhaber im Festsetzungsgesuch oder Festsetzungsantrag vertreten lässt, ist im KfB-Verfahren der Vertreter entsprechend anzugeben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vorbehaltlich anderer Ansichten: Ich habe eine Rubrumsberichtigung in solchen Fällen nicht vorgenommen, weil das Rubrum das gesamte Verfahren hindurch gegolten hat und akzeptiert wurde. Weshalb das jetzt beim KFB als Annexverfahren zur Hauptsache plötzlich anders sein soll, ist unerfindlich. Das Rubrum der KGE ist und bleibt maßgeblich, es sei denn, dieses wird auch geändert.

    :daumenrau was auch sonst... :D

  • :wechlach: :abklatsch

  • Also ich tendiere auch eher dazu, die Festsetzung abzulehnen. Letztlich ist es ja auch (m.E.) eine ziemliche Kleinigkeit, vollstrecken kann man da ja trotzdem genauso draus, egal wer da jetzt als Vertreter drinsteht ;)

    Gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages gibt es kein Rechtsmittel, oder?

  • Also ich tendiere auch eher dazu, die Festsetzung abzulehnen. Letztlich ist es ja auch (m.E.) eine ziemliche Kleinigkeit, vollstrecken kann man da ja trotzdem genauso draus, egal wer da jetzt als Vertreter drinsteht ;)

    Gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages gibt es kein Rechtsmittel, oder?

    In sollen Fällen, also wo mein Rubrum identisch ist mit dem der KGE, spiele ich gern über Bande und lege erst mal dem Richter vor. Wenn das Urteil nicht berichtigt werden muss, muss es mein KFB auch nicht... :unschuldi

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • In sollen Fällen, also wo mein Rubrum identisch ist mit dem der KGE, spiele ich gern über Bande und lege erst mal dem Richter vor. Wenn das Urteil nicht berichtigt werden muss, muss es mein KFB auch nicht... :unschuldi

    So schlau war ich auch mal. Ergebnis: Die Berichtigung des Urteilsrubrums ist nicht beantragt, nur die des KFB. Und schon hatte ich die Akte wieder. :mad:
    Abgelehnt habe ich trotzdem. :aetsch:

  • Gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages gibt es kein Rechtsmittel, oder?

    Gegen JEDE Entscheidung des RPfl gibt's ein RM.
    Auch wenn das Urteil berichtigt würde, würde ich trotzdem dabei bleiben und die Berichtigung des Kfbs ablehnen, da ich beim besten Willen kein RSB erkennen kann. Sollte mir dennoch jemand nachweisen können, dass ein RSB besteht, bin ich bereit, das Rubrum zu ändern, aber nur dann. :teufel:

  • Ich sehe das wie P.

    Abgesehen davon, dass ich es unsinnig finde überhaupt zu schreiben:

    "Frau Rechtsanwältin A
    -Klägerin-
    Prozessbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin A",

    ist es für die Vollstreckung völlig irrelevant, ob und wer als Prozessbevollmächtigter eingetragen ist. Anspruchsinhaber ist die Partei und wenn diese sich für die Zwangsvollstreckung einen anderen Rechtsanwalt nimmt, würde auch keiner auf die Idee kommen, den Titel umzuschreiben.

    Reine Beschäftigungstherapie.

    Ich hatte letztens einen ähnlich nützlichen Berichtigungsantrag für einen PKH-Abänderungsbeschluss. In den Gründen steht: "Der beigeordneten Rechtsanwältin wurden ...,.. € aus der Staatskasse ausgezahlt." Aufgrund des Jahreswechsels und den daraus resultierenden Buchungsverzögerungen bei der LJK war die Vergütung wohl noch nicht auf dem Konto eingetroffen. Es liegt mir allerdings fern, die Ratenanordnung dahingehend zu berichtigen (und dann womöglich nochmal nach Geldeingang).

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