Die Eigentümerin hat in einer Vorsorgevollmacht Ihrem Bruder und ihrer Schwägerin Vollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt. Es wurde keine Einzelvertretungsberechtigung bestimmt und ich würde auch keine Auslegung dahingehend vornehmen.
Jetzt hat die Schwägerin als Bevollmächtigte allein ein Grundstück der Eigentümerin veräußert. Ich habe beanstandet und die Genehmigung des weiteren Bevollmächtigten (des Bruders) gefordert. Die Genehmigung wurde umgehend nachgereicht mit folgendem Passus " Herr.. handelt als weiterer Bevollmächtigter aufgrund der Vollmachtsurkunde Nr. ... für die Eigentümerin ..". Die Unterschriftsbeglaubigung enthält keinen Hinweis, dass die Urschrift oder Ausfertigung der Vollmacht für den Bruder vorgelegen hat. Das habe ich wieder beanstandet. Nun schreibt der Notar. " ...bedarf es keines Nachweises, dass die Vollmacht des Herrn .. noch bestand. Denn wenn dies nicht der Fall sein sollte, konnte Frau.. (Schwägerin) allein vertreten ".
Ich finde das unlogisch . Erst handelt der Bruder aufgrund Vollmacht und dann wird behauptet, es könnte sein, dass die Vollmacht nicht mehr besteht ?
Dahinter verbirgt sich auch die Fragestellung : Muss ein Gesamtbevollmächtigter, der allein handelt, nachweisen, dass die Vollmacht für den anderen Bevollmächtigten nicht mehr existiert ?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt ?!