Kostenentscheidung und Festsetzung Gegenstandswert?

  • Vielleicht könnte ihr mir bei folgendem Fall helfen, der mir noch nicht unterkam:


    - Pfüb wurde beantragt und erlassen wegen Unterhalt nach § 850d ZPO; Gläubiger erhielt PKH mit Beiordnung RA

    - wenig später auf Antrag des Schuldners Erhöhung des pfandfreien Betrages erfolgt

    - nunmehr Antrag des RA, namens des Gläubigers "die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen"


    Besteht für diesen Antrag überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis? :gruebel:

    Für das Pfüb-Verfahren wird ansonsten ohne Festsetzung immer die dem Gl. zustehende Forderung zur Berechnung der PKH-Vergütung angesetzt. Selbst ohne PKH könnte er die entsprechenden Auslagen sich nach § 788 ZPO festsetzen lassen oder diese einfach bei der nächsten Pfändung mit als Forderung angeben.

    Soweit ich im Forum bisher lesen konnte, entstanden dem RA keine gesonderten Gebühren für den Zugang des Schuldnerantrages nach § 850f ZPO und den folgenden Beschluss. (Fraglich ist eigentlich schon, ob er mit "Kosten des Verfahrens" nur dieses meint oder das Verfahren zum Erlass des Pfüb oder beide.)


    Wie würdet ihr vorgehen/entscheiden?

  • Bei einem Folgeantrag des Schuldners nach § 850f Abs. 1 ZPO bedarf es aufgrund des § 788 ZPO erstens keiner Kostengrundentscheidung und zweitens auf Antrag des Gläubigeranwalts auf keiner Streitwertfestsetzung, da auf Seiten des Gläubigers kein gesonderter Vergütungsanspruch entsteht. Die Tätigkeit des Gläubigeranwals ist durch die bei Beantragung des Pfübs abgegolten.

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