rumänischer Bieter

  • Bei mir möchte ein Rumäne mit seiner Frau ein Grundstück ersteigern.
    Reicht dazu der rumänische Ausweis? Der Reisepass ist abgelaufen.
    Ist irgendwo zwingend eine beglaubigte Übersetzung des Ausweises in die deutsche Sprache vorgesehen?
    Ist eine Meldebescheinigung zusätzlich in Ordnung, weil dort die Anschrift in Deutschland ersichtlich ist?
    Bedarf die Meldebescheinigung einer bestimmten Form (beglaubigt)?
    Erscheint dann im Zuschlagsbeschluss auch nur die deutsche Anschrift aus der Meldebescheinigung und nicht die rumänische Anschrift aus dem rumänischen Personalausweis?
    Vielen lieben Dank.

  • EU-Bürger: Personalausweis reicht. Übersetzung kann nicht verlangt werden.
    Meldebescheinigung für inländischen Wohnsitz: im Original vorlegen
    Im Zuschlag dann deutsche Anschrift, wenn er dort mit inländischer Hauptwohnung gemeldet ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn ich Ausländer nur bieten lassen würde, wenn sie eine Meldebescheinigung vorlegen, wäre es ganz schön mau mit Geboten!!

    Ich frage immer nach dem gewünschten Gemeinschaftsverhältnis. Und eine Ehepaar, das nicht in der BRD wohnt, hatte ich bisher zum Glück nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Schon mal vielen Dank.
    Also ich habe nachgefragt: beide Ehegatten haben die rumänische Staatsbürgerschaft, haben in Rumänien geheiratet und dort eine Weile gelebt, bevor sie nach Deutschland gekommen sind.
    Ich habe herausgefunden, dass in Rumänien der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gilt.
    Somit müssten mir die Bieter im Termin also sagen: sie bieten in Errungenschaftsgemeinschaft nach rumänischem Recht, richtig?
    Auf Nachfrage kann der Interessent gar nichts mit einem Güterstand anfangen, er weiß nicht mal, in welchem Güterstand er lebt. Könnten sie auch eine Rechtswahl treffen (welche Form?), weil sie schon eine Weile hier leben und sagen, sie bieten zu je 1/2 Anteil?
    Danke für Eure Hilfe, Ihr Lieben.

  • ME kein Bieten in Miteigentümergemeinschaft zu 1/2 und keine Rechtswahl, weil die Rechtswahl notarielle Beurkundung voraussetzt, die nicht durch das Protokoll des Versteigerungsgerichts ersetzt werden kann (keine ersetzende Zuständigkeit)

  • In diesem Zusammenhang auch ganz interessant der Aufsatz "Die Eintragungsfähigkeit ausländischer Ehegatten und juristischer Personen im Grundbuch" von Rauscher/Loose in Rpfleger 2016, 617ff.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zu dem möglichen Erwerbsverhältnis lohnt sich auch ein Blick ins Grundbuchforum.

    Allgemein kann ich noch die Internetseite des Verlags für Standesamtswesen https://www.vfst.de/ empfehlen, aber natürlich weiß ich nicht, ob du dazu einen Zugang hast. Dort sind die Vorschriften zum Güter- und oftmals auch Kindschaftsrecht der allermeisten (für mich bislang relevanten) Staaten zu finden.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Auch in BeckOK GBO OK Internationale Bezüge (wahrscheinlich nur nach vorheriger Anmeldung) und im Grundbuchkommentar Hügel (nach vorheriger Anschaffung)
    findet man Angaben zum Güterrecht ausländischer Staaten.
    Da ja auch Deutsche oft nicht wissen, in welchem Güterstand sie leben, reicht es doch meiner Ansicht nach aus,
    nachzufragen, ob eine Güterstandsvereinbarung getroffen worden ist und wenn dies nicht der Fall
    ist, vom gesetzlichen Güterstand auszugehen. Es ist aber schon einmal mühselig, Ausländern begreiflich zu machen,
    was mit Güterstand gemeint ist.

  • Wie wäre es mit Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB?

    Die Eheleute erklären zu Protokoll: Für unser in Deutschland belegenes Grundvermögen soll deutsches Güterrecht gelten.

    Erwerb zu je 1/2 und alle Probleme sind aus der Welt geschafft.

    Wenn da nicht § 1410 BGB wäre - kein Notar, und die Voraussetzungen des § 127a BGB liegen für die Bieter auch nicht vor.

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  • Auch in BeckOK GBO OK Internationale Bezüge (wahrscheinlich nur nach vorheriger Anmeldung) und im Grundbuchkommentar Hügel (nach vorheriger Anschaffung)

    Vorsorglicher Hinweis: Beim BeckOK-GBO und dem Hügel-GBO handelt es sich um das identische Werk.

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