Wer erhebt die Pauschale, wenn die Nachlassakten zur Einsichtnahme für einen Rechtsanwalt an ein anderes Gericht übersandt werden?
Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich als zuständiges Nachlassgericht erhebe, wenn ich versende.
Jetzt habe ich den Fall, dass ich Akteneinsicht gewähren soll und das übersendende Gericht mir mitteilt, ich solle die Pauschale erheben.
Der Kommentar gibt dazu nichts her.
Wie handhabt Ihr das?