Ich habe im GB eine aufgrund Eigentümerbewilligung eingetragene Höchstbetragshypothek. Eingetragener Gläubiger ist das Jobcenter Kreis Unna. Das Recht soll nun gelöscht werden, als Grundlage der Löschung wird vorgelegt eine Löschungsbewilligung des Jobcenters Kreis Unna (mit entsprechendem Briefkopf des Jobcenters). Diese Urkunde ist unterschrieben und mit einem Siegel bzw. Stempel versehen. Allerdings stammt dieser Stempel nicht vom Jobcenter Kreis Unna, sondern von der Agentur für Arbeit Hamm. Gem. § 29 Abs. 3 GBO ist eine Erklärung einer Behörde dann vollziehbar, wenn sie unterschrieben und mit dem Siegel der erklärenden Behörde versehen ist, vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 144 zu § 29 GBO. Dies ist hier nicht der Fall, da Gläubiger und damit bewilligungsbefugt das Jobcenter und nicht die Agentur für Arbeit ist. Demzufolge habe ich zwischenverfügt und eine Löschungsbewilligung mit Siegel des Jobcenters verlangt.
Nun ruft mich die Sachbearbeiterin des Jobcenters an und teilt mir mit, das Jobcenter habe keine eigenen Siegel bzw. Dienststempel. Falls solche benötigt würden, würden immer die Siegel der Agentur für Arbeit benutzt. Sollte dem tatsächlich so sein, kann ich jedoch m.E. die Löschung trotzdem nicht vornehmen, da § 29 Abs. 3 GBO nun mal ein Siegel der erklärenden Behörde verlangt. Das Jobcenter ist eine eigenständige Behörde und als solches zumindest für seinen Aufgabenbereich teilrechtsfähig, vgl. Knapp in: Schlegel/Voezke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Rdnr. 65 ff. zu § 44b SGB II -juris-.
Was nun? Habe eine Entscheidung des BayObLG vom 24.04.1986 (RPfleger 1986, 370) gefunden. Die betrifft das Eintragungsersuchen einer nicht siegelführenden Teilnehmergemeinschaft im Rahmen einer Flurbereinigung in Bayern. Könnte (und müsste) man den dortigen Rechtsgedanken hier entsprechend anwenden und quasi eine Überbeglaubigung durch die siegelführende Oberbehörde (Arbeitsagentur bzw. Kreis Unna) ausreichen lassen?
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