Vergütungsvorschuss Berufsbetreuer

  • Hallo!

    Hier hat ein Berufsbetreuer seine Vergütung für das erste Jahr der Betreuung beantragt. Da die Betroffene zwischenzeitlich durch Ansparungen als vermögend gilt, soll auch gegen sie abgerechnet werden.
    Schreiben zur Anhörung ist raus.
    Parallel habe ich die eingereichte Rechnungslegung geprüft und Kontoauszüge nachgefordert. Hierzu hat mir der Betreuer im Begleitschreiben mitgeteilt, dass er einen Betrag von 2.000,- EUR (der aus den Auszügen ersichtlich, aber nicht mehr in den RL-Zeitraum gehört, den ich daher auch noch nicht kannte) als "Vorschuss" auf seine Vergütung entnommen habe, notwendigenfalls beantragt er nachträglich Genehmigung der Entnahme.

    Würdet ihr das so hinnehmen? Ich hab in § 1836 BGB nichts gefunden, dass Vorschüsse bei Berufsbetreuern zulässig sei, aber § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG spricht von Abschlagszahlungen. Könnte ich dann die 2000.,- als Abschlag genehmigen und den Rest festsetzen?
    Es ärgert mich ein wenig, wie der Berufsbetreuer vorgeht. Wenn er Geld braucht, dann kann er sich das doch auch quartalsweise festsetzen lassen.... Kann ich ihn hierauf verweisen, oder hat er ein Recht auf Vorschüsse o.ä.? Hierzu hab ich überhaupt keine Rechtsprechung gefunden

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Es gibt die Möglichkeit, Vorschuss zu gewähren, hab ich aber nie gemacht. Und wenn mir einer so kommt, dann würde ich das auch ablehnen und sofortige Rückzahlung (mit Zinsen) verlangen. Falls das nicht bis xx nachgewiesenen sein sollte, Entlassung androhen.

  • Auf keinen Fall darf der Betreuer sich ohne Beschluss einfach etwas aus dem Vermögen entnehmen!!

    Der Vergütungsanspruch setzt eine förmliche Festsetzung voraus!

    Wenn der Betreuer Sorge hat, dass dann kein Vermögen mehr da ist, dann soll er eben immer gleich nach Fälligkeit seine Anträge stellen und nicht erst nach Ablauf eines Jahres!

    Das Geld muss er sofort zurück zahlen!

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Auf keinen Fall darf der Betreuer sich ohne Beschluss einfach etwas aus dem Vermögen entnehmen!!

    Der Vergütungsanspruch setzt eine förmliche Festsetzung voraus!

    Wenn der Betreuer Sorge hat, dass dann kein Vermögen mehr da ist, dann soll er eben immer gleich nach Fälligkeit seine Anträge stellen und nicht erst nach Ablauf eines Jahres!

    Das Geld muss er sofort zurück zahlen!


    Das sehe ich genauso. Soviel Dreistigkeit :mad: sollte auch zumindest zu einem ernsten Gespräch, wenn nicht gar zur Entlassung des Betreuers führen.

  • Beruhigt mich, dass nicht nur ich entsetzt war.
    Mich hat im Anschluss aber eben § 168 FamFG verunsichert.

    Ich werde mal mit ihm telefonieren. Der Betreuungsrichter weiß nun auch schon Bescheid. Da es in dieser Sache ohnehin gerade zu Unstimmigkeiten kommt, bietet sich in naher Zukunft auch ein persönliches Gespräch an. Da kann er gleich mal nachweisen, dass er das Geld zurück gezahlt hat.

    Danke für eure Rückmeldung!

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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