Verschmelzung und Grundstücksteilung

  • Im Grundbuch sind zwei Grundstücke, bestehend aus je einem Flurstück eingetragen. Ein Grundstück ist mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, das andere mit einer Grunddienstbarkeit, beides Kanalleitungsrechte belastet. Es handelt sich wohl um verschiedene Leitungstrassen. Die Flurstücke sollen verschmolzen und dann in einem Zug geteilt werden. Ich habe die Verschmelzungsvoranfrage abgelehnt mit dem Hinweis, dass dann alle neuen Grundstücke (Flurstücke) formell mit beiden Rechten belastet wären und auch mit dem Hinweis auf die frühere Flurstücksnummer sich aus dem Grundbuch nicht klar ergibt, welche Grundstücke jetzt materiell belastet sind. Der Vermesser weist auf die höheren Kosten hin und meint, die Ausübungsstellen seien ja nach wie vor anhand der Bewilligungen zu ermitteln. Was meint Ihr dazu? In ähnlichen Fällen hatte ich nach einer Verschmelzung dann ein sehr aufwendiges Amtslöschungsverfahren gemäß § 1026 BGB "an der Backe"...

  • Durcheinanderbelastung in Abteilung II ist absolut irrelevant, § 5 GBO.

    1. Vereiningung/Zuschreibung (GBA)

    2. Verschmelzung (Vermesser)

    3. Zerlegung (Vermesser)

    4. ggf. Teilung (GBA)

    Wenn Dir nix bekannt ist zum Verlauf dann hast eben am Schluss alle Rechte an jedem Grundstück lasten, was solls's.

    § 1026 v.A.w. gibt's nur im sonnenklaren offensichtlichen ins Auge stechenden Einzelfall ansonsten nur auf begründete Anregung hin ;)

  • Richtig wäre gewesen, die Verschmelzungsvoranfrage positiv zu beantworten und auf das Erfordernis vorheriger Vereinigung und der Vorlage einer amtlichen Karte nach § 7 Abs. 2 GBO hinzuweisen. :)

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

    Einmal editiert, zuletzt von emerson (8. Februar 2017 um 09:58)

  • Ich les da nur von Grundpfandrechten und Reallasten.

    Nutzungsrechte wie hier können jederzeit vollkommen unproblematisch, absolut absurd und wild Neben-, Unter-, Übereinander bestehen im Rang zueinander nach belieben.

    Sobald man eine Vereinigung oder Zuschreibung eingetragen hat darf auch verschmolzen werden.

    Karte braucht man gar nicht, wenn man alles schön nacheinander (samt allen Zwischenbuchungen) einträgt kann man später alle Teilflächenbelastungen aus dem Grundbuch selbst herauslesen.

    Bei § 5 taugt insoweit eher mal Absatz 2 um wirklich (ggf. auch Beschwerdesicher) mal was zurückzuweisen.

  • s. dazu auch das Gutachten des DNotI vom 15.04.2014 im DNotI-Report 2014, 49-52
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…d10?mode=detail


    Auch dieses Gutachten stellt explizit fest, dass die Aussage, eine unterschiedliche Belastung mit Rechten, die keine Verwertungsrechte sind (also z.B. Dienstbarkeiten), sei immer irrelevant für eine Vereinigung und Verschmelzung, so nicht zutrifft. Vielmehr hat insoweit eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bei der die vor Einführung des § 5 Abs. 1 S. 2 GBO n.F. geltenden Wertungen weiterhin gelten, vgl. Abschnitt III Nr. 5. b) bb) des Gutachtens. Abgehoben wird dabei auf § 7 Abs. 2 GBO, vgl. Nr. 5 b) aa). Danach kann die Belastung einer realen Teilfläche eines Grundstücks erfolgen, wenn entweder der Belastungsgegenstand in einer Flurkarte eingezeichnet ist (habe ich in der Praxis noch nie erlebt) oder ein besonderes Flurstück bildet. Damit ist m.E. klar, dass eine reine Vereinigung zweier Grundstücke, von denen nur eines mit einer Dienstbarkeit belastet ist, zulässig sein muss, da sich dann die belastete Teilfläche (weiterhin) aus dem Liegenschaftskataster ergibt, wie § 7 Abs. 2 S. 3 GBO verlangt. Werden aber die beiden Flurstücke verschmolzen, ist diese Zulässigkeit m.E. nicht mehr gegeben, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 3 GBO nicht mehr erfüllt sind. Eine Ausnahme bestünde in diesem Fall allenfalls dann, wenn zur Eintragung der Verschmelzung eine Flurkarte vorgelegt würde, in der in das neue, verschmolzene Gesamtflurstück das alte, nun nicht mehr vorhandene belastete Flurstück als belastete reale Teilfläche eingezeichnet ist gem. § 7 Abs. 2 S. 2 GBO.
    Hier bei uns werden in der Regel vor einer beabsichtigten Vereinigung und Verschmelzung von Grund- bzw. Flurstücken Vereinigungsanfragen eingereicht und vorab angefragt, ob Bedenken gegen eine Vereinigung und Verschmelzung bestehen. Diese beantworte ich bei unterschiedlicher Belastung mit Dienstbarkeiten pp. im Hinblick auf obige Erwägungen in der Regel dahingehend, dass eine Vereinigung zulässig, eine Verschmelzung jedoch nicht möglich sei.

  • Bengel/Simmerding vertritt in "Grundbuch, Grundstück, Grenze" (5. erw. Auflage) bei Rd.-Nr. 27 zu §§ 5,6 GBO die Auffassung, daß es der Vermessungsbehörde nicht verwehrt werden kann, Flurstücke zu verschmelzen, wenn sie zu einem einzigen Grundstück gehören und die sonstigen Ordnungsvorschriften des Katasterrechts nicht entgegenstehen. Weder das Liegenschaftsrecht, noch das Katasterrecht geben eine Rechtsgrundlage für eine andere Auffassung. Vielmehr ist schon aus §7 Abs. 1 GBO zu folgern, daß das Grundbuchrecht von dem Grundsatz der Identität von Belastungseinheit und Rechtseinheit ausgeht.

    Es ist für mich auch schwer nachvollziehbar zu behaupten, daß zwei Flurstücke unter einer BV-Nr. ein Grundstück im Rechtssinne bilden, bei einer Verschmelzung aber gemahnt wird, daß unterschiedliche Rechte zu berücksichtigen sind.

  • Kommt aber dennoch vor, weil früher - also vor dem Inkrafttreten des neuen § 5 I GBO - eine solche unterschiedliche Belastung noch nicht die Vereinigung/Zuschreibung, sondern erst die Verschmelzung verhindert hat. Das ist auch verschiedene Male durch Oberlandesgerichte so bestätigt worden. Diese Rechtslagen sind natürlich heute immer noch in den Grundbüchern und führen im Einzelfall dazu, dass die Verschmelzung trotz schon lange erfolgter Vereinigung/Zuschreibung (auch schon nach früherer Rechtsprechung) nicht erfolgen kann.

    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtspfleger heutzutage entgegen § 5 I GBO die Vereinigung/Zuschreibung vornimmt. Er hat sie dann eben gesetzeswidrig, aber dennoch materiellrechtlich wirksam vorgenommen. Und trotzdem kann er - wenn er es bemerkt - hinterher auf dieser Grundlage nicht einfach die Verschmelzung vornehmen, sondern muss erst die Belastungslage in Ordnung bringen. Die nicht vorhandene Belastungseinheit, wie Du es nennst, ist ja evident. Lässt sich das nicht machen, so muss die Verschmelzung letztlich zurückgewiesen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei den so genannten Altfällen und den Fällen, wo "es halt passiert ist", habe ich auch kein Problem. Aber bitte nicht sehenden Auges neue Fälle produzieren. In den von Josefine genannten Fällen haben wird dem Grundbuchamt einen Auszug aus der Katasterkarte vor der Fortführung und einen Auszug nach der Fortführung übersandt, damit ersichtlich ist, auf welche Flurstücksteile sich die jeweiligen Rechte erstrecken.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!