Verwirrung zu besorgen oder korrekte Eintragung?

  • Der Sachverhalt des betreffenden Falles ist mir ohnehin bekannt. Würde ich aber nur den Grundbuchauszug kennen, müsste ich mich wundern.

    Ich frage mich: Ist diese Eintragung korrekt?

    Die Ehel. M und F waren Miteigentümer zu je 1/2. Erst stirbt M, dann F. Es trat im ges. Güterstand ges. Erbfolge ein. Nach dem Tod des M erbten F 1/2 und die drei Kinder je 1/6. Der im Nachlass des M befindliche 1/2 Miteigentumsanteil war folglich in Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden, der andere Miteigentumsanteil der F gehörte dieser zu Lebzeiten ohnehin. Nunmehr ist F gestorben und wurde in ges. Erbfolge von den drei Kindern zu je 1/3 beerbt. Zum Nachlass der F gehört auch deren Beteiligung an dem Nachlass des M.

    Also ein, wenn man so sagen darf, "hundsgewöhnlicher" Fall.

    Im Grundbuch sind aber jetzt keine Miteigentumsanteile mehr eingetragen, sondern durchnummeriert die Namen der drei Kinder mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaften". (Plural)

    Reicht das aus?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Hätte man auch anders machen können, aber dann sähe es noch doofer aus.

    Kurz und gut: ja reicht aus.
    Schön wäre dann allerdings in Abt. I Sp. 3/4: "wie bisher und Erbschein/Testament" - muss aber nicht, es gibt drei Eigentümer in Gesamthand und die sind auch eingetragen.

  • Gib mal Untererbengemeinschaft in die Suche ein. Das spuckt dann z. B. das aus. Ich halte solche Eintragungen weiter für falsch, mindestens aber für höchst fragwürdig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hätte wie folgt eingetragen:

    alt:

    1.1 F
    zu 1/2
    1.2 M
    zu 1/2


    M stirbt:

    zu 1.2: 1.2.1 F, 1.2.2 K1, 1.2.3 K2, 1.2.4 K3 (untereinander in Erbengemeinschaft)

    F stirbt:

    zu 1.1 und 1.2.1: K1, K2 und K3 (untereinander in Erbengemeinschaft)

    Jedenfalls sollte deutlich werden, dass es sich trotz Personenidentität um verschiedene Erbengemeinschaften (und verschiedene Bruchteile) handelt.


  • Im Grundbuch sind aber jetzt keine Miteigentumsanteile mehr eingetragen, sondern durchnummeriert die Namen der drei Kinder mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaften". (Plural)

    Reicht das aus?

    mE reicht das nicht.
    Die verschiedenen (personenidentischen) Gesamthandsgemeinschaften müssen aus dem Grundbuch ersichtlich sein, vgl. Schöner/Stöber 15. Aufl. Rn. 805

  • Mir ist als Threadstarter selber noch ein Gegenargument gegen diese Eintragung eingefallen:

    Wenn ein Miterbe oder ein Pfändungspfandgläubiger von ihm die Teilungsversteigerung beantragen will: Was bringt gem. § 17 ZVG ein solcher Grundbuchauszug? - Nix.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • ...oder wenn ein Gläubiger des M sich seinen Titel gegen die Erben des M umschreiben lässt und nun in den Nachlassgegenstand des M (1/2 Anteil am Grundstück) vollstrecken will.

    Die Eintragung gibt die wahren Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht wider, sondern lediglich, dass da irgendwie eine Verfügungsbeschränkung besteht, weshalb die in Abt. I Eingetragenen bei einer Verfügung mitwirken müssen. Das ist allerdings nicht ausreichend und die Eintragung gehört berichtigt.

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