§ 850f ZPO - Gläubigerbelange

  • Hallo Fories,

    § 850f ZPO sieht vor, dass dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil seines ansonsten Pfändbaren (Arbeits)Einkommens zu belassen ist. Das ist also die Grundaussage.
    Dies gilt nicht, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Was hierzu zählt ist ja wohl ziemlich unbestimmt. Ich habe gefunden, dass ein evtl. einschlägiger Sozialhilfebedarf des Gläubigers, eine unangemessen lange Zeit zur Schuldentilgung oder der Gesundheitszustand des Gläubigers solche Belange sein können.

    Habe folgenden Fall:

    Schuldner ist geschiedenem Ex-Partner zur Leistung v. nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsberechtigter (Gläubiger) steht im ergänzenden Leistungsbezug nach Hartz IV. Aber: Grund hierfür ist, dass er nur teilschichtig und nicht – wie vom Familiengericht bei der Unterhaltsermittlung festgestellt – vollschichtig arbeitet. Würde er Vollzeit arbeiten gäbe es keinen HartzIV-Anspruch.

    Die Gegenseite (Schuldner) verweigert im Versorgungsausgleichsverfahren (noch anhängig) irgendeine Zustimmung. Infolgedessen erhält er eine gekürzte Rente. Würde er die Erklärung abgeben gäbe es mehr Rente. Dann wäre evtl. auch kein 850f-Antrag nötig J. Außerdem hat der schlaue Schuldner im Grundbuch in Abteilung III sein Haus bis zur Dachoberkante belastet, sodass für den Gläubiger hier auch nichts zu holen ist.
    Jetzt wird bei mir gezankt.

    Ich hatte dem 850f-Antrag stattgegeben (Schuldner hat wirklich zu wenig und ärztl. Indizierte Aufwendungen sind nachgewiesen), da zwar die überwiegenden Belange (Sozialhilfebedarf) einschlägig sind, die Bedingung hierfür vom Gläubiger aber selbst gesetzt wurde (Teilzeitarbeit). Jetzt liegt (natürlich) die Beschwerde vor.

    Dass der Schuldner im Erkenntnisverfahren (Versorgungsausgleich) keine Erklärung abgibt kann m.E. in der Vollstreckung kein „Gläubigerbelang“ sein. Da muss er ggf. auf Abgabe der WE klagen!? Die Belastung der Immobilie ist natürlich eine S… aber völlig legal. Ärgerlich ist natürlich auch, dass die Allgemeinheit mittels HartzIV einspringen muss weil beide Parteien sich nicht so verhalten wie man das erwarten dürfte/sollte aber es geht ja –leider- um die Gläubigerbelange und nicht die der Allgemeinheit:(.

    Was tun???

    Danke für hilfreiche Tipps/Anregungen

    HuBo

  • Ich finde schon, dass der Schuldner alles unternehmen muss, um den Unterhaltsanspruch des Gläubigers zu bedienen. Durch seine Hinhaltetaktik im Versorgungsausgleichsverfahren, bekommt er eine geringere Rente. Ich würde der sofortigen Beschwerde wohl abhelfen, denn dem Schuldner steht es unbenommen durch Tätigwerden im Versorgungsausgleich eine höhere Rente zu erzielen.

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