Nießbrauch neben Eigentümer?

  • Kann ein Nießbrauch dahingehend bestellt werden, dass der Berechtigte zur umfassenden Nutzung des Grundbesitzes neben dem Eigentümer, also zur Mitnutzung, berechtigt sein soll?:gruebel:
    Spontan war ich der Meinung, dass das nicht geht. Eine Entscheidung bzw. Literatur, die diese Ansicht stützt, finde ich jedoch nicht. Zulässig ist ja auch die Bestellung mehrerer (gleichrangiger) Nießbrauchsrechte am selben Grundstück. Warum sollte dann ein "Mitnießbrauch" neben dem Eigentümer unzulässig sein?

  • Umfassende Nutzungen neben dem Eigentümer beißt sich irgendwie. Wenn der Eigentümer weiterhin Nutzungen ziehen will, könnte aber z.B. ein Qutennießbrauch bestellt werden. Zum Nießbrauch "als ausschließliches Recht"
    -> MüKo/Pohlmann BGB § 1060 Rn. 1. Höchstwahrscheinlich ist dort mit "ausschließlich" dasselbe gemeint, wie bei einer Dienstbarkeit, nämlich der Ausschluss des Eigentümers von den Nutzungen (vgl. Schöner/Stöber Rn 1229).

  • Zulässig ist ja auch die Bestellung mehrerer (gleichrangiger) Nießbrauchsrechte

    Was im Ergebnis einem Quotennießbrauch entspricht. Nur dass sich der Nießbraucher die Nutzungen da mit dem Eigentümer teilt ->

    Haben die gleichrangigen Nießbrauchsrechte gleichen Inhalt und gleichen Rang, so kann jeder (entsprechend den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 743 ff) die Hälfte der Nutzungen verlangen ... .“ (Staudinger/Heinze BGB § 1060, Rn. 1)

    und §§ 743, 744, 745 Abs. 2 zumindest entsprechend auf sie [= Quoten- und Bruchteilsnießbrauchsrechte] anwendbar sind“ (MüKo/Pohlmann BGB § 1030 Rn. 92)

    Weil ich`s noch gefunden habe.

  • § 1060 BGB verweist beim Bestehen mehrerer gleichrangiger Nießbrauchsrechte auf § 1024 BGB. Dieser gilt nach der Kommentierung bei Palandt, 68. Aufl., Rdnr. 1 zu § 1024 BGB gerade nicht gegenüber dem Eigentümer. Auch dies spricht dafür, dass bei dem Wunsch des Eigentümers, dem Nießbraucher die Mitnutzung neben sich selbst zu ermöglichen, nur ein Quotennießbrauch zulässig sein dürfte.

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