Erbe von Amts wegen eintragen (§82a GBO)

  • Habe folgenden Fall:

    Im Grundbuch ist ein verwitweter Erblasser X als Alleineigentümer eingetragen, der 2010 verstorben ist. Auf einer Sterbefallsmitteilung wurde angegeben, dass der Erblasser 2 volljährige Kinder hat.
    Das Kind Y ist dem Gericht bekannt. Ob es tatsächlich noch ein weiteres Kind ist nicht sicher, da die Beteiligten sich als unkooperativ erwiesen haben.

    Ein Gläubiger des Kindes Y möchte nun, dass das GB auf Y berichtigt wird, um vollstrecken zu können. Da Y vermögenslos ist (er hat die VA abgegeben), sei die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach § 82 GBO aussichtslos, sodass lediglich der Weg über § 82a GBO offenbliebe. Daher hat der Gläubiger nun beantragt, ein Verfahren nach § 82a GBO einzuleiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen.

    In dieser Situation sehe ich aus mehreren Gründen eine Amtsberichtigung jedoch als nicht möglich an. Einerseits ist es mir m.E. nicht möglich, abschließende Klärung darüber zu erhalten, ob der Erblasser tatsächlich noch ein weiteres Kind hat oder nicht bzw. ob vielleicht sogar noch ein Testament vorliegt, welches dem Nachlassgericht schlicht nicht bekannt ist. Des Weiteren könnte der Gläubiger jederzeit einen Erbschein und die reguläre Grundbuchberichtigung beantragen (dies will er jedoch nicht). Möglich wäre es wohl momentan lediglich, das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben zu ersuchen, was aber letztlich wohl auch nichts bringen wird, da das Nachlassgericht die gleichen Informationen wie ich besitzt und ich letztlich die Verantwortung für etwas zu tragen hätte, für das ich nicht einstehen kann. Das Nachlassgericht erlässt ohne eidesstattliche Versicherungen ja auch keinen Erbschein. Warum sollte ich dann einfach ins Blaue hinein einen Eigentümer eintragen müssen?

    Wie würdet Ihr vorgehen?

  • Ein Gläubiger des Kindes Y möchte nun, dass das GB auf Y berichtigt wird, um vollstrecken zu können. Da Y vermögenslos ist (er hat die VA abgegeben), sei die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach § 82 GBO aussichtslos, sodass lediglich der Weg über § 82a GBO offenbliebe. Daher hat der Gläubiger nun beantragt, ein Verfahren nach § 82a GBO einzuleiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen.

    Wie würdet Ihr vorgehen?

    Genau dafür gibt es § 14 GBO.

    Der Gläubiger kann ein Verfahren nach § 82a GBO nicht beantragen, sondern nur anregen.
    Die Durchführung liegt mE im Ermessen des Grundbuchamtes. Dessen Aufgabe ist es nicht, für den Gläubiger Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen, das muss der Gläubiger schon selbst tun.

  • Der Gläubiger ist nicht beschwerdeberechtigt, da er aufgrund seines Titels einen Erbschein beantragen und die Grundbuchberichtigung selbst beseitigen sowie nach § 14 GBO einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen kann (Demharter § 83 Rn. 25).

    Dass die Voraussetzungen für ein Amtsberichtigungsverfahren nicht vorliegen, hast Du bereits zutreffend dargelegt.

  • Fortgeführt sieht dann das Gesetz für den § 82a GBO welches Anwendungsgebiet? Das das Grundbuchamt sein "lokales" Grundbuch aktuell hält in Fällen, wo ein Erbschein vorliegt aber kein Zwangsgeld gegen die Erben in Frage kommt?

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  • Vielen Dank zunächst für sämtliche Beiträge!

    Der Gläubiger ist nicht beschwerdeberechtigt, da er aufgrund seines Titels einen Erbschein beantragen und die Grundbuchberichtigung selbst beseitigen sowie nach § 14 GBO einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen kann (Demharter § 83 Rn. 25).

    Dass die Voraussetzungen für ein Amtsberichtigungsverfahren nicht vorliegen, hast Du bereits zutreffend dargelegt.

    Das ist interessant! Heißt dies, dass ich mir eine ablehnende Entscheidung ersparen kann oder kann der Gläubiger lediglich nicht gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen?


  • Das ist interessant! Heißt dies, dass ich mir eine ablehnende Entscheidung ersparen kann oder kann der Gläubiger lediglich nicht gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen?


    Entscheiden musst du schon.
    Ich würde dem Gläubiger schreiben, dass sein Antrag als Anregung umgedeutet wird. Dieser Anregung kommt das Grundbuchamt nicht nach, da die Voraussetzungen für ein Amtsberichtigungsverfahren nicht vorliegen. Ein Beschwerderecht gegen diese Entscheidung besteht nicht, der Gläubiger wird auf 14 GBO verwiesen.

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