Wirksamkeit kolumbianisches Testament

  • Ich hab einen Erbscheinsantrag vorliegen, dessen Erbfolge ein in Kolumbien errichtetes Testament zugrunde liegt.
    Das Testament wurde unter Anwesenheit des Testators (welcher zum Testierzeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland hatte) und dreier Zeugen bei einer kolumbanischen Notarin in Bogota errichtet. Das Testament wurde in beglaubigter Kopie mit Apostille und Übersetzung eingereicht.
    Der Erblasser hat in dem Testament das Haus, Auto und die Zahlung aus der deutschen Rente seiner Ehefrau zugewandt. Das Bankguthaben soll zu 1/2 an die Ehefrau und die zu je 1/6 an seine 3 Kinder gehen.
    Der Erbschein wurde dahingehend beantragt, dass die Ehefrau Alleinerbin wurde und die 50 % des Bankguthabens lediglich Vermächtnisse darstellen. Begründet wird dies damit, dass das der Ehefrau zugewandte einen deutlich höheren Wert hat, als die 50% des Bankguthabens.

    Ich frage mich nun, ob den Erbschein wie beantragt erteilen kann und das Testament wirksam errichtet wurde.

  • Der (Allein-)Erbe muss nicht unbedingt den größten Teil des Nachlasses bekommen.

    Es können alles auch nur Teilungsanordnungen sein. Wie sind denn die jeweiligen Werte?

    Wie wäre denn die gesetzliche Erbfolge gewesen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Deswegen meine Frage nach der gesetzlichen Erbfolge...

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  • Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers war in Deutschland.
    Nachlassgegenstände sind lediglich in Deutschland belegen.
    Gesetzliche Erben wären nach deutschem Recht die Ehefrau und die Kinder.

    Genaue Angaben zu den einzelnen Werten habe ich nicht. Es wurde lediglich angegeben, dass die der Frau zugewandten Gegenstände den überwiegenden Teil seines Vermögens ausmachen. Das Geldvermögen sei im Vergleich zu den übrigen Nachlassgegenständen von weit untergeordnetem Wert.

  • Da der letzte gewöhnliche Aufenhalt des Erblassers mitgeteilt wird, muss der Erbfall nach dem Inkrafttreten der EuErbVO eingetreten sein, so dass der Erbfall dem deutschen Erbstatut unterliegt.

    Und wo liegt dann das Problem, wenn die Auslegungsgrundsätze des deutschen Rechts Anwendung finden? Nur noch in der Frage, ob das Testament nach Ortsrecht formgültig ist? Dies herauszufinden, kann ja wohl kein Problem sein.

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