Abschluss Pachtvertrag mit Mündel durch Eigentümer(Vater) aufgrund Nutzungvertrtages

  • Hall,
    ich habe hier mal ein Problem.
    Kindsvater hat Nutzungsvertrag mit Grundstückseigentümer über das Anbringen und Nutzen einer Photovoltaikanlage auf Dach des Grundstückes bis 31.12.2036 geschlossen.
    Enthalten ist u.a.
    Eigentum des Nutzers sind die Photovoltaikanlage, verlegt Leitungen , Schalt und Messanlagen sowie sonstige eingebrachte Sachen bis zum Ende der Laufzeit 31.12.2036
    bei Auftretenden Schäden am Dach oder vom Dach ausgehende Schäden werden während der Laufzeit zunächst durch ein Fachfirma oder ggf. dann durch einen Gutachter begutachten und die Schadensursache festgestellt. Die Kosten des Gutachters trägt dann der Schadensverursacher. Die Schadensbeseitigungskosten trägt der Verursacher.
    zusätzliche Kosten die durch das betreiben der Anlage übernimmt der Betreiber.
    Es gibt ein außerordentliches Rücktrittsrecht.
    Bei Verpflichtung der Entfernung der Anlage ist der Betreiber den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
    Alle Rechte und Pflichten gelten auch zu Gunsten oder zu Lasten etwaiger Rechtsnachfolger.
    Im Falle einer Dachreparatur haben die Betreiber die Anlage auf eigene Kosten zu entfernen.
    Betreiber beauftragt einen Dipl. Ing mit der treuhänderischen Betriebsführung der Anlage.

    Jetzt will der Vater mit seinem Kind über diese Photovoltaikanlage einen Pachtvertrag abschließen.
    Inhalt ua. des Pachtvertrages:

    Pachtgenstand ist Photovoltaikanlage zur zeitweisen Überlassung.
    Der Pächter verpflichtet sich den Pachtgegenstand ausschließlich für die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Der Pächter hat dem Verpächter allen Schaden zu ersetzen, der dem Verpächter dadurch entsteht, dass ein Verstoß des Pächters gegen diese Verpflichtung zu einer Korrektur des Vorsteuerabzuges des Verpächters führt.
    Pachtzeit: Beginn 01.01.2017, Ende unbestimmte Zeit
    Pacht soll 269,00 zuzügl. 51,111 MWST betragen. (Einnahmen 550,00 monatl. Abschlagszahlung)
    Pacht ist monatl. im Voraus zu zahlen.
    Die Haftung des Verpächters auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Pachtsache oder wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Mangel von dem Verpächter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.
    aufgenommen ist noch eine Pachtbürgschaft für das mdj. Kind.
    Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Verpächter und dem Gewerbeamt, für die Erfüllung aller sich aus dem Pachtverhältnis ergebenden, auch künftigen Verbindlichkeiten zur Zahlung der MWST, Miete, Betriebs- , Mietnebenkosten und Versicherungen sowie Schadensersatzansprüche nebst Kosten, Zinsen und solche Forderungen, die erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses im Zusammenhang mit der Abwicklung, der Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung entstehen.

    Ich habe hier Bauchschmerzen.
    1. tritt das Mündel mit dem Pachtvertrag in den Nutzungsvertrag als Rechtsnachfolger im Vollen Umfang ein? -Dann müsste der Mündel im Falle einer Dachreparatur auf seine Kosten die Anlage wieder abbauen.
    2. müsste der Pachtvertrag nicht wie der Nutzungsvertrag auch am 31.12.2036 enden?
    3. müsste nicht im Pachtvertrag auch auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mündels verwiesen werden, falls der Nutzungsvertrag von einer der Parteien gekündigt wird.
    4. Was ist mit Versicherungen, müssen die Bestehenden Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Feuer-Sturm- und Hagelversicherungen usw.) auf den Mündel umgeschrieben werden oder haben diese weiter Bestand.
    5. Die Bürgschaft kann man doch auch knicken, denn zuerst werden die Forderungen doch gegenüber dem Mündel geltend gemacht.

    Seht ihr hier noch Haken, die ich noch nicht gesehen habe?
    :gruebel::confused:

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Ich habe jetzt gar nichts darüber gelesen, wer das Sorgerecht für das (wohl minderjährige) Kind hat und ob im Falle eines Sorgerechts des Vaters ein Ergänzungspfleger für das Kind für den Abschluss des Pachtvertrages bestellt wurde. Für den Fall eines professionellen Ergänzungspflegers (z.B. Rechtsanwalt) müsste ja dieser zunächst einmal prüfen, ob er den Vertrag so überhaupt abschließen will, bevor du dir Gedanken über die Genehmigungsfähigkeit machen musst.

  • Ja der Vater hat das Sorgerecht.
    Und ich habe eine Ergänzungspfleger bestellt, aber leider keinen Rechtsanwalt,
    da der Vorschlag für den Ergänzungspfleger vom Vater kam.

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Ich würde nie vorgeschlagene Pfleger bestellen. Da ist doch m.E. davon auszugehen, dass die voreingenommen sind. Wenn schon Pfleger, dann einen wirklich neutralen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie alt ist denn das Kind überhaupt? Für ein 5-jähriges Kind beispielsweise macht es doch gar keinen Sinn, wirtschaftlich tätig zu sein, da kann das doch gleich der Vater selbst betreiben und den erzielten wirtschaftlichen Gewinn dem Kind schenken, das hätte dann keinerlei Risiken für das Kind.
    Ich sehe hier erhebliche Risiken für das Kind, weil die gestellten Fragen teilweise nicht klar zu beantworten sind und der Ergänzungspfleger dies wohl auch nicht kann und trotzdem den Vertrag abschließen will. Es ist doch ganz offensichtlich so, dass das ganze Konstrukt nur dazu dient, steuerliche Vorteile des Vaters zu erlangen.
    Ich hatte mal einen etwas ähnlichen Fall (Vater Eigentümer des Grundstückes, Vertrag mit dem Kind über das Betreiben einer Voltaikanlage, es ging dabei um die Frage der Notwendigkeit eines E-Pflegers, den ich letztlich bestellt habe, wogegen sich der Vater aber beschwert hat). Das OLG Dresden hat dabei zunächst die Beschwerde zurückgewiesen, weil es für das Kind nicht nur rechtlich vorteilhaft war und zudem wirtschaftliche Risiken eingeschätzt wurden. Der Ergänzungspfleger, ein Anwalt, hat dann den Vertrag abgelehnt, da offensichtlich war, dass es in erster Linie um die (steuerlichen) Interessen des Vaters ging und zudem zweifelhaft, ob das Kind nach Erreichen seiner Volljährigkeit die damit verbundenen Verpflichtungen (z.B. gegenüber dem Finanzamt) überhaupt auf sich nehmen würde.

    Ich würde entsprechende Fragen an den Ergänzungspfleger stellen, und sollte dieser diese nicht beantworten können, dann feststellen, dass er zur Beurteilung der schwierigen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen nicht in der Lage und somit für dieses Amt im speziellen Fall ungeeignet ist, um dann doch einen neutralen und qualifizierten Ergänzungspfleger bestellen zu können.

  • Danke. Das ist eine gute Idee.
    Das Kind ist 11, und natürlich geht es hie nur um steuerliche Vorteile für den Vater. Dies wird zwar nicht zugegeben, ist aber offensichtlich.

    Der Computer ist eine großartige Erfindung. Es passieren genauso viele Fehler wie früher. Aber niemand ist daran schuld. :wechlach:

  • Danke. Das ist eine gute Idee.
    Das Kind ist 11, und natürlich geht es hie nur um steuerliche Vorteile für den Vater. Dies wird zwar nicht zugegeben, ist aber offensichtlich.

    Ist doch in Ordnung. Dann kann Vater dem Kind mehr schenken - im Sinne von AndyK.

    Mir wurde seitens der Landwirtschaftskammer geraten, in den Vorvertrag zum Pachtvertrag die Verpflichtung einzubauen, (auf Kosten der Erwachsenen) einen Bauantrag zu stellen. Damit war das Thema erledigt.

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