Vorschüsse sind nichs anderes als Zwangsdarlehen an den Schuldner,
damit die ZV nicht aufgehoben wird. Daher ist der nicht verbrauchte
Vorschuß an den einzahlenden Gläubiger zurückzugeben.
Ertüchtigungen des Grundstücks erhöhen die Sicherheit des Gläubigers.
Nicht verbrauchter Vorschuß an den Schuldner erhöht jedoch nicht die Sicherheit.
Das Geld wäre weg, es sei denn der Gläubiger pfändet sofort (am besten vor
Einzahlung des Geldes) den Auskehrungserlös am nicht verbrauchten Vorschuss.
Man kann sich ja in Förmlichkeiten austoben.
Zum frischen ZVG schrieb Jäckel 1901 zum Problem:
1. Aufl., ZVG, § 155 Anm. 4a (In der Kommission II wollte man nur die Fassung vereinfachen. Dies ist nun freilich nicht gerade in glücklicher Weise geschehen …)