Vollmacht einer GbR

  • Guten Morgen!

    Ich suche Denkanstöße für folgende Konstellation:

    15 Personen (alles Angehörige von zwei Familien) gründen eine GbR mit der Bezeichnung z. B. Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin.
    Sie erteilen einer dritten Person eine formgerechte Vollmacht, für die GbR zu handeln. Darin steht: Wir (alle 15 Personen aufgeführt) haben eine GbR gegründet. Wir erteilen hiermit Herrn X Vollmacht, die GbR umfassend zu vertreten. Diese Vollmacht datiert auf den 01.02.2016.

    Jetzt soll für die GbR gehandelt werden. Herr X tritt auf. Im Eingang der Urkunde steht: Es erscheint Herr X handelnd für die am 01.04.2016 gegründete Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin.

    Mein Problem: Die 15 Personen können zig verschiedene Gesellschaften gegründet haben, es ist nicht ersichtlich, für welche GbR hier Vollmacht erteilt wurde. Die Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin kann es jedenfalls nicht sein, denn die wurde ja nach eigenem Vortrag nach Vollmachtserteilung gegründet.

    Auf meine Beanstandung hin schickt mir der Notar jetzt eine "Feststellung", in der steht, daß der Eingang der Urkunde dahin klargestellt wird, daß die Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin schon am 01.02.2016 gegründet wurde und lediglich die schriftliche Niederlegung des Gesellschaftsvertrages erst am 01.04.2016 erfolgte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Kann aber auch gut anders sein. Würde ich auch nicht akzeptieren! Wer eine GbR gründet (wohl meist aus Steuerersparnisgründen) muss auch mit den Problemen leben, die sich daraus ergeben.
    In welcher Weise ist denn die GbR überhaupt beteiligt?

  • das kann gut sein, da sich die GbR schon vorher formlos gründen konnte und der Gesellschaftsvertrag hätte sich schon mehrmals formlos ändern können

    Das schon, das stört mich ja auch nicht. Mein Problem ist eben, daß nicht genannt ist, im Namen w e l c h e r GbR die Vollmacht erteilt ist. Und meine Bedenken sehe ich in dem Datumsproblem sozusagen bestätigt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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