Eintragung Rangvorbehalt bei Widerspruch gem. § 899

  • Ein Notar beantragt aufgrund eines Erbteilsübertragungsvertrages einen Widerspruch gem. § 899 Abs. 1 BGB in das Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig soll ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfandrechte, welche näher bezeichnet sind, bei dem Widerspruch vermerkt werden.

    Mir stellt sich jetzt die Frage der Eintragungsfähigkeit des Rangvorbehalts.

    § 881 Abs. 1 BGB spricht von zwar von einem "Recht", der Gegenstand des Vorbehalts sein kann und ein Widerspruch stellt ja weniger ein Recht im eigentlichen Sinne, als vielmehr einen Schutzvermerk dar.
    Allerdings gilt das auch für eine Vormerkung und bei der kann man einen Rangvorbehalt ja eintragen.

    Aber ich frage mich ganz ernstlich besorgt, was der Notar hier mit dem Antrag bezweckt!? Ein Widerspruch spielt doch in einer möglichen Zwangsversteigerung gar nicht die Rolle, oder seh' ich den Wald vor lauter Bäumen jetzt nicht?

    Meinungen der Schwarmintelligenz?

  • Habe morgen Termin. Deshalb noch ganz kurz:

    Nach § 881 Absatz 2 BGB muss die Eintragung des Rangvorbehalts bei dem Recht erfolgen, das im Range zurücktreten soll. Also muss es sich um ein rangfähiges Recht handeln. Als belastete Rechte kommen daher alle rangfähigen Rechte an Grundstücken in Betracht, wegen § 883 Abs. 3 auch eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines solchen Rechts (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 881 RN 5 mwN in Fußnote 11). Der Widerspruch ist weder ein Recht im Sinne des § 881 Absatz 2 BGB, noch hat er einen Rang. Das OLG Brandenburg führt dazu im Beschluss vom 31. 7. 2007, 5 Wx 16/06 = NJOZ 2008, 1632, aus: „Der eingetragene Widerspruch wahrt demgemäß den Rang des gesicherten Rechts, er hat aber keinen eigenen Rang im technischen Sinn einer Befriedigungsreihenfolge (Wacke, in: MünchKomm-BGB, § 879 Rdnr. 5). Der Widerspruch fällt dem gemäß nicht unter die Rangvorschrift des § 879 BGB, er hat vielmehr den Rang, der dem durch ihn gesicherten Recht nach den zeitigen Rechtsverhältnissen zukommt (RGZ 129, 124 [127])…. Da es sich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, bei dem Widerspruch nicht um ein Recht an einem Grundstück handelt, sondern um einen grundbuchrechtlichen Schutzvermerk und der Widerspruch weder eine Verfügungsbeschränkung i.S. der §§ 892 I 2, 894 BGB ist noch zu einer Grundbuchsperre führt, sind Verfügungen über das vom Widerspruch betroffene Recht, deren Eintragung das Grundbuchamt nicht ablehnen darf, vielmehr wirksam,….“. Also kommt ein Rangvorbehalt beim Widerspruch nicht in Betracht. Zur Eintragung eines Widerspruchs bei einer Erbteilsübertragung siehe hier und die Verlinkungen im dort genannten Bezugsthread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…967#post1043967

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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