ungerechtfertigte Bereicherung/Fehlüberweisung

  • Wie schaut es vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07 aus
    , wenn das Finanzamt irrtümlicherweise auf das Anderkonto Steuerguthaben auskehrt (z.B. in Höhe von 500 Euro), dies später bemerkt und Rücküberweisung verlangt, wenn

    1. im Insolvenzverfahren Kostenstundung vorliegt und noch keine Einnahmen realisiert wurden
    2. die Verfahrenskosten bereits über andere Einnahmen realisiert ist sind
    3. die Gerichtskosten bereits über andere Einnahmen gedeckt sind, aber nicht die Insolvenzverwaltervergütung

    Und wie schauts aus, wenn das Finanzamt erst nach Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger, aufgrund des o.g. Urteils vom IV Geld zurück haben will.

  • Wie schaut es vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07 aus
    , wenn das Finanzamt irrtümlicherweise auf das Anderkonto Steuerguthaben auskehrt (z.B. in Höhe von 500 Euro), dies später bemerkt und Rücküberweisung verlangt

    Gibt es ein Steuerguthaben oder nicht? Falls es ein solches gibt und der IV fordert das FA zur Zahlung auf dieses Konto aus, wo soll da die ungerechtfertigte Bereicherung liegen?

    , wenn

    1. im Insolvenzverfahren Kostenstundung vorliegt und noch keine Einnahmen realisiert wurden
    2. die Verfahrenskosten bereits über andere Einnahmen realisiert ist sind
    3. die Gerichtskosten bereits über andere Einnahmen gedeckt sind, aber nicht die Insolvenzverwaltervergütung

    Und wie schauts aus, wenn das Finanzamt erst nach Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger, aufgrund des o.g. Urteils vom IV Geld zurück haben will.


    Düfte sich, wegen oben, schon fast erledigt haben, allerdings schauen wir erst einmal genauer hin, welche Qualität das Verfahrenskonto tatsächlich hat. Ist es ein Anderkonto oder ein Verfahrenskonto ? Falls es ein Anderkonto ist, ist der Betrag nicht zur Masse gelangt, ansonsten schon.

    Ist der Betrag zur Masse gelangt und der Anspruch steht der Masse zu, dann ist alles gut.

    Falls nicht, liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, welche nach § 55 III InsO zu behandeln ist.

    zu 1: Stundung ist subsidiär, u.U. sind jetzt die Verfahrenskosten gedeckt, das FA wird Massegläubiger.

    zu 2: Fast noch ärgerlicher, sowohl für das FA als auch für den IV. Jetzt fängt die Rechnerei an, siehe unten.

    zu3: das gibt es nicht, Gerichtskosten und Verwaltervergütung sind im gleichen Rang, so dass dies ein Unterfall von 1 ist.


    2** Unter der Voraussetzung , dass der Betrag zur Masse gelangt ist, nämlich über ein Verfahrenskonto oder auch das der Betrag irrtümlich auf das Konto des Schuldners gelangt ist, spielt o.g. Entscheidung keine Rolle. Dann ist die Entscheidung des BGH vom 05.03.2015, IX ZR 164/14 zu beachten, nämlich, dass der Zahlbetrag die Berechnungsmasse erhöht und der Verwalter hierdurch teilweise bereits entreichert ist. MaW: das Finanzamt bekommt nicht 100% zurück, sondern nur einen Teilbetrag, da ansonsten die Gläubiger für die Fehlüberweisung bluten müssten.

    Hierzu gibt es zwei Aufsätze, Jansen: Verwalterhaftung bei Fehlüberweisungen nach Eröffnung, NJW-Spezial 2015, 405ff und Hentrich: Zum Umgang mit ungerechtfertigten Bereicherungen der Insolvenzmasse, ZInsO 2015, 1093 ff.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (4. Februar 2017 um 22:42) aus folgendem Grund: "Nicht" fehlte

  • Danke für die informative und ausführliche Antwort :) Hast mir weitergeholfen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!