Erhöhung Pfändungsfreibetrag, Unterhaltspfändung, Insolvenz

  • Das Arbeitseinkommen des Schuldners wird wegen Unterhalts für zwei minderjährige Kinder gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde insoweit erlassen, dem Schuldner wurden nach 850 d 950,00 EUR . Der Schuldner ist zudem im Insolvenzverfahren, daher wurde die Pfändung beschränkt auf den 950 Euro übersteigenden Betrag bis zum Freibetrag der Tabelle nach 850 c. Im Insolvenzverfahren selbst wurde ihm ein Freibetrag von 1.500,00 EUR belassen. Der Schuldner beantragt nun, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Die Miete liegt schon nahe bei den 950 EUR, zudem macht der SChuldner Unterhaltskosten für den PKW geltend (er arbeitet im Schichtbetrieb und hat eine Fahrtstrecke von 50 km einfache Fahrt) sowie Telefonkosten und erhöhter Bedarf bei Ernährungskosten, da der Schuldner nachweislich an Diabetes erkrankt ist und deshalb zu 30 % schwerbehindert ist. Ausserdem zahlt er an den Freistaat Übergegangene Ansprüche wg. Leistungen nach dem UVG in Höhe von 339,00 EUR insgesamt für beide Kinder (derzeit wegen des geringen Selbstbehaltes allerdings eingestellt). Da die Kinder die UVG Leistungen weiter in Anspruch nehmen, wird also nur der Differenzbetrag zum eigentlichen Unterhaltsanspruch (je 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld) gepfändet. Insgesamt bittet der Schuldner, den Freibetrag bis auf 1500 EUR zu erhöhen. Dies entspricht den geltend gemachten Ausgaben und wurde auch im Insolvenzverfahren so festgesetzt.

    Die Gläubigervertretung macht geltend, dass diese Tatsachen bereits im Unterhaltsverfahren eine Rolle gespielt haben (an den Verhältnissen des Schuldners hat sich seitdem nichts geändert). Allerdings wurde das Verfahren per Anerkenntnisbeschluss beendet, der Schuldner ist Ausländer und kaum der deutschen Sprache mächtig. Ein höherer Selbstbehalt müsste in einem neuen Unterhaltsverfahren geklärt werden.<br />

    Wie seht ihr das?

  • Das Arbeitseinkommen des Schuldners wird wegen Unterhalts für zwei minderjährige Kinder gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde insoweit erlassen, dem Schuldner wurden nach 850 d 950,00 EUR . Der Schuldner ist zudem im Insolvenzverfahren, daher wurde die Pfändung beschränkt auf den 950 Euro übersteigenden Betrag bis zum Freibetrag der Tabelle nach 850 c. Im Insolvenzverfahren selbst wurde ihm ein Freibetrag von 1.500,00 EUR belassen. Der Schuldner beantragt nun, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Die Miete liegt schon nahe bei den 950 EUR, zudem macht der SChuldner Unterhaltskosten für den PKW geltend (er arbeitet im Schichtbetrieb und hat eine Fahrtstrecke von 50 km einfache Fahrt) sowie Telefonkosten und erhöhter Bedarf bei Ernährungskosten, da der Schuldner nachweislich an Diabetes erkrankt ist und deshalb zu 30 % schwerbehindert ist. Ausserdem zahlt er an den Freistaat Übergegangene Ansprüche wg. Leistungen nach dem UVG in Höhe von 339,00 EUR insgesamt für beide Kinder (derzeit wegen des geringen Selbstbehaltes allerdings eingestellt). Da die Kinder die UVG Leistungen weiter in Anspruch nehmen, wird also nur der Differenzbetrag zum eigentlichen Unterhaltsanspruch (je 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld) gepfändet. Insgesamt bittet der Schuldner, den Freibetrag bis auf 1500 EUR zu erhöhen. Dies entspricht den geltend gemachten Ausgaben und wurde auch im Insolvenzverfahren so festgesetzt.

    Die Gläubigervertretung macht geltend, dass diese Tatsachen bereits im Unterhaltsverfahren eine Rolle gespielt haben (an den Verhältnissen des Schuldners hat sich seitdem nichts geändert). Allerdings wurde das Verfahren per Anerkenntnisbeschluss beendet, der Schuldner ist Ausländer und kaum der deutschen Sprache mächtig. Ein höherer Selbstbehalt müsste in einem neuen Unterhaltsverfahren geklärt werden.<br />

    Wie seht ihr das?

    Wieso wurde der unpfändbare Betrag im Insolvenzverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt? Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen liegt schon der unpfändbare Grundbetrag um 200,00 € höher. :gruebel:

    Klar ist, dass auch bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO eine Erhöhung nach § 850f Abs. 1 ZPO möglich ist. Das allerdings nur für den Fall, dass eine Erhöhung über § 850d ZPO nicht möglich ist.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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