Nachtragsliquidation

  • In meiner Akte ist die X GmbH & Co. KG bereits im Jahr 2013 gelöscht worden (Löschung auf Antrag, da Liquidation beendet).

    Der phG hatte 2016 einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators (Löschung einer zu Gunsten der KG eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) gestellt.

    Der Antrag wurde damals zurückgenommen (Kollegin hatte mitgeteilt, dass die Gesellschaft von den bisherigen Liquidatoren vertreten wird und es somit keiner Neubestellung bedarf -> unter dem Hinweis der Kosten, wurde dann der Antrag zurückgenommen).

    Nun meldete sich telefonisch der GB-Rechtspfleger bei mir, da es nun um die Löschung der bpD geht. Er teilte mir mit, dass er ja an die Form des § 29 GBO gebunden ist und die Firma im Register bereits gelöscht ist.

    Ich habe ihm diesbezüglich erst einmal mitgeteilt, dass hier keine Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgen wird (Begründung siehe oben).

    Nun habe ich dazu noch einmal ein wenig recherchiert und in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Auflage, § 155 Rn. 22 habe ich Folgendes gefunden:

    "Wenn sich nachträglich herausstellt, dass doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so hat die Gesellschaft auch im Falle der Löschung nach § 157 HGB nur scheinbar zu bestehen aufgehört, in Wahrheit existiert sie noch und die Liquidation ist noch nicht beendet. Es findet eine Nachtragsliquidation statt. Die Gesellschaft wird von den bisherigen Liquidatoren vertreten; es bedarf keiner Neubestellung... Wenn nur noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen (etwa die Abgabe von Löschungsbewilligungen) erforderlich sind, ist eine Nachtragsliquidation entbehrlich. Man wird hier den Verwahrer der Bücher und Papiere (§ 157 Abs. 2 ) als ermächtigt ansehen können, derartige Erklärungen für die gelöschte Gesellschaft abzugeben."

    Ich habe ja den Fall, dass lediglich eine Löschungsbewilligung zu erteilen ist und somit erfolgt hier auch weiterhin keine Bestellung eines Nachtragsliquidators. Der Verwahrer der Bücher und Papiere ist der phG. Dieser ist auch als Liquidator eingetragen.

    Meine Frage hierzu nun:

    Was benötigen die Grundbuch-Rechtspfleger (GB-Rechtspfleger) als Vertretungsnachweis bezüglich des/der Liquidators/Liquidatoren?

    Ich dachte, der GB-Rechtspfleger kann sich diesbezüglich unter http://www.handelsregister.de einen HR-Auszug ausdrucken. Außerdem ist bei den hinterlegten Dokumenten ja die Anmeldung zu finden, aus der sich ergibt, wer die Bücher und Schriften aufbewahrt.

    Der GB-Rechtspfleger meinte am Telefon zu mir, dass es sonst entweder so ist, dass die Registerrechtspfleger dann doch einen Nachtragsliquidator bestellen oder er eine Bescheinigung des Registergerichtes erhält, in der erklärt wird, dass die und die Liquidatoren der Gesellschaft sind.
    Der GB-Rechtspfleger meinte weiter, dass er ja ein Problem damit habe, dass die Gesellschaft bereits gelöscht sei. Außerdem hat er in Entscheidungen zu diesem Thema gelesen, dass die bisherigen Liquidatoren die Gesellschaft vertreten, es sei denn, dass zwischenzeitlich andere Liquidatoren bestellt wurden. Er möchte nun am liebsten eine Bescheinigung, versehen mit einem Siegel, übersandt bekommen, in der erklärt wird, dass der und der Liquidator ist und somit kein anderer bestellt wurde.

    Diesbezüglich habe ich meine Kollegen gefragt und die teilten mir mit, dass sie noch nie solche Bescheinigungen erteilt haben und der GB-Rechtpfleger doch einfach das Register einsehen könne oder die Vorlage eines beglaubigten HR-Auszuges verlangen könne, aus dem sich dann ergibt, wer als Liquidator eingetragen ist. Außerdem können wird ja nicht sagen, ob zwischenzeitlich ein anderer Liquidator bestellt wurde (und nicht ins Register eingetragen wurde) und somit könne man nur bescheinigen, dass der und der im Register als Liquidator eingetragen ist. Außerdem meinten meine Kollegen, dass ja auch die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HBG) gilt und er somit selbst bei http://www.handelsregister.de das Register einsehen könne (man kann sich auch Auszüge bezüglich gelöschter Firmen ziehen).

    Wie handhabt ihr das denn so in der Praxis?

  • Stell die Frage doch parallel auch im Grundbuch-Forum ein.
    Ich hatte den Fall bisher auch nur vereinzelt und habe bislang die Bestellung eines Nachtragsliquidators auch immer abgelehnt, mit der von Dir zitierten Begründung. Du könntest zwar über die Löschung des Löschungsvermerkes im Handelsregister nachdenken, aber da die Firma nicht von Amts wegen gelöscht wurde, benötigst Du dafür wohl eine entsprechende Anmeldung der Beteiligten, aber mit welchem Inhalt? ... Die Firma ist noch nicht erloschen, die Gesellschaft befindet sich weiterhin in Auflösung...?
    Wie gesagt, diesen Fall hatte ich so auch noch nicht. Wir erteilen auch keine beglaubigten Erklärungen, die über den Inhalt des Handelsregisters hinausgehen, also auch keine Erklärungen darüber, ob der zuletzt eingetrage Liquidator tatsächlich immer noch Liquidator ist.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Leider weiß ich nicht, wie man das auch ins GB-Forum stellen kann.

    Ich kann jetzt leider nur via Smartphone ins Internet und da kann ich irgendwie nicht meinen 1. Beitrag kopieren.

    Gibt es sonst noch eine Möglichkeit meinen Beitrag ins GB-Forum zu stellen?

  • Falls es sich in Deinem Fall bei der im HR gelöschten KG um eine Publikums-KG handelt, würde es der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedürfen. Die Situation bei der atypischen KG, also bei der körperschaftlich strukturierten Publikums-KG, ist anders als bei der personell strukturierten KG, bei der die Komplementär GmbH ohne weiteres als Liquidator fungiert (s. Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 149 RN 3 mwN in Fußnote 5). Haas führt in RN 3a aus, dass bei der körperschaftlich strukturierten Publikums-KG (zwar) anzunehmen sei, dass es dem Willen der Beteiligten entspricht, dass die vorhandene Komplementär-Gesellschaft Liquidatorin sein soll, §§ 265 Abs. 1 AktG, 66 Abs. 1 GmbHG analog (§ 177 Rn. 32)7). Hier setze aber die Durchführung einer Nachtragsliquidation (also einer Fortsetzung der Liquidation nach Löschung im Handelsregister) in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus8)
    8) BGH v. 2.6.2003 - II ZR 102/02, NJW 2003, 2676; E/B/J/S/Hillmann, § 146 Rn. 3; Staub/Habersack, § 146 Rn. 14; Oetker/Kamanabrou, § 146 Rn. 6.

    Der Leitsatz des Urteils des BGH vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, lautet: „Bei einer Publikumskommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Nachtragsliquidation davon abhängig, dass in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.

    Nicht anders verhält es sich im Übrigen bei einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten (GmbH & Co.) KG (s. Habersack in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009; § 149 RN 14; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 146 RN 19 und hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1065012

    Das BayObLG führt im Beschluss vom 06.04.2000, 3Z BR 23/00, aus: „…Mangels Beendigung der Liquidation besteht die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren grundsätzlich fort. Diese für personell strukturierte Personengesellschaften entwickelten Grundsätze gelten allerdings für Publikums-Kommanditgesellschaften nicht uneingeschränkt. Der Senat hat in Verfahren, welche die eingangs erwähnten Gesellschaften betreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 328 = NJW-RR 1993, 359 = AG 1993, 235) bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen von Publikums-Kommanditgesellschaften (BGHZ 64, 238 [241] = NJW 1975, 1318; BGHZ 84, 11 [13]) und des OLG Hamm (OLGZ 1991, 13 = NJW 1982, 2303; BGHZ 102, 172 [178] = NJW 1988, 989) ausführlich begründet, dass mit der Eintragung der Löschung der jeweiligen Gesellschaft in das Handelsregister das Amt der Liquidatorin beendet war und für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren in entsprechender Anwendung des § 273 IV AktG nur das Gericht zuständig ist….“

    Die Neueintragung der Abwicklung und die Löschung des Eintrags über die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sind allerdings nicht geboten (BayObLG, aaO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (5. Februar 2017 um 18:12) aus folgendem Grund: Schreibvers. korr. (Urteil statt Beschluss des BGH)

  • Nach deinen Ausführungen gehe ich davon aus, dass dass es sich nicht um eine Publikums-KG handelt und der eingetragene Liquidator noch existiert.
    Man könnte die Löschung der KG über § 395 FamFG als fehlerhaft rückgängig machen. Dann wäre das Grundbuchamt zufrieden. Hätte für die KG aber den Nachteil, dass sie das Erlöschen der Firma noch einmal anmelden müsste.

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